31985R2823

Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 der Kommission vom 7. Oktober 1985 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe mit Ursprung in Schweden

Amtsblatt Nr. L 268 vom 10/10/1985 S. 0011 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0179
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0179


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2823/85 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1985

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe mit Ursprung in Schweden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schuz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Januar 1985 erhielt die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, der vom Europäischen Verband der Schuhindustrie im Namen von Herstellern skandinavischer Holzschuhe, nämlich Holzschuhen mit Laufsohle aus Leder oder lederbezogenem PVC und mit Oberteil aus Leder, gestellt wurde, auf die ein Grossteil der Produktion dieser Ware in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung; diese Beweismittel wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren in die Gemeinschaft von skandinavischen Holzschuhen der Tarifstelle ex 64.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffern 64.02-41, mit Ursprung in Schweden bekannt und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Die meisten der bekanntermassen betroffenen Gemeinschaftshersteller, einige schwedische Ausführer und einige Einführer haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt.

Seitens oder im Namen der Abnehmer dieser Holzschuhe in der Gemeinschaft wurden keine Äusserungen vorgebracht.

(4) Die Kommission hat alle Angaben eingeholt und geprüft, die sie für eine erste Sachaufklärung für notwendig erachtete, und bei folgenden Unternehmen Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt:

- Hersteller in der EWG:

- Gevavi, Zwolle, Niederlande,

- Sanita, Herning, Dänemark,

- Young Shoe, Vonge, Dänemark;

- Schwedische Ausführer:

- Lavi, Kristianstad, Schweden,

- Torpatoffeln, Tornsbruk, Schweden,

- B.J. Träsko, Moheda, Schweden,

- Ugglebo Toffeln AB, Paaryd, Schweden.

Die Kommission erhielt auf ihr Ersuchen ausführliche schriftliche Sachäusserungen von einigen antragstellenden Herstellern in der Gemeinschaft, einigen Ausführern und Einführern, und prüfte die darin enthaltenen Angaben in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang nach.

(5) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum von Januar 1984 bis Januar 1985.

B. Normalwert

(6) Der Normalwert wurde für drei der betroffenen Ausführer vorläufig auf der Grundlage ihrer Inlandspreise ermittelt, da diese Hersteller ausreichende Beweise dafür vorgelegt hatten, daß diese Preise im Untersuchungszeitraum im normalen Handelsverkehr auf dem schwedischen Markt gezahlt wurden.

Für einen betroffenen Ausführer, der auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft hatte, wurde der Normalwert auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Inlandsmarktverkaufspreise der anderen von der Untersuchung umfassten Hersteller ermittelt.

C. Ausfuhrpreis

(7) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.

D. Vergleich

(8) Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, sofern

der Nachweis für die Berechtigung der Anträge auf Berücksichtigung dieser Unterschiede erbracht werden konnte. Dabei wurden insbesondere Unterschiede in der Grösse und der Qualität sowohl der Sohlen als auch der Oberteile der Holzschuhe sowie Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen berücksichtigt.

Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt.

E. Dumpingspannen

(9) Die erste Sachaufklärung hat ergeben, daß bei den Firmen B.J. Träsko, Torpatoffeln und Ugglebo Toffeln Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprechen, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt.

Diese Spannen sind je nach Ausführer und Holzschuhmodell unterschiedlich hoch; für die einzelnen von der Untersuchung erfassten Ausführer ergeben sich folgende gewogene mittlere Dumpingspannen:

1.2 // B.J. Träsko: // 7 %; // Lavi: // kein Dumping; // Torpatoffeln: // 11 %; // Ugglebo Toffeln: // 0,3 %.

(10) Für diejenigen Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich auf andere Weise im Verlauf der ersten Sachaufklärung geäussert hatten, wurde das Dumping anhand der verfügbaren Angaben festgestellt. Die Kommission vertrat dabei die Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung die zuverlässigste Grundlage für die Feststellung des Dumpings bilden. Daher würde es einer Belohnung für mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit gleichkommen und eine Gelegenheit zur Umgehung des Zolls schaffen, wenn man davon ausginge, daß die Dumpingspanne bei diesen Ausführern niedriger ist als die höchste Spanne von 11 %, die für einen Ausführer ermittelt wurde, der zur Zusammenarbeit an der Untersuchung bereit war. Die Kommission hält es daher für angemessen, für diese Gruppe von Ausführern ebenfalls die höchste ermittelte Dumpingspanne anzusetzen.

F. Schädigung

(11) Hinsichtlich der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ergibt sich aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln, daß die Einfuhren skandinavischer Holzschuhe aus Schweden in die Gemeinschaft von 2,1 Millionen Paar im Jahr 1981 auf 1,6 Millionen Paar im Jahr 1984 zurückgegangen sind. Aufgrund des Nachfragerückgangs in der Gemeinschaft ist jedoch in diesem Zeitraum der Marktanteil des Ausfuhrlandes von 51 % auf 60 % gestiegen.

