Verordnung (EWG) Nr. 1458/85 der Kommission vom 31. Mai 1985 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Kirschen sowie der Produktionsbeihilfe für Kirschen in Sirup für das Wirtschaftsjahr 1985/86
Amtsblatt Nr. L 144 vom 01/06/1985 S. 0074 - 0075
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0029
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1458/85 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1985 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Kirschen sowie der Produktionsbeihilfe für Kirschen in Sirup für das Wirtschaftsjahr 1985/86 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf die Artikel 3b und 3c, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis für die Mitgliedstaaten ausser Griechenland auf folgender Grundlage festgesetzt: a) des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, b) der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse, c) der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses nach den verschiedenen Bestimmungen zu gewährleisten. In Artikel 3c derselben Verordnung sind die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe aufgeführt. Aufgrund des Umfangs der Einfuhren von Kirschen in Sirup ist der Drittlandpreis nicht repräsentativ. Die Produktionsbeihilfe ist also unter Berücksichtigung eines Preises zu berechnen, der sich auf den Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt gründet. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 41/81 des Rates (3) gilt die gemeinschaftliche Beihilfe für Kirschen in Sirup in Griechenland uneingeschränkt vom Beginn des fünften Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt an. Somit gilt die gemeinschaftliche Beihilfe in Griechenland uneingeschränkt vom Beginn des Wirtschaftsjahres 1985/86 an. Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 werden a) der in Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte, den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis für Kirschen und b) die in Artikel 3c derselben Verordnung genannte Produktionsbeihilfe für Kirschen in Sirup wie im Anhang angegeben festgesetzt. Artikel 2 Falls die Verarbeitung ausserhalb des Erzeugermitgliedstaats erfolgt, erbringt der betreffende Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, der die Produktionsbeihilfe auszahlt, den Nachweis, daß der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis gezahlt worden ist. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 12. ANHANG Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis 1.2 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Eigengewicht ab Erzeuger // // // Herzkirschen und andere Süßkirschen, bestimmt für die Herstellung von Kirschen in Sirup // 58,341 // Sauerkirschen, bestimmt für die Herstellung von Kirschen in Sirup // 58,341 // // Produktionsbeihilfe 1.2 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Eigengwicht // // // Herzkirschen und andere Süßkirschen in Sirup: // // a) mit Kern // 14,64 // b) andere // 16,27 // Sauerkirschen in Sirup: // // a) mit Kern // 13,50 // b) andere // 16,27 // //