31985R2077

Verordnung (EWG) Nr. 2077/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Ananaskonserven

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1985 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0163
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0163


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2077/85 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1985

mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Ananaskonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1455/85 (4), enthält die Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die durch diese Verordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Anwendung der Produktionsbeihilferegelung festgelegten Maßnahmen sollten nach Möglichkeit auch auf Ananaskonserven Anwendung finden. Zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den beiden Beihilferegelungen sollten diese Maßnahmen ausserdem ergänzt werden.

Da im Fall der Ananaskonserven für die Produktionsbeihilfe Vorschüsse gezahlt werden können, ist das entsprechende Verfahren genauer festzulegen.

Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne der Produktionsbeihilferegelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 sind »Ananaskonserven" ganze Ananas oder Ananasstücke ohne Fruchtwand und -kern, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, in Zuckersirup mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von nicht weniger als 14 %, der Tarifstelle 20.06 B II a) 5 oder 20.06 B II b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 2, 3, 5, 6, 8 bis 10, 11 Absatz 1, sowie die Artikel 12, 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 für die Gewährung der Produktionsbeihilfe für Ananaskonserven.

Artikel 2

Verarbeiter, die in den Genuß der Produktionsbeihilfe zu kommen wünschen, teilen der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stelle spätestens am 15. März jedes Jahres die Menge unverkaufter Ananaskonserven mit, die sich am 1. März des betreffenden Jahres auf Lager befand.

Artikel 3

Die Verarbeiter stellen jährlich zwei Beihilfeanträge:

a) ein Antrag betrifft Ananaskonserven, die aus Früchten der ersten Ernte des Wirtschaftsjahres gewonnen wurden;

b) der zweite Antrag betrifft Ananaskonserven, die aus Früchten der zweiten Ernte des Wirtschaftsjahres gewonnen wurden.

Der erste Beihilfeantrag ist spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres, der zweite spätestens am 30. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu stellen.

Artikel 4

(1) Auf Antrag des Verarbeiters wird für die Produktionsbeihilfe ein Vorschuß gezahlt, wenn bei den zuständigen Behörden eine Abschrift des Verarbeitungsvertrags eingereicht und eine Kaution gestellt worden ist, die dem beantragten Vorschuß, erhöht um 10 %, entspricht.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vorschussantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Ananasmenge, auf die sich die Verarbeitungsverträge beziehen;

c) Menge der aus der Ananasmenge, auf die sich die genannten Verträge beziehen, hergestellten oder herzustellenden Ananaskonserven.

(3) Der Vorschuß beläuft sich auf höchstens 80 % der Beihilfe, die für die unter Absatz 2 Buchstabe c) genannten Mengen gewährt werden kann.

(4) Die Kaution besteht nach Wahl des Antragstellers entweder aus einer Bareinzahlung oder einer Garantie eines Kreditinstituts, das den Vorschriften des Mitgliedstaates genügt, bei dem der Vorschuß beantragt wird.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 4 genannte Kaution wird freigegeben, sobald die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den Beihilfeanspruch für zumindest die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Menge Ananaskonserven anerkannt haben.

(2) Werden die Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs nicht erfuellt, ist der Vorschuß für die betreffende Menge, zuzueglich 10 %, wieder einzuziehen. Erfolgt keine Wiedereinziehung, so verfällt der entsprechende Teil der Kaution.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

1. Spätestens am 1. April jedes Jahres:

a) die in Eigengewicht ausgedrückte Menge Ananaskonserven, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahres erzeugt wurde oder zu erzeugen ist;

b) die Menge an Rohware, die zur Herstellung der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse verwendet wurde oder zu verwenden ist;

c) die in Eigengewicht ausgedrückte Menge Ananaskonserven, die sich am 1. März des betreffenden Jahres auf Lager befand.

2. Spätestens am 1. Oktober jedes Jahres:

a) die in Eigengewicht ausgedrückte Menge Ananaskonserven, die im vergangenen Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist;

b) die Menge an Rohware, die zur Herstellung der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse verwendet worden ist.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1626/76 der Kommission vom 5. Juli 1976 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1965/79 (2), wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 1. 6. 1985, S. 69.

(1) ABl. Nr. L 180 vom 6. 7. 1976, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 227 vom 7. 9. 1979, S. 15.