31985R2475

Verordnung (EWG) Nr. 2475/85 der Kommission vom 29. August 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/85 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90

Amtsblatt Nr. L 234 vom 31/08/1985 S. 0080 - 0082
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0161
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0161


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2475/85 DER KOMMISSION

vom 29. August 1985

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/85 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 777/85 des Rates vom 26. März 1985 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 vorgesehenen Prämien für Rebflächen der Kategorie 1 gewähren können, sind festzulegen.

Die Sorten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 sind genau zu bestimmen.

Zur wirksamen Durchführung und zur Kontrolle der Regelung sind die Angaben in den Anträgen auf Prämiengewährung festzulegen und Überprüfung auf deren Richtigkeit vorzusehen.

Vor Auszahlung der Prämie ist die Erzeugungskapazität der zu rodenden Rebflächen und die tatsächlich erfolgte Durchführung der Rodung festzustellen. Diese Feststellung muß dem Antragsteller zum Nachweis der erfolgten Rodung bescheinigt werden. Sie ist jedoch manchmal entbehrlich, wenn die Maßnahme die gesamte Rebfläche des Betriebes betrifft.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten können die Prämie für Rebflächen der Kategorie 1 gewähren, sofern

- die Aufgabe laufende oder geplante sozio-strukturelle Programme sowie die Beschäftigungslage im betreffenden Gebiet nicht beeinträchtigt;

- eine andere Verwendungsmöglichkeit für die Rebflächen vorhanden ist.

Daneben können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die endgültige Aufgabe der betreffenden Rebflächen in Flurbereichen, in denen sich die Erzeuger zu Grundbesitzvereinigungen zusammengeschlossen haben, auch den Kriterien unterliegt, die von diesen Erzeugervereinigungen im Rahmen ihrer Flurbereinigungsprogramme aufgestellt worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Gebiete, in denen die Prämie zur endgültigen Aufgabe für Rebflächen der Kategorie 1 gewährt wird, spätestens einen Monat nach dessen Erstellung.

Artikel 2

Das Verzeichnis der Sorten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

(1) Der Antrag auf Gewährung der Prämie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 muß folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Eigenschaft, unter der er die Rebfläche bewirtschaftet, für welche die Prämie beantragt wird,

- vom Antragsteller in Reinkultur oder in Mischkultur bewirtschaftete Rebflächen,

- einschlägige Angaben zur Kennzeichnung der Parzellen, die zur endgültigen Aufgabe bestimmt sind und für die die Prämie beantragt wird,

- zu rodende Rebfläche in Hektar, Ar und Quadratmetern,

- Alter und Erziehungsform der zu rodenden Rebbestände,

- von der Maßnahme betroffene Sorten,

- geplanter Zeitpunkt der Rodung.

Mit dem Antrag sind die Belege zur Überprüfung der Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 einzureichen.

(2) Nach Eingang des Antrags trifft die zuständige Stelle folgende Maßnahmen:

- Einstufung der betreffenden Rebflächen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (1);

- Überprüfung der Angaben nach Absatz 1;

- Registrierung der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 777/85;

- Feststellung der Erzeugungskapazität der zu rodenden Rebflächen mit Keltertrauben unter Berücksichtigung des Alters, des Erhaltungszustandes sowie des Anteils fehlender Rebstöcke; Bestimmung des Hektarertrags dieser Rebflächen anhand der festgestellten Erzeugungskapazität und der in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 genannten amtlichen Erklärung, die vom Mitgliedstaat bis spätestens 15. Oktober 1985 den erlassenen Bestimmungen entsprechen muß;

- Unterrichtung des Antragstellers über die ihm zuerkannte Prämienhöhe, nachdem ihm Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Feststellung der Erzeugungskapazität nach Absatz 2 vierter Gedankenstrich entfallen kann, falls der Antrag die gesamte betriebliche Rebfläche mit Keltertrauben betrifft.

Artikel 4

Als gemeinschaftliche Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 gelten Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und die Weinbaustrukturbestimmungen.

Artikel 5

(1) Auf Antrag des Betroffenen stellt die zuständige Stelle die erfolgte Rodung fest und bescheinigt deren Zeitpunkt.

Der Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 wird durch die Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 erbracht.

(2) Vor Auszahlung der Prämie überprüft die zuständige Stelle, ob die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 erfuellt sind.

(3) Von dem Zeitpunkt an, da die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 eingegangen werden, prüft die zuständige Stelle mindestens alle vier Jahre die Einhaltung der genannten Verpflichtungen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 88 vom 28. 3. 1985, S. 8.

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

ANHANG

Verzeichnis der Sorten nach Artikel 2

1. FRANKREICH

Alphonse Lavallée

Cardinal

Dattier de Beyrouth

Ignea

Italia (Ideal)

Muscat d'Alexandrie

Olivette blanche

Olivette noire

2. GRIECHENLAND

Alphonse Lavallée

Cardinal

Italia (Ideal)

Muscat d'Alexandrie

Ohanez

Dattier de Beyrouth (Rozaki)

Fràoula

3. ITALIEN

Almeria (Ohanez)

Alphonse Lavallée

Angela

Baresana (Turchesa - Lattuario bianco - Uva di Bisceglie)

Cardinal

Regina (Mennavacca bianca)

Italia (Ideal)

Olivetta Vibonese

Perlona

Red Emperor

Regina nera (Mennavacca nera - Lattuario nero)

Schiava grossa (Frankental)

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