31985R2934

Verordnung (EWG) Nr. 2934/85 der Kommission vom 22. Oktober 1985 zur Änderung der Frist für den Abschluß der Verträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 596/85 betreffend die Fortführung der Maßnahmen zur Förderung des Verkaufs von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 281 vom 23/10/1985 S. 0008 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0072


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2934/85 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 1985

zur Änderung der Frist für den Abschluß der Verträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 596/85 betreffend die Fortführung der Maßnahmen zur Förderung des Verkaufs von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1302/85 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 596/85 der Kommission vom 7. März 1985 zur Fortsetzung der Aktionen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 507/82 über die Förderung des Verkaufs von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaft (3), schließen die zuständigen Stellen vor dem 1. Oktober 1985 die Verträge über die in Betracht gezogenen Aktionen. Für die Prüfung der betreffenden Vorschläge ist eine längere als die vorgesehene Zeitspanne erforderlich. Infolgedessen ist der betreffende Termin zu verschieben und folglich auch das Datum des 1. Oktober 1987 in Artikel 1 Absatz 4.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 596/85 wird wie folgt geändert:

1. Der in Artikel 1 Absatz 4 genannte Termin »1. Oktober 1987" wird durch den »1. November 1987" ersetzt.

2. Der in Artikel 5 Absatz 3 genannte Termin »1. Oktober 1985" wird durch den »1. November 1985" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 68 vom 8. 3. 1985, S. 18.