Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse
Amtsblatt Nr. L 164 vom 24/06/1985 S. 0001 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0146
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0146
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1676/85 DES RATES
vom 11. Juni 1985
über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 (5), und die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das Europäische Währungssystem (6) ist die ECU eingeführt worden. Diese Rechnungseinheit wird definiert als Summe bestimmter Beträge der Währungen der Mitgliedstaaten.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3657/84 (8), ist die ECU in die gemeinsame Agrarpolitik eingeführt worden.
Es empfiehlt sich daher, eine kohärente Regelung für den agromonetären Sektor zu erlassen, denn die derzeitigen Regeln entsprechen nicht mehr der Wirklichkeit und den Bedürfnissen der Praxis. Infolgedessen sind
— die Verordnung Nr. 129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (;*);
— die Verordnung (EWG) Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (;;); und
— die Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (;$)
aufzuheben und durch Bestimmungen zu ersetzen, die sowohl dem Bestehen der ECU als auch der gewonnenen Erfahrung Rechnung tragen.
Es sind Bestimmungen festzulegen, die die Wechselkurse zwischen ECU und den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Landeswährungen regeln. Bei den den Weltmarkt betreffenden Angaben kann man sich grundsätzlich auf die Marktkurse oder gegebenenfalls den ECU-Leitkurs stützen. Dagegen ist bezueglich gemeinschaftlicher Angaben grundsätzlich auf Leitkurse des Europäischen Währungssystems oder auf spezifische landwirtschaftliche Umrechnungskurse zurückzugreifen, um die Aufrechterhaltung eines gewissen Preisniveaus in Landeswährung sicherzustellen. In diesem Rahmen ist es indessen erforderlich, eine Regelung festzulegen, die mit der Art der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge in Einklang steht, und dem Berichtigungsfaktor Rechnung zu tragen, der gegebenenfalls auf die Leitkurse anzuwenden ist.
Es dürfte sich empfehlen, ganz allgemein die Methode der Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse sowie deren Auswirkungen zu bestimmen und dabei die Auswirkung dieser Kurse auf die Höhe der Preise in Landeswährung und andere, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Beträge sowie auf die Höhe der Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
Die im Europäischen Währungssystem erfolgenden Änderungen der Leitkurse der mitgliedstaatlichen Währungen und des gegebenenfalls auf sie anzuwendenden Berichtigungsfaktors für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge werden Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Landeswährungen und der ECU haben. Infolgedessen ändert sich vor allem das Verhältnis zwischen der ECU und den für die Berechnung der Angaben betreffend den Weltmarkt zugrundezulegenden Kursen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Möglichkeit für eine schnelle Änderung der Regelung des Drittlandshandels mit Agrarerzeugnissen vorzusehen.
Es empfehlen sich besondere Regelungen, mit denen aussergewöhnlichen Umständen begegnet werden kann, die sich sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und ein unverzuegliches Handeln erfordern, um das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Regelungen sicherzustellen.
Die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 129/78 des Rates vom 24. Januar 1978 über die Umrechnungskurses in der gemeinsamen Agrarstrukturpolitik (1) bleibt von dieser Verordnung unberührt
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
Umrechnungskurse
Artikel 1
(1) Die Rechnungseinheit, die bei den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten zu verwenden ist, ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 festgesetzte ECU.
(2) Als die gemeinsame Agrarpolitik betreffende Rechtsakte im Sinne dieser Verordnung gelten:
aà Rechtsakte, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Artikel 43 des Vertrages stützen, unter Ausschluß des Gemeinsamen Zolltarifs und anderer, dem Zollrecht zugehöriger Rechtsakte, die gleichermassen für Agrar- und Industrieerzeugnisse gelten;
b) Rechtsakte, die Waren betreffen, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stammen und besonderen Handelsregelungen unterliegen.
(3) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß die im Gemeinsamen Zolltarif genannten Beträge für die Agrarerzeugnisse oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Waren zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in Landeswährung umgerechnet werden.
Artikel 2
(1) Bei die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten erfolgt die Umrechnung
a) von in der Landeswährung eines Mitgliedstaats ausgedrückten Beträgen in ECU;
b) von in ECU ausgedrückten Beträgen in die Landewährung eines Mitgliedstaats;
c) von in der Landeswährung eines Mitgliedstaats ausgedrückten Beträgen in die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats
zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen.