(12) Die gewogenen mittleren Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren lagen im Untersuchungszeitraum um 11 % bis 49 % unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller. Diese Wiederverkaufspreise waren niedriger als die Preise, die zur Deckung der Kosten der Gemeinschaftshersteller einschließlich eines angemessenen Gewinns erforderlich gewesen wären.

(13) Die Auswirkungn auf den betroffenen Industriezweig der Gemeinschaft zeigten sich in einem Rückgang der Verkäufe in der Gemeinschaft von 1,04 Millionen Paar Schuhe im Jahr 1981 auf 0,6 Millionen Paar im Jahr 1984. Da die Ausfuhren nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft nur gering sind, sind die Produktionszahlen im gleichen Umfang, d. h. um 40 % in diesem Zeitraum zurückgegangen. Da dieser Produktionsrückgang ausgeprägter war als der Nachfragerückgang in der Gemeinschaft, ist der Marktanteil der antragstellenden Hersteller in der Gemeinschaft in diesem Zeitraum von rund 25 % auf 22 % gesunken.

(14) Der durch die Preisunterbietungen der schwedischen Ausführer verursachte Druck auf die Preise der antragstellenden Hersteller hat zusammen mit den höheren durch den Absatzrückgang und den Verlust von Marktanteilen zugunsten der Einfuhren aus Schweden bedingten Stückkosten zu erheblichen Verlusten der antragstellenden Hersteller geführt. Infolgedessen musste eine Reihe von Herstellern in der Gemeinschaft ihre Geschäftstätigkeit einstellen, was gemeinsam mit den Entlassungen, zu denen die verbleibenden Hersteller gezwungen waren, dazu geführt hat, daß die Gesamtzahl der in der Gemeinschaft mit der Herstellung von skandinavischen Holzschuhen Beschäftigten seit 1981 um die Hälfte zurückgegangen ist.

(15) Die Kommission hat untersucht, ob durch andere Faktoren wie vor allem den erheblichen Absatzrückgang in der Gemeinschaft, eine Schädigung verursacht worden ist. Es wurde jedoch festgestellt, daß dieser Rückgang sich stärker auf die Gemeinschaftsproduktion als auf die gedumpten Einfuhren ausgewirkt hat. Im Bezugszeitraum entfielen alle Einfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft aus Ländern ausserhalb der Gemeinschaft auf Schweden. Daher haben die erhebliche Zunahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und die Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von skandinavischen Holzschuhen mit Ursprung in Schweden als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft anzusehen sind. Dieser Wirtschaftszweig umfasst im wesentlichen Produktionsstätten, die ausschließlich für die Herstellung von Holzschuhen geeignet sind. Eine Umrüstung auf die Herstellung anderen Schuhwerks ist im allgemeinen nicht durchführbar.

G. Interesse der Gemeinschaft

(16) In Anbetracht des bedenklichen Umfangs des von den antragstellenden Herstellern zugefügten Schadens der vor allem durch Preisunterbietungen von bis zu 49 % verursacht wird, und der Wahrscheinlichkeit, daß ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen das Fortbestehen dieses Industriezweigs in der Gemeinschaft gefährdet wäre, kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Um zu verhindern, daß im Laufe des Verfahrens weiterer Schaden entsteht, erscheint es angezeigt, einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen.

H. Zollsatz

(17) Angesichts des Ausmasses der verursachten Schädigung und insbesondere der Höhe der zwischen 11 % und 49 % schwankenden Preisunterbietung sollte der Zollsatz den vorläufig ermittelten Dumpingspannen entsprechen. Der Zoll ist nicht auf den Ausführer Lavi anzuwenden, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, und auch nicht auf Ugglebo Toffeln, deren Dumpingspanne als geringfügig angesehen werden kann.

Es ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf Einfuhren von Holzschuhen mit Laufsohle aus Leder oder lederüberzogenem PVC und mit Oberteil aus Leder der Tarifstelle ex 64.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 64.02-41, mit Ursprung in Schweden wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Die Höhe des Zolls entspricht 11 % des Nettopreises je Paar, frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, ausser für die von B.J. Träsko AB, Moheda, Schweden, hergestellten und ausgeführten Waren, für die ein Zollsatz von 7 % gilt.

Die Preise frei Gemeinschaftsgrenze gelten als Nettopreise, wenn die Verkaufsbedingungen ein Zahlungsziel von 30 Tagen als Versanddatum vorsehen. Sie werden für jede Verlängerung oder Verkürzung des Zahlungsziels um einen Monat um 1 % erhöht bzw. gesenkt.

Dieser Zoll gilt nicht für die von Lavi, Kristianstad, Schweden und Ugglebo Toffeln AB, Paaryd, Schweden, hergestellten und ausgeführten Waren.

(3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Anhörung durch die Kommission beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 1985

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 47 vom 19. 2. 1985, S. 2.