Verordnung (EWG) Nr. 1318/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
Amtsblatt Nr. L 137 vom 27/05/1985 S. 0037 - 0038
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0233
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0233
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1318/85 DES RATES vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3487/80 [4], ist eine Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zitronen eingeführt worden, die sich auf Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern in der Gemeinschaft gründet. Um in Anbetracht der bestehenden Absatzmöglichkeiten die Verarbeitung größerer Zitronenmengen zu fördern, empfiehlt es sich, den Mindestpreis, welchen der Erzeuger dem Verarbeiter zu zahlen hat, attraktiver zu gestalten. Ferner erscheint es angebracht, die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs an die verschiedenen Verarbeiter in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 wird wie folgt geändert: 1Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ”(3) Für die aufgrund der Verträge durchgeführten Lieferungen wird ein Mindestpreis festgesetzt, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben. Dieser Preis wird anhand des Ankaufspreises der Güteklasse II zuzüglich 5 v. H. des Grundpreises berechnet. Er wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt.“ 2Artikel 2 erhält folgende Fassung: ”Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Verarbeitern, die Verträge gemäß Artikel 1 abgeschlossen haben, einen finanziellen Ausgleich. Dieser Ausgleich darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mindestankaufspreis und den Preisen für die Ausgangserzeugnisse in den Erzeugerdrittländern. (2) Der Ausgleich wird für 85 v. H. der Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt, die zum Mindestankaufspreis gekauft wurden. Er wird jedoch für einen höheren Anteil dieser Erzeugnisse gewährt, wenn der Beteiligte für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nachweist, daß die von ihm außerhalb Italiens abgesetzten Saftmengen 85 v. H. der von ihm insgesamt vermarkteten Mengen übersteigen. (3) Der finanzielle Ausgleich wird den Beteiligten auf Antrag für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlt, sobald ader Verarbeiter für die Saftmengen, die 85 v. H. der Gesamterzeugung entsprechen, den Nachweis erbracht hat, daß diese Mengen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr aus Zitronen gewonnen worden sind, die Gegenstand vorgenannter Verträge waren und für die ein mindestens dem Mindestpreis entsprechender Preis gezahlt worden ist; bder unter Buchstabe a) genannte Nachweis für die Saftmengen, welche die dort genannten Mengen übersteigen, erbracht worden ist und die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in welchem die Verarbeitung stattgefunden hat, festgestellt hat, daß die betreffenden Mengen außerhalb Italiens abgesetzt worden sind. (4) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. [1] (1) ABl. Nr. C 67 vom 14. 3. 1985, S. 37. [2] (2) ABl. Nr. C 94 vom 15. 4. 1985. [3] (3) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. [4] (4) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1980, S. 3. --------------------------------------------------