(2) Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs einer Währung ist grundsätzlich der für diese Währung gegenüber der ECU festgesetzte Leitkurs.
Es kann jedoch ein anderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festgesetzt werden.
Solange zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor vom 11. Juni 1985 (2) ein Berichtigungsfaktor angewendet wird, entsprechen die Leitkurse im Sinne von Unterabsatz 1 den mit dem Berichtigungsfaktor multiplizierten Leitkursen.
(3) Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgesetzt.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 kann vom landwirtschaftlichen Umrechnungskurs abgewichen werden, um zu Umrechnungskursen zu gelangen, die der wirtschaftlichen Realität eher entsprechen, sofern sich diese Abweichung im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit bestimmter Daten und insbesondere im Rahmen von Ausschreibungen als notwendig erweist.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 erfolgt die Umrechnung
a) in ECU
—von Beträgen, die von den Weltmarkt betreffenden Angaben ausgehen und in der Landeswährung eines Mitgliedstaats ausgedrückt sind;
— von in der Landeswährung eines Drittlandes ausgedrückten Beträgen;
b) in die Landeswährung eines Drittlandes von in ECU ausgedrückten Beträgen;
bei den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten:
—im Falle der Währungen der Mitgliedstaaten, die ihre Währungen untereinander innerhalb eines jeweiligen Abstandes von höchstens 2,25 % halten, auf der Grundlage des Leitkurses;
—im Falle der anderen Währungen auf der Grundlage des Durchschnitts der Kurse, die sich aus dem Verhältnis zwischen den in einem noch festzulegenden Zeitraum festgestellten mittleren Wechselkursen im Kassageschäft der betreffenden Währung gegenüber den einzelnen Währungen der im ersten Gedankenstrich genannten Mitgliedstaaten und dem Leitkurs jeder dieser Währungen ergeben.
Solange jedoch zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 ein Berichtigungsfaktor angewendet wird, werden die Umrechnungskurse im Sinne von Unterabsatz 1 in der Weise festgelegt, daß anstelle der Leitkurse die mit dem Berichtigungsfaktor multiplizierten Leitkurse verwendet werden.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 kann bei starken Währungsschwankungen von Absatz 1 abgewichen werden, um der wirtschaftlichen Realität besser Rechnung zu tragen.
TITEL II
Anpassung von Beträgen
Artikel 4
Wird ein landwirtschaftlicher Umrechnungskurs geändert, so wirkt sich die Änderung auf die Beträge aus, für welche der anspruchsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses eintritt. In diesem Fall werden die in Artikel 6 und 7 genannten Beträge nach Maßgabe des zu dem Zeitpunkt, in dem der anspruchsbegründende Tatbestand des betreffenden Geschäftes eintritt, geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses angepasst.
Artikel 5
(1) Als anspruchsbegründende Tatbestände gelten
a) für die im Handel erhobenen oder gewährten Beträge die Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrzollförmlichkeiten;
b) für die in Verträgen genannten Beträge der Abschluß des Vertrages;
c) in allen anderen Fällen der Vorgang, durch den das mit dem betreffenden Geschäft verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht wird.
(2) Ein anderer Vorgang als die in Absatz 1 erwähnten kann jedoch als anspruchsbegründender Tatbestand gelten, wenn der Augenblick, in welchem das wirtschaftliche Ziel erreicht wird,
a) nicht ermittelt werden kann
oder
b) aus besonderen, mit dem betreffenden Sektor oder Zeitpunkt zusammenhängenden Gründen nicht berücksichtigt werden kann.
(3) Die anspruchsbegründenden Tatbestände werden unbeschadet der bereits nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegten spezifischen Bestimmungen nach diesem Verfahren festgelegt.
Artikel 6
(1) Gemäß Artikel 4 werden die Beträge berichtigt, die folgende Voraussetzungen erfuellen:
a) Sie sind in den für die Anwendung der die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte erstellten Dokumenten, Papieren oder Bescheinigungen in Landeswährung ausgedrückt;
b) sie sind
— in den unter Buchstabe a) genannten Rechtsakten entweder in ECU festgesetzt
— oder aufgrund einer offenen Ausschreibung im Rahmen dieser Rechtsakte festgelegt und beinhalten die Festsetzung eines Hoechst- oder Mindestbetrags in ECU;
c) sie sind Gegenstand einer Vorausfestsetzung gewesen oder, falls der Abschluß eines Vertrages nicht als anspruchsbegründender Tatbestand betrachtet wird, in einem mit einer Interventionsstelle geschlossenen Vertrag aufgeführt.
