31985R2668

Verordnung (EWG) Nr. 2668/85 der Kommission vom 23. September 1985 über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

Amtsblatt Nr. L 253 vom 24/09/1985 S. 0005 - 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2668/85 DER KOMMISSION

vom 23. September 1985

über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 800/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Hering.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringfänge in Gewässern des ICES-Bereiches VI a (Clyde-Bestand) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 13. September 1985 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VI a (Clyde-Bestand) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Heringfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VI a (Clyde-Bestand) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 13. September 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 4.