31985R1362

Verordnung (EWG) Nr. 1362/85 der Kommission vom 24. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 139 vom 27/05/1985 S. 0002 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0244
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0244


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1362/85 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1985/86 (2), insbesondere auf Artikel 3 Nummer 5 Buchsabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 3 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 sind die Regeln über die Auslösung, Aussetzung und Wiederaufnahme der Ankäufe durch die Interventionsstellen festgelegt worden. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (3) ist also entsprechend anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 erhalten folgende Fassung:

»(2) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 genannten Marktpreise werden wöchentlich in jedem Mitgliedstaat oder jedem Teilgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 unter den Bedingungen von den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 festgestellt.

(3) Die Auslösung der Interventionskäufe gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 und die Wiederaufnahme der Käufe gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen am zweiten Montag nach der in Absatz 2 genannten Feststellung. Falls die Marktlage eines Mitgliedstaats dies erfordert, werden die Ankäufe dort jedoch früher ausgelöst bzw. früher wiederaufgenommen; die Ankäufe können in keinem Fall vor dem Montag wiederaufgenommen werden, der auf die vorgenannte Feststellung folgt.

(4) Die Aussetzung der Ankäufe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 erfolgt am zweiten Montag, der auf die in Absatz 2 genannte Feststellung folgt. In diesem Fall geschieht die Übernahme des von den Interventionsstellen gekauften Fleisches spätestens am Ende der auf diese Feststellung folgenden Woche."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 27. Mai 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 261 vom 26. 7. 1978, S. 5.