31985R3001

Verordnung (EWG) Nr. 3001/85 des Rates vom 28. Oktober 1985 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 288 vom 30/10/1985 S. 0004 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0104
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0104


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3001/85 DES RATES

vom 28. Oktober 1985

zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1) wurde am 2. April 1980 unterzeichnet und trat am 1. April 1983 in Kraft.

Artikel 6 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen dieses Abkommens, nachstehend »Protokoll" genannt, geändert durch den Beschluß Nr. 2/83 des Kooperationsrates (2), sieht vor, daß bei der automatischen Anpassung des Stichtages die in ECU ausgedrückten Beträge von der Gemeinschaft erforderlichenfalls geändert werden können.

Die in ECU ausgedrückten Beträge waren am 1. Oktober 1984 in einigen nationalen Währungen niedriger als die entsprechenden Beträge zum 1. Oktober 1982. Eine aufgrund des obengenannten Beschlusses automatisch durchgeführte Anpassung des Stichtages würde bei der Umrechnung in diese nationalen Währungen zu einer realen Verminderung der für die vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hoechstwerte führen. Um dies zu verhindern, müssen die in ECU ausgedrückten Hoechstwerte erhöht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe »2 000 ECU" durch »2 355" ECU ersetzt.

2. In Artikel 17 Absatz 2 wird die Angabe »140 ECU" durch »165 ECU" und die Angabe »400 ECU" durch »470 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 3. 1983, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 192 vom 16. 7. 1983, S. 3.