(2) Die in diesem Artikel genannten Anpassungen werden von den Mitgliedstaaten vorgenommen. Sie betreffen die Geschäfte oder die Teile von Geschäften, bei denen der anspruchsbegründende Tatbestand noch nicht eingetreten ist.
(3) Falls die Anpassung für einen Interessenten, der eine Vorausfestsetzung in Anspruch nimmt, zu einem Nachteil führt, so wird ihm auf schriftlichen Antrag die Aufhebung der Vorausfestsetzung und der Bescheinigung oder des entsprechenden Papiers gewährt.
Der Antrag muß bei der zuständigen Stelle binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten der Anpassungen vorliegen.
Vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses kann beschlossen werden, daß der Nachteil durch eine geeignete Maßnahme ausgeglichen wird. In diesem Fall darf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Aufhebung nicht gewährt werden.
(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Nachteil die Änderung sämtlicher auf das betreffende Geschäft anwendbarer Beträge in Landeswährung, die gegebenenfalls infolge der Anwendung des neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses
— zur Erhebung eines höheren Betrags oder
— zur Gewährung eines niedrigeren Betrags
als der ohne Inkrafttreten des genannten Satzes geltende Betrag führt.
Artikel 7
(1) Gemäß Artikel 4 werden die Beträge angepasst, die folgende Voraussetzungen erfuellen:
a) Sie sind in einem Rechtsakt der Gemeinschaft in ECU festgesetzt;
b) sie sind in den zwischen Privatpersonen geschlossenen Verträgen in Landeswährung ausgedrückt und müssen in diesen Verträgen in Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen unbedingt berücksichtigt werden.
(2) Die Anpassung berührt die in Absatz 1 genannten Verträge, soweit dies für die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen erforderlich ist.
Artikel 8
(1) Bei Änderung des für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegten Berichtigungsfaktors und in dem Fall, in dem die im Rahmen des Europäischen Währungssystems oder durch ein Drittland getroffenen Maßnahmen zu einer plötzlichen und spürbaren Änderung der Umrechnungskurse zwischen der ECU und den betreffenden Währungen führen,
a) werden folgende Beträge:
— Eingangsabgaben, mit Ausnahme der Zölle,
— Ausfuhrabgaben,
— Ausfuhrerstattungen,
— Einschleusungspreise,
— aufgrund der Gegebenheiten des Weltmarktes festgesetzte Beihilfen,
— Einfuhrsubventionen
erforderlichenfalls von der Kommission nach den in dem einzelnen Fall anzuwendenden Methoden unverzueglich zum neuen Umrechnungskurs neu berechnet und neu festgesetzt;
b) kann darüber hinaus eine Änderung der unter Buchstabe a) angeführten Beträge nach dem normalen Verfahren von dem für ihre turnusgemässe Festsetzung vorgesehenen Datum vorgenommen werden, wenn die Entwicklung der Lage der Märkte dies notwendig macht.
(2) Wird Absatz 1 Buchstabe a) angewendet, so werden die dort genannten Beträge, die
— im voraus festgesetzt worden sind und
— die für ein nach Änderung des Umrechnungskurses noch durchzuführendes Geschäft oder Teilgeschäft verblieben sind,
neu berechnet und von der Kommission erforderlichenfalls nach dem genannten Absatz neu festgesetzt.
In diesen Fällen findet Artikel 6 Absätze 3 und 4 Anwendung.
Artikel 9
(1) Im Falle einer Aufwertung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Umrechnungskurse können die in ECU festgesetzten Beträge, die nicht an die Festsetzung der Preise gebunden sind, nach dem Verfahren des Artikels 12 erhöht werden.
(2) Bei den Beträgen, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen von Hoechst- und Mindestgrenzen festlegen, gilt die Erhöhung jeweils für die Hoechst- und Mindestbeträge.
