31985R3002

Verordnung (EWG) Nr. 3002/85 des Rates vom 28. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 288 vom 30/10/1985 S. 0005 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0240
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0243


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3002/85 DES RATES

vom 28. Oktober 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan eingeführt.

(2) Einige kleine elektronische Schreibmaschinen wurden von diesem Zoll ausgenommen, weil sie zu einer anderen Kategorie gehören als die in der Gemeinschaft hergestellten Maschinen.

(3) Einige Ausführer haben nunmehr beantragt, weitere Modelle von diesem Zoll auszunehmen. Es wurde festgestellt, daß nachstehende Modelle mit keiner der in der Gemeinschaft hergestellten elektronischen Schreibmaschinen vergleichbar sind:

- Brother: EP 43,

- Canon: S 10 (Typemate 10), S 70 (Typestar 7),

- Sharp: PA 950, PA 1000.

(4) Folglich sind diese Modelle von dem Zoll auszunehmen, und die Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 erhält folgende Fassung:

»(3) Dieser Zoll gilt nicht für die nachstehend aufgeführten Modelle der folgenden Unternehmen:

- Brother Industries Ltd: EP 20, EP 22, EP 41, EP 43, EP 44, TC 600,

- Canon Inc.: S 10 (Typemate 10), S 50 (Typestar 5), S 50 R (Typestar 5 R), S 60 (Typestar 6), S 70 (Typestar 7),

- Casio Computer Co. Ltd: CW 10, CW 20, CW 25,

- Sharp Corporation: PA 950, PA 1 000,

- Silver Seiko Ltd: EXD 10 (Tescomate 55), EXD 15 (Tescomate/Tescomatic X 77)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 23. Juni 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 1.