Verordnung (EWG) Nr. 2001/85 des Rates vom 16. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen im Futtermittelsektor in Nordirland
Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0011 - 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2001/85 DES RATES vom 16. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen im Futtermittelsektor in Nordirland DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die landwirtschaftlichen Produktionszweige des Futtermittelbereichs sind für die Agrarwirtschaft Nordirlands nach wie vor von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 (3) ist für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ein Zeitraum von vier Jahren, vom 1. Januar 1981 an gerechnet, vorgesehen; gemäß Artikel 7 Absatz 2 werden die Kosten dieser Maßnahme mit 6 Millionen ECU veranschlagt. Die ernsten Probleme der landwirtschaftlichen Produktionszweige des Futtermittelbereichs in Nordirland sind durch die genannte gemeinsame Maßnahme nur teilweise behoben worden. Der für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen vorgesehene Zeitraum ist deshalb in dem erforderlichen Maß zu verlängern, und die Kosten müssen entsprechend höher veranschlagt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 fallen Vorhaben, für die Beihilfen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 (5), gewährt werden oder für die Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen gewährt werden können, nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1943/81. Während des Zeitraums, für den diese Verordnung verlängert wird, sollten Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 beihilfefähig sind, auch von Beihilfen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 ausgeschlossen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Vorhaben, für die Beihilfen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 (1) oder im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gewährt werden können, fallen nicht unter die vorliegende Verordnung." 2. In Artikel 7 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: »(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist ein Zeitraum von sieben Jahren, vom 1. Januar 1981 an gerechnet, vorgesehen. (2) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds werden für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1987 auf 10, 5 Millionen ECU veranschlagt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) ABl. Nr. C 149 vom 19. 6. 1985, S. 5. (2) Stellungnahme vom 12. Juli 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 23. (4) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 180 vom 7. 7. 1984, S. 1.