Im Falle der Hoechstgrenze darf die Erhöhung den Betrag nicht überschreiten, der erforderlich ist, damit es nicht zu einer Verringerung der tatsächlich angewandten Beträge in Landeswährung in dem Mitgliedstaat kommt, in dem sich die Aufwertung auf diese Beträge am stärksten auswirkt.
Auf die Mindestgrenze findet Absatz 3 Anwendung.
(3) Bei den anderen in Absatz 1 genannten Beträgen als den in Absatz 2 genannten darf die Erhöhung den Betrag nicht überschreiten, der erforderlich ist, damit es nicht zu einer Verringerung der betreffenden Beträge in Landeswährung in dem Mitgliedstaat kommt, auf dessen Währung sich die Aufwertung am stärksten auswirkt.
TITEL III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
(1) Wenn die Durchführung der die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte durch aussergewöhnliche Währungspraktiken gefährdet werden könnte, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages, gegebenenfalls in Abweichung von den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten, jede geeignete Maßnahme treffen.
Erweist sich wegen der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen die Anhörung des Europäischen Parlaments als unmöglich, so können diese Maßnahmen vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden. Die auf diese Weise erlassenen Maßnahmen sind vorläufige Maßnahmen und werden erst nach ihrer Verabschiedung gemäß dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahren endgültige Maßnahmen.
(2) Wenn die Anwendung der in Artikel 1 genannten Rechtsakte oder Bestimmungen durch aussergewöhnliche Währungspraktiken gefährdet werden könnte, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit oder die Kommission im Rahmen der Befugnisse, über die sie aufgrund dieser Rechtsakte oder Bestimmungen in jedem Einzelfall verfügt, insbesondere in folgenden Fällen Maßnahmen ergreifen, die von dieser Verordnung abweichen:
a) wenn ein Land anormale Wechselkurstechniken, wie etwa mehrfache Wechselkurse, oder ein Tauschabkommen anwendet;
b) wenn es sich um ein Land handelt, dessen Währung nicht auf den amtlichen Devisenmärkten notiert wird.
Artikel 11
(1) Der Währungsausschuß wird zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und zu den nach Artikel 10 ergriffenen Maßnahmen gehört.
(2) In dringenden Fällen wird die Frage dem Währungsausschuß unterbreitet, selbst wenn die Anhörung nicht erfolgen kann, bevor eine Entscheidung ergeht. In diesem Fall werden die in der Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen vorläufig angewendet; sie werden erst nach Stellungnahme des Währungsausschusses endgültig. Bei ablehnender Stellungnahme erlässt das zuständige Organ die endgültigen Maßnahmen; die vorläufigen Maßnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieser neuen Entscheidung in Kraft.
Artikel 12
(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach folgendem Verfahren erlassen:
a) dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2),
oder
b) dem Verfahren des entsprechenden Artikels der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen
oder
c) dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 82/436/EWG (4),
oder
d) dem Verfahren des entsprechenden Artikels in anderen Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen ein analoges Verfahren eingeführt wurde.
(2) Die Durchführungsbestimmungen können von den einschlägigen Vorschriften über die Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse abweichen, soweit und solange dies zur Einhaltung dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist.
Artikel 13
Die Beträge, die zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der besonderen Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Rechnungseinheiten (RE) festgesetzt werden, werden mit einem Koeffizienten von 1,208953 in ECU ausgedrückt.
Artikel 14
Die Verordnung Nr. 129 und die Verordnungen (EWG) Nr. 653/68, (EWG) Nr. 1134/68 und (EWG) Nr. 652/79 werden aufgehoben.
Artikel 15
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1986.
(2) Artikel 1 Absatz 1 gilt bis zum 31. März 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. M. PANDOLFI
(1) ABl. Nr. C 21 vom 23. 1. 1985, S. 10.
(2) ABl. Nr. C 97 vom 21. 4. 1980, S. 44.
(3) ABl. Nr. C 182 vom 21. 7. 1980, S. 41.
(4) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 2.
(7) ABl. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 1.
(8) ABl. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 9.
(9), ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2553/62.
(10) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1.
(11) ABl. Nr. L 123 vom 31. 5. 1968, S. 4.
(12) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.
(1) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1978, S. 16.
(2) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37.