31985R2040

Verordnung (EWG) Nr. 2040/85 des Rates vom 23. Juli 1985 zur zeitweiligen Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Aldicarb (ISO), gelöst in Dichlormethan, der Tarifstelle ex 29.31 B

Amtsblatt Nr. L 193 vom 25/07/1985 S. 0002 - 0002


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2040/85 DES RATES

vom 23. Juli 1985

zur zeitweiligen Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Aldicarb (ISO), gelöst in Dichlormethan, der Tarifstelle ex 29.31 B

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestüzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Herstellung der betreffenden Ware in der Gemeinschaft reicht nicht aus, den Bedarf der verarbeitenden Industrie der Gemeinschaft zu decken. Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, den autonomen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffende Ware vollständig auszusetzen.

Da es schwierig ist, die kurzfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf dem betreffenden Gebiet genau zu beurteilen, sollte die Aussetzung nur zeitweilig erfolgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der autonome Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Aldicarb (ISO), gelöst in Dichlormethan, der Tarifstelle ex 29.31 B, wird vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1985 vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS