Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1578/85 des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 154 vom 13/06/1985 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0102
***** VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1578/85 DES RATES vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Gerichtshofs, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 420/85 (3), wurden in Artikel 2 das Statut der Beamten der Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Es ist Aufgabe des Rates, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der übrigen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit Änderungen dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen zu beschließen. Im Lichte der Erfahrungen bei der Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen erscheint es zweckmässig, bestimmte Vorschriften, insbesondere für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal, zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß den nachfolgenden Artikeln geändert: Artikel 2 An Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: »Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstaben a) und d) genannten Bediensteten, das auf bestimmte Dauer begründet wurde, darf nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Es wird bei einer weiteren Verlängerung zu einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer." Artikel 3 Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »Die Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend. Für den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer wird jedoch die Dauer des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt." Artikel 4 In Artikel 14 wird Absatz 3 durch folgende Absätze ersetzt: »Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten für seine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten. Der entlassene Bedienstete auf Zeit in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit." Artikel 5 In Artikel 17 a) Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: »Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als - 3 Monate, wenn der Bedienstete weniger als 4 Jahre Dienstzeit abgeleistet hat, - 6 Monate in den anderen Fällen." b) werden folgende Absätze angefügt: »Während des Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen. Seist ein Bediensteter auf Zeit jedoch nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in Artikel 28 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 28 genannten Risiken erforderlich sind, während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet. Weist der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c) oder d) ferner nach, daß er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet." Artikel 6 Artikel 18 erhält folgende Fassung: »Artikel 18 Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; bei Bediensteten auf Zeit, die aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Dauer eingestellt sind, darf die Dauer der Aussetzung des Vertrages keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten. Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezuege gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet. Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (ausser Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezuege; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt." Artikel 7 Artikel 20 Absatz 5 sowie die Tabelle der monatlichen Grundgehälter, die sich darauf bezieht, werden gestrichen. Artikel 8 In Artikel 24 Absatz 3 wird der Betrag von 5 000 bfrs im ersten Gedankenstrich durch den Betrag von 37 000 bfrs und der Betrag von 3 000 bfrs im zweiten Gedankenstrich durch den Betrag von 22 000 bfrs ersetzt. Artikel 9 An Artikel 25 wird folgender Satz angefügt: »Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden oder die nach Meinung der in Artikel 6 erster Absatz bezeichneten Stelle eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrages, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist und sie nachweisen, daß sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können." Artikel 10 Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »Die Artikel 72 und 73 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit und Unfällen finden entsprechend Anwendung für Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 11 sowie in Artikel 17 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen; Artikel 72 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenenbezuegen." Artikel 11 In Artikel 47 Nummer 1 Buchstabe b) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: »Bei Bediensteten, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als sechs Monate betragen." Artikel 12 Artikel 48 erhält folgende Fassung: »Artikel 48 Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer können durch das Organ fristlos gekündigt werden: a) nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 14 genannten Voraussetzungen; b) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a) und d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuelllt. Erfuellt der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Voraussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung jedoch nur in den in Artikel 33 genannten Fällen ausgesprochen werden; c) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 16 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit." Übergangsbestimmung Artikel 13 Diese Verordnung findet mit Wirkung vom 1. Januar 1985 auf die Bediensteten auf Zeit Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Dienst tun. Schlußbestimmung Artikel 14 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FIORET (1) ABl. Nr. C 127 vom 14. 5. 1984, S. 134. (2) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 51 vom 21. 2. 1985, S. 6.