31985R2013

Verordnung (EWG) Nr. 2013/85 der Kommission vom 19. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0034 - 0035


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2013/85 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1942/85 (6), sind auf den Mindestpreis und die Ausgleichsabgabe nach Umrechnung in Landeswährung mittels der repräsentativen Kurse Koeffizienten anzuwenden.

Mit dieser Berechnung soll sichergestellt werden, daß der in Landeswährung ausgedrückte Mindestpreis keine Handelsverzerrungen zur Folge hat.

Der Umrechnungskurs der Drachme hat sich geändert.

Dieser Umstand kann zu einer Handelsverzerrung führen. Damit diese Gefahr vermieden wird, sollte der für die Drachme geltende Koeffizient angepasst werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 genannte Koeffizient der Drachme wird durch den Koeffizienten 1,153 ersetzt.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 vorgesehene geänderte Koeffizient gilt nicht für Erzeugnisse, für die nachgewiesen ist, daß sie das Ausfuhrland vor dem 22. Juli 1985 verlassen haben.

(2) Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbringen den zuständigen Behörden den Nachweis, daß die in Absatz 1 genannte Bedingung erfuellt ist.

Die zuständigen Behörden können jedoch davon ausgehen, daß die Erzeugnisse das Lieferland vor dem 22. Juli 1985 verlassen haben, wenn eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:

- beim See- oder Flusstransport das Frachtpapier, aus dem hervorgeht, daß der Verladung vor diesem Tag stattgefunden hat,

- beim Schienentransport den Wagenbrief, der von der Bahnbehörde des Lieferlandes vor diesem Tag angenommen wurde,

- beim Strassentransport das TIR-Heft, das der ersten Zollstelle vor diesem Tag vorgelegt wurde,

- beim Lufttransport den Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Tag übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Anmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr vor dem 1. September 1985 erfolgt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10.

(3) ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 553/62.

(4) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 290 vom 14. 10. 1982, S. 28.

(6) ABl. Nr. L 181 vom 13. 7. 1985, S. 33.