Verordnung (EWG) Nr. 2445/85 der Kommission vom 29. August 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfegewährung für teilentrahmte Milch und teilentrahmtes Milchpulver zu Futterzwecken
Amtsblatt Nr. L 232 vom 30/08/1985 S. 0017 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0128
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0128
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2445/85 DER KOMMISSION vom 29. August 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfegewährung für teilentrahmte Milch und teilentrahmtes Milchpulver zu Futterzwecken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1686/85 (4), wurde die Beihilfegewährung für teilentrahmte Milch und teilentrahmtes Milchpulver zu Futterzwecken geregelt. In den Anhängen dieser Verordnung sind die Qualitätsanforderungen und das Verfahren zur Kennzeichnung des teilentrahmten Milchpulvers angegeben. Es ist angebracht, in Anhang I die Werte hinsichtlich des titrierbaren Säuregehalts zu berichtigen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist es ausserdem angebracht, Anhang II dahingehend zu ändern, daß gestattet wird, dem teilentrahmten Milchpulver bei der Herstellung Mittel zur Verhinderung des Klumpens und/oder Verfluessigungsmittel zuzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VEFRORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 wird wie folgt geändert: 1. Im Anhang I Kapitel I Abschnitt A erhält Ziffer 3 folgende Fassung: »3. Titrierbarer Säuregehalt (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) 1.2 // - in ml dezinormaler Natriumhydroxid- lösung: // höchstens 18 // - in Milchsäure: // höchstens 0,18 % m/m" 2. In Anhang II erhält Ziffer 3 folgende Fassung: »3. Es ist nicht erlaubt, das teilentrahmte Milchpulver in unverarbeitetem Zustand oder nach Auflösung in Wasser einer chemischen oder physikalischen Behandlung zu unterziehen, um die Wirksamkeit der Kennzeichnung zu schwächen oder zu neutralisieren. Antioxydantien sowie Mittel zur Verhinderung des Klumpens und/oder Verfluessigungsmittel können entweder der fluessigen Milch vor oder während der Milchpulverherstellung oder aber unmittelbar dem teilentrahmten Milchpulver auf der letzten Herstellungsstufe zugesetzt werden. Die von den genannten Mitteln verwendeten Mengen werden den zuständigen Kontrollbehörden schnellstmöglich mitgeteilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. August 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 5. (3) ABl. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 65. (4) ABl. Nr. L 162 vom 21. 6. 1985, S. 14.