31985R2427

Verordnung (EWG) Nr. 2427/85 der Kommission vom 28. August 1985 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren monetären Koeffizienten

Amtsblatt Nr. L 230 vom 29/08/1985 S. 0011 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0120
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0120


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2427/85 DER KOMMISSION

vom 28. August 1985

zur Festsetzung des bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren monetären Koeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/85 (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben (3), insbesondere auf Arti- kel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 setzt die Kommission einen monetären Koeffizienten fest, der dem tatsächlichen monetären Unterschied zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Währung eines Mitgliedstaats und dem Leitkurs oder gegebenenfalls dem marktüblichen Kurs entspricht, wenn der Unterschied mindestens 2,5 Punkte ausmacht.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2238/85 der Kommission (4) wurden der im Wirtschaftsjahr 1985/86 geltende Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Trauben und die bei Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebende Ausgleichsabgabe festgesetzt. Die in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten Einfuhrpreise sind in Form von spezifischen Prozentsätzen des Mindesteinfuhrpreises ausgedrückt. Der monetäre Koeffizient sollte deshalb auf den Mindesteinfuhrpreis und auf den Einfuhrpreis Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Umrechnung der in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2238/85 angegebenen Mindesteinfuhrpreise und Einfuhrpreise mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in eine der nachstehenden Landeswährungen wird der erhaltene Betrag mit dem folgenden Koeffizienten multipliziert:

- Deutsche Mark: 0,972,

- holländischer Gulden: 0,972,

- griechische Drachme: 1,075,

- italienische Lira: 1,049,

- englisches Pfund: 0,968.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 21. 3. 1985, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 26.