31985R2576

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2576/85 DER KOMMISSION VOM 12. SEPTEMBER 1985 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 685/69 HINSICHTLICH DER ZAHLUNGSFRISTEN FUER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ANGEKAUFTE BUTTER

Amtsblatt Nr. L 246 vom 13/09/1985 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0151
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0230


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2576/85 DER KOMMISSION

vom 12. September 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der Zahlungsfristen für von den Interventionsstellen angekaufte Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1767/85 (4), ist die Zahlungsfrist für von den Interventionsstellen angekaufte Butter festgelegt.

Der Rat hat im Rahmen der jährlichen Preisfestsetzung beschlossen, den Ankaufspreis für Interventionsbutter im Wirtschaftsjahr 1985/86 zu senken. Ausserdem sind für die Anwendung der Regelung über die Verringerung der Milcherzeugung auch in ihrem zweiten Anwendungsjahr herabgesetzte Referenzmengen der Käufer bzw. Erzeuger kennzeichnend. Allgemein dürfte es angesichts der Gesamtlage des Milchsektors angebracht sein, die auf den Kleinerzeugern von Milch lastenden Zwänge im Milchwirtschaftsjahr 1985/86 zu lockern. Es empfiehlt sich daher, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Frist für die Bezahlung von Interventionsbutter, die aus Milchlieferungen von Kleinerzeugern hergestellt wurde, abzukürzen.

Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erzeugung und Verarbeitung dieses Sektors in der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2139/85 (6), zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen, ist die Definition der »Kleinerzeuger" im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahme den Mitgliedstaaten zu überlassen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 werden nachstehende Unterabsätze angefügt:

»Im Wirtschaftsjahr 1985/86 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die aus Milchlieferungen von Kleinerzeugern hergestellte und von den Interventionsstellen angekaufte Butter ab dem 60. Tag nach der Übernahme zu bezahlen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission rechtzeitig die Vorkehrungen mit, die sie zur Anwendung dieser Maßnahme zu treffen gedenken."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 13.