31985R2651

Verordnung (EWG) Nr. 2651/85 der Kommission vom 19. September 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 hinsichtlich der Bescheinigung für die Ausfuhr von bestimmten Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 251 vom 20/09/1985 S. 0040 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0163
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0163
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2651/85 DER KOMMISSION

vom 19. September 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 hinsichtlich der Bescheinigung für die Ausfuhr von bestimmtem Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmässige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von Emmentaler, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann (2), ist eine Ausfuhrbescheinigung für Emmentaler eingeführt worden, um die Verwaltungszusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten zu verstärken und die volle Ausnutzung des Kontingents sicherzustellen.

Die amerikanischen Zollbehörden ordnen die Erzeugnisse, denen die besondere Behandlung bei der Einfuhr zugute kommt, der Rubrik »950.10 B Swiß or Emmenthaler cheese with eye formation" zu. Die Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 ist daher dementsprechend anzupassen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Angabe »Emmentaler" durch die Worte »bestimmtem Käse" ersetzt.

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Für die einer Kontingentierungsregelung unterliegende Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem Käse der Tarifstelle 117.60.25 des »Tariff Schedule of the United States" nach den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Pürto Rico und Hawai) stellt die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats auf Antrag des Ausführers eine Bescheinigung aus, die dem im Anhang II enthaltenen Muter entspricht."

3. In Artikel 4 wird das Wort »Emmentaler" gestrichen.

4. In Artikel 5 wird das Wort »Emmentaler" gestrichen.

5. Folgender Anhang I wird angefügt:

»ANHANG I

Liste der in Artikel 1 angesprochenen Käsearten

1.2 // Tarifstelle // Käsearten // ex 04.04 A // Emmentaler // ex 04.04 E I b) 2 // Svenbo" Samsö Svenbö"

6. Der Anhang wird Anhang II, und die Angabe

»Certificate for the export of Emmentaler cheese to the United States of America"

wird ersetzt durch

»Certificate for the export of Swiß or Emmenthaler cheese with eye formation to the United States of America".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 9.