Verordnung (EWG) Nr. 1638/85 der Kommission vom 17. Juni 1985 mit den Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Kalbungsprämie
Amtsblatt Nr. L 158 vom 18/06/1985 S. 0011 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0122
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0122
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1638/85 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1985 mit den Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Kalbungsprämie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1310/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über die Gewährung einer Kalbungsprämie in Griechenland, Irland, Italien und Nordirland sowie die Gewährung einer zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie in Italien (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1310/85 können Griechenland, Irland, Italien und - hinsichtlich Nordirland - das Vereinigte Königreich eine Prämie für jedes Kalb gewähren, das auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 6. April 1986 geboren wird und sechs Monate nach seiner Geburt dort noch am Leben ist. Es sind nun die Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere diejenigen über die Kennzeichnung der Kälber, die Gegenstand dieser Prämie sein können, mit denen Betrugsmanöver ausgeschlossen werden sollen. In der Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 wird bestimmt, daß betreffend die Auswirkungen auf die Rechte und Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Änderung eines repräsentativen Kurses die für die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates (4) gelten. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 kann jedoch von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden. Es empfiehlt sich daher, zur Festsetzung des Betrages der Prämie in Landeswährung als Umrechnungskurs den repräsentativen Kurs zugrunde zu legen, der an dem Tag gilt, an dem das Tier sechs Monate alt wird. Die Gewährung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1310/85 vorgesehenen zusätzlich Prämie geht mit der Gewährung der Prämie gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung einher. Die weiteren Gewährungsbedingungen können jedoch von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1310/85 genannte Prämie wird auf Antrag des Erzeugers gewährt, wenn er der zuständigen Stelle gegenüber nachweist, daß das Kalb auf dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Prämie gewährt wird, - während des Zeitraums vom 27. Mai 1985 bis zum 6. April 1986 geboren wurde, - gekennzeichnet wurde und - nach sechs Monaten dort noch am Leben ist. (2) Der einheitliche Betrag der Prämie nach Absatz 1 wird im ganzen innerhalb von 90 Tagen gezahlt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Stelle dem Antrag stattgegeben hat. (3) Im Rahmen dieser Verordnung ist als Umrechnungskurs der repräsentative Kurs zugrunde zu legen, der an dem Tag gilt, an dem das Tier sechs Monate alt wird. Artikel 2 (1) Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1310/85 vorgesehene zusätzliche Prämie wird nur Erzeugern gewährt, die die Prämie nach Artikel 1 der genannten Verordnung erhalten. (2) Die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats legen gegebenenfalls die weiteren Bedingungen für die Gewährung dieser zusätzlichen Prämie fest und teilen sie der Kommission innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist mit. Artikel 3 Griechenland, Irland, Italien und - hinsichtlich Nordirlands - das Vereinigte Königreich treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Artikel 4 (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Prämienregelung getroffenen Maßnahmen und namentlich jene betreffend die Kennzeichnung der Kälber mittel eines unauslöschlichen Zeichens oder jedes sonstigen gleichwertigen Mittels spätestens zehn Tage nach dem Erlaß mit. (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf des Monats, auf den sich die Mitteilung bezieht, die Anzahl der Tiere mit, für die im betreffenden Monat der Anspruch auf die Prämie erworben wurde. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 27. Mai 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juni 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 19. (2) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33. (3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.