Verordnung (EWG) Nr. 1300/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung einer ermäßigten Abschöpfung bei bestimmten Käsesorten
Amtsblatt Nr. L 137 vom 27/05/1985 S. 0007 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0203
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1300/85 DES RATES vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung einer ermässigten Abschöpfung bei bestimmten Käsesorten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,auf Vorschlag der Kommission (3),in Erwägung nachstehender Gründe:Die Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3340/84 (5), setzt in Artikel 11 Ab- satz 1 die Beträge fest, die vom Schwellenpreis bei der Berechnung der bei der Einfuhr von Tilsiter-, Kashkaval- sowie Schaf- und Büffelkäse anwendbaren Abschöpfungen abzuziehen sind, sofern die bei der Einfuhr angewandten Preise nicht unter diesen Beträgen liegen.Um der Entwicklung des Handels mit Drittländern Rechnung zu tragen, erscheint es zweckmässig, die bei der Einfuhr der genannten Käsesorten angewandten Abschöpfungen auf dem derzeitigen Stand zu halten. Daher sind die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 genannten Beträge zu ändern, um den für das Wirtschaftsjahr 1985/86 geltenden Schwellenpreisen Rechnung zu tragen HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 erhält folgende Fassung:"(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 entspricht die Abschöpfung für 100 Kilogramm der Erzeugnisse der Gruppe Nr. 11 dem Schwellenpreis abzueglich249,04 ECU je 100 Kilogramm, wenn es sich um ein Erzeugnis des Buchstaben i) von Anhang II handelt,249,04 ECU je 100 Kilogramm zuzueglich eines Bestandteils von 24,18 ECU, wenn es sich um ein Erzeugnis des Buchstaben k) von Anhang II handelt,261,13 ECU je 100 Kilogramm, wenn es sich um Erzeugnisse der Buchstaben l) und m) von Anhang II handelt,unter der Bedingung, daß der bei der Einfuhr angewandte Preis nicht unter dem Betrag liegt, der vom Schwellenpreis abgezogen wird. Der bei der Einfuhr angewandte Preis für das Erzeugnis des Buchstaben m) von Anhang II darf nicht unter 243,00 ECU je 100 Kilogramm liegen.Es muß ferner festgestellt werden, daß die Erzeugnisse der in Anhang II angegebenen Bezeichnung entsprechen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Sie gilt ab dem Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1985/86. (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. C 67 vom 14. 3. 1985, S. 61. (4) ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1. (5) ABl. Nr. L 312 vom 30. 11. 1984, S. 5.