Verordnung (EWG) Nr. 2442/85 der Kommission vom 29. August 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak
Amtsblatt Nr. L 232 vom 30/08/1985 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0117
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0123
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2442/85 DER KOMMISSION vom 29. August 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1461/82 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz und auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 410/76 der Kommission vom 23. Februar 1976 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 886/85 (4), sieht für jede Tabaksorte den höchstzulässigen Gewichtsverlust vor, der bei der Prüfung der Übereinstimmung zwischen den unter Kontrolle gestellten und den Tabakmengen zugrunde zu legen ist, die die Kontrolle verlassen. Die bei Beendigung der ersten Bearbeitung und Aufbereitung der unter der Kennummer 11 des Anhangs aufgeführten Sorten vorgenommenen Gewichtsvergleiche haben ergeben, daß der zulässige Gewichtsverlust bei diesen Sorten zu hoch ist. Er sollte deshalb verringert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Angaben unter der Kennummer 11 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 410/76 werden durch die nachstehenden Angaben ersetzt: 1.2.3 // // // // »Nummer // Sorte // Hoechstzulässiger Gewichtsverlust (in Prozent des Eigengewichts der Tabakblätter) (1) // // // // 11 // a) Forchheimer Havanna II c b) Nostrano del Brenta c) Resistente 142 d) Gojano // 22" // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Tabak der Ernte 1985 und der folgenden Ernten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. August 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 27. (3) ABl. Nr. L 50 vom 26. 2. 1976, S. 11. (4) ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 10.