31985R2075

Verordnung (EWG) Nr. 2075/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 497/70 über Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1985 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0160


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2075/85 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 497/70 über Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist sicherzustellen, daß die ausgeführten Erzeugnisse, für die Erstattungen gewährt werden, je nachdem den gemeinsamen Qualitätsnormen oder den einzelstaatlichen Vorschriften über die Qualität von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse entsprechen.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 568/85 (4), sind Lieferungen zur Bevorratung in der Gemeinschaft von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen der Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt.

Nch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 497/70 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1493/77 (6), hängt die Zahlung der Erstattung unter anderem von der Vorlage der Kontrollbescheinigung bezueglich der Qualität von Obst und Gemüse ab, das nach Drittländern ausgeführt wird.

Bei erstattungsberechtigten Lieferungen zur Bevorratung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen erfordert die systematische Kontrolle jeder einzelnen Partie jedoch einen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den kleinen Mengen Obst und Gemüse steht, die normalerweise Gegenstand derartiger Sonderlieferungen sind. Bei den Maßnahmen, auf die das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 oder der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) nicht angewandt wird, erscheint eine Vereinfachung der geltenden Regelung wünschenswert.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

An Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 497/70 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Bei den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Lieferungen von Obst und Gemüse muß die

- im ersten Gedankenstrich vorgesehene Kontrollbescheinigung oder

- in Anwendung des zweiten Gedankenstrichs ausgestellte Bescheinigung

für die Zahlung der Erstattung im Fall der Maßnahmen nicht vorgelegt werden, auf die das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht angewandt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 65 vom 6. 3. 1985, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 62 vom 18. 3. 1970, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 167 vom 5. 7. 1977, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.