31985R2443

Verordnung (EWG) Nr. 2443/85 der Kommission vom 29. August 1985 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1985/86

Amtsblatt Nr. L 232 vom 30/08/1985 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0124


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2443/85 DER KOMMISSION

vom 29. August 1985

zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1985/86

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 gilt die Erstattung für diejenigen Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt wurden und einem Koeffizienten unterliegen, der jährlich für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten Gesamtmengen und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Aufgrund der Angaben aus Irland über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1984 sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 festzusetzen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird der Koeffizient angepasst, wenn die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden alkoholischen Getränke in einem der betreffenden Mitgliedstaaten auf merkliche Veränderungen hindeutet. Eine entsprechende Beurteilung kann auf der Grundlage eines Referenzzeitraums erfolgen, der lang genug ist, um unbedeutende kurze Schwankungen unberücksichtigt zu lassen. In diesem Sinn erscheint ein Zeitraum von sechs dem betreffenden Jahr vorausgehenden Jahren angemessen. Ausserdem kann ein jährlicher Unterschied von weniger als 1 % zwischen der Entwicklung der Ausfuhren und der Entwicklung der vermarkteten Gesamtmengen keine Tendenz zu einer nennenswerten Änderung aufzeigen.

Es empfiehlt sich, die Koeffizienten auf diese Weise anzupassen, um die steigende Tendenz der irischen Ausfuhren zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 werden die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten Koeffizienten für Getreide, das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendet wird, im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(3) ABl Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.

ANHANG

In Irland anwendbare Koeffizienten

1.2,3 // // // // Anwendbare Koeffizienten // 1.2.3 // Anwendungszeitraum // für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1) // für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide // // // // // 1 // 2 // // // // 1. August 1985 - 31. Juli 1986 // 0,289 // 0,602 // // //

(1) Einschließlich der zu Malz verarbeiteten Gerste.