31985R2917

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2917/85 DER KOMMISSION VOM 18. OKTOBER 1985 UEBER DIE EINSTELLUNG DES MAKRELENFANGS DURCH SCHIFFE UNTER FRANZOESISCHER FLAGGE

Amtsblatt Nr. L 279 vom 19/10/1985 S. 0039 - 0039


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2917/85 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 1985

über die Einstellung des Makrelenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10, Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2756/85 (4), sieht für 1985 Quoten für Makrelen vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Makrelenfänge in Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a, III b, c, d (EG-Zone) und IV, durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a, III b, c, d (EG-Zone) und IV, durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Makrelenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a, III b, c, d (EG-Zone) und IV, durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 259 vom 1. 10. 1985, S. 68.