Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben
Amtsblatt Nr. L 209 vom 06/08/1985 S. 0024 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0222
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0222
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2237/85 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 7, gestützt auf die Verordnung des Rates Nr. 129 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 schreibt die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben vor. Die Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates (5) legt die Grundregeln des Mindestpreissystems bei der Einfuhr getrockneter Weintrauben fest. Die Komponenten des Mindesteinfuhrpreises und die Methode zur Umrechnung in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats sind genau festzulegen. Um eine Umgehung des Mindesteinfuhrpreises zu verhindern, dürfen nur im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellte Rechnungen als Nachweis zugelassen werden. Der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 genannte Währungsköffizient stellt eine Komponente des Mindesteinfuhrpreises dar und ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres festzusetzen. In den Fällen, in denen eine Währung innerhalb des Wirtschaftsjahres schwankt, könnte eine Änderung des Währungsköffizienten oder eine kurzfristige Einführung neuer Koeffizienten erforderlich werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, den Koeffizienten während des Wirtschaftsjahres anzupassen, wenn der tatsächliche Währungsunterschied gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (7), um mindestens 2,5 Punkte gegenüber dem Tag der Festsetzung des Koeffizienten abweicht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Mindesteinfuhrpreis gilt als eingehalten, wenn der Einfuhrpreis in der Währung des Einfuhrmitgliedstaats mindestens dem Mindesteinfuhrpreis entspricht, der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anwendbar ist. (2) Der Mindesteinfuhrpreis ergibt sich aus folgenden Komponenten: a) fob-Preis im Ursprungsland und b) Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft. (3) Für die Anwendung von Absatz 2 gilt als fob-Preis der gezahlte oder zu zahlende Preis für die in einer Warenpartie enthaltende Erzeugnismenge einschließlich der Kosten für die Verladung der Sendung auf das Beförderungsmittel am Verladeort des Ursprungslandes und einschließlich sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Nicht im fob-Preis enthalten sind die Kosten für Dienstleistungen jeder Art, die der Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Verladung der Erzeugnisse auf das Beförderungsmittel zu übernehmen hat. (4) Die Zahlung des Preises an den Verkäufer darf nicht später als drei Monate nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen. (5) Sind die in Absatz 2 genannten Komponenten in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats ausgedrückt, so gelten für die Umrechnung dieser Währung in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats die Vorschriften über die Bewertung von Waren zu Zollzwecken. Artikel 2 (1) Die Zollbehörden vergleichen bei jeder Warenpartie den Einfuhrpreis mit dem Mindesteinfuhrpreis zum Zeitpunkt der Erfuellung der Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. (2) Der Einfuhrpreis ist in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage der für die Preisüberprüfung erforderlichen Unterlagen anzugeben. (3) Die zuständigen Behörden treffen, a) sofern die der Zollbehörde vorgelegte Rechnung nicht vom Exporteur im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt wurde, b) sofern die Zollbehörde nicht davon überzeugt ist, daß der im Antrag angegebene Preis den fob-Preis im Ursprungsland wiedergibt, oder c) sofern die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Preis zu ermitteln, und legen dabei insbesondere den Wiederverkaufspreis des Importeurs zugrunde. Artikel 3 Der Einführer behält den Beleg für die Bezahlung des Verkäufers. Dieser Beleg wie auch alle Geschäftspapiere, vor allem Rechnungen, Verträge und Schreiben betreffend den Kauf und Verkauf der Erzeugnisse, sind der Zollbehörde drei Jahre lang für Prüfungszwecke zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Artikel 4 (1) Weicht der tatsächliche Währungsunterschied gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 für eine Währung eines Mitgliedstaats um mindestens 2,5 Punkte ab, so setzt die Kommission einen Währungsköffizienten fest, der dem tatsächlichen Währungsunterschied entspricht. Wenn im Verlauf des Wirtschaftsjahres der tatsächliche Währungsunterschied um 2,5 Punkte niedriger ist als der zuvor festgelegte, bleibt der letztere Koeffizient anwendbar. Als tatscählicher Währungsunterschied bei den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 genannten Währungen ist der Unterschied zu berücksichtigen, der in der Zeit von Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag unmittelbar vor der Festsetzung des Währungsköffizienten festgestellt wurde. (2) Der in Absatz 1 genannte Koeffizient wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres und danach jeweils am ersten Montag der Monate November, Januar, März, Mai und Juli festgesetzt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2553/62. (4) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1. (5) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 10. (6) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (7) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.