31985R2824

Verordnung (EWG) Nr. 2824/85 der Kommission vom 9. Oktober 1985 mit Durchführungsvorschriften für den Verkauf von entbeintem, gefrorenem Rindfleisch aus Interventionsbeständen, das zur Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, zerlegt und/oder erneut verpackt bestimmt ist

Amtsblatt Nr. L 268 vom 10/10/1985 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0184
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0184
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0038


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2824/85 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 1985

mit Durchführungsvorschriften für den Verkauf von entbeintem, gefrorenem Rindfleisch aus Interventionsbeständen, das zur Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, zerlegt und/oder erneut verpackt bestimmt ist

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Interventionsstellen verfügen über erhebliche Bestände an Fleisch ohne Knochen. Für diese Erzeugnisse bestehen im manchen Drittländern Absatzmöglichkeiten, insbesondere wenn sie zerlegt und/oder erneut verpackt sind. Es ist daher zweckmässig, ihre Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand oder zerlegt und/oder erneut verpackt zu genehmigen. Die verwaltungstechnischen Strukturen in einigen Mitgliedstaaten ermöglichen jedoch zur Zeit nicht die erforderlichen Kontrollen der Zerlegung und erneuten Verpackung. Daher dürfen diese Maßnahmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt bestimmte Verkäufe von entbeintem, gefrorenem Rindfleisch, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet und dazu bestimmt ist, in unverarbeitetem Zustand oder zerlegt und/oder erneut verpackt ausgeführt zu werden.

Artikel 2

Neben den Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (2) hat der Wirtschaftsbeteiligte im Kaufantrag oder im Angebot anzugeben, ob das Fleisch in unverarbeitetem Zustand oder zerlegt und/oder erneut verpackt ausgeführt werden soll.

In seinem Antrag oder Angebot kann der Wirtschaftsbeteiligte, der die Ausfuhr nach dem Zerlegen und/oder der erneuten Verpackung wählt, ausserdem angeben, daß er sein Angebot oder seinen Antrag aufrechterhält, falls die in Verwaltungsausschusses 3 Absatz 1 genannte Genehmigung abgelehnt wird.

Artikel 3

(1) Die Zerlegung und/oder erneute Verpackung dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Zerlegung und/oder erneute Verpackung des in ihrem Besitz befindlichen Fleisches nur zulassen, wenn

- das zu zerlegende und/oder erneut zu verpackende Fleisch auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingelagert ist und

- die Zerlegung und/oder erneute Verpackung auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet erfolgen werden.

(3) Falls die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung abgelehnt wird, werden ausser in dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Fall das Angebot oder der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Artikel 4

In der Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs, die auf die vorliegende Verordnung Bezug nimmt, können die Erzeugnisse festgelegt werden, für die keine Ausfuhrerstattung gewährt wird.

Artikel 5

(1) Bei Zerlegung und/oder erneuter Verpackung darf das in Artikel 4 genannte Fleisch nicht mit zum Verkauf gestelltem anderem Fleisch vermischt werden.

(2) Bei Zerlegung und/oder erneuter Verpackung müssen die Säcke, Kartons oder anderen Verpackungen, die das Fleisch enthalten, Angaben tragen, welche die Identifizierung des Fleisches ermöglichen, insbesondere Eigengewicht, Art und Anzahl der Teilstücke sowie die Seriennummer.

(3) Das Fleisch ist in gefrorenem Zustand zu zerlegen und erneut zu verpacken.

Artikel 6

Handelt es sich um das in Artikel 4 genannte Fleisch, so enthalten die in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission (3) genannten Abholscheine bzw. die Dokumente eine der folgenden Angaben:

»Uden restitution [forordning (EÖF) nr. 2824/85]".

»Ohne Erstattung [Verordnung (EWG) Nr. 2824/85]".

»Chorís epistrofí (kanonismós (EOK) arith. 2824/85)".

»No refund [Regulation (EEC) No 2824/85]".

»Sans restitution [Règlement (CEE) no 2824/85]".

»Senza restituzione [Regolamento (CEE) n. 2824/85]".

»Zonder restitutie [Verordening (EEG) nr. 2824/85]".

In den T 5-Kontrollexemplaren wird diese Angabe in Feld 104 eingetragen.

Artikel 7

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Sonderverkäufe Anwendung, wenn die den Verkauf eröffnende Verordnung auf diese Verordnung Bezug nimmt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.