Verordnung (EWG) Nr. 1289/85 der Kommission vom 21. Mai 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Williamsbirnen in Sirup, die für eine Produktionsbeihilfe in Frage kommen
Amtsblatt Nr. L 133 vom 22/05/1985 S. 0005 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0186
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0186
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1289/85 DER KOMMISSION vom 21. Mai 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Williamsbirnen in Sirup, die für eine Produktionsbeihilfe in Frage kommen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 sieht für bestimmte Erzeugnisse eine Produktionsbeihilferegelung vor. Artikel 3d Absatz 1 Buchstabe b) bestimmt, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gezahlt wird, die noch festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. Mit diesen Qualitätsanforderungen soll die Herstellung von Erzeugnissen, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden, verhindert werden. Die Anforderungen müssen sich auf traditionelle lautere Herstellungsverfahren stützen. Im Hinblick auf die Durchführung der Produktionsbeihilferegelung muß diese Verordnung als Fortsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), insbesondere in bezug auf die Untersuchung der verarbeiteten Erzeugnisse, angewandt werden. Bei den mit dieser Verordnung festgesetzten Qualitätsanforderungen handelt es sich um Maßnahmen für die Durchführung des Produktionsbeihilfesystems. Bisher wurden auf Gemeinschaftsebene noch keine Qualitätsanforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen festgelegt. Nationale Qualitätsanforderungen können von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck weiterhin angewandt werden, soweit sie mit den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sind. Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung werden die Mindestqualitätsanforderungen festgelegt, denen Williamsbirnen in Sirup gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84, nachstehend Birnen in Sirup genannt, entsprechen müssen, um für die Gewährung einer Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 in Betracht zu kommen. Artikel 2 Für die Herstellung von Birnen in Sirup dürfen nur Birnen der Gattung Pyrus Communis L., Sorte Williams, verwendet werden. Der Rohstoff muß frisch, gesund, sauber und für die Verarbeitung geeignet sein. Der Rohstoff darf, bevor er zur Herstellung von Birnen in Sirup verwendet wird, gekühlt sein, um kurzfristig die Gärung zu verhindern. Artikel 3 (1) Birnen in Sirup werden gemäß einer der in Absatz 2 genannten Arten hergestellt. (2) Für die Anwendung dieser Verordnung werden die Verarbeitungsarten wie folgt definiert: a) »ganze Frucht" bedeutet die ganze Frucht mit Kerngehäuse, mit oder ohne Stiel; b) »Hälften" bedeutet die vom Kerngehäuse befreite, in zwei ungefähr gleich grosse Teile geschnittene Frucht; c) »Viertel" bedeutet die vom Kerngehäuse befreite, in vier ungefähr gleich grosse Teile geschnittene Frucht; d) »Scheiben" bedeutet die vom Kerngehäuse befreite, in mehr als vier keilförmige Teile geschnittene Frucht; e) »Würfel" bedeutet die vom Kerngehäuse befreite, in würfelartige Teile regelmässigen Ausmasses geschnittene Frucht. (3) Jedes Behältnis mit Birnen in Sirup darf jeweils nur Birnen einer Verarbeitungsform enthalten, wobei die Früchte bzw. die Fruchtstücke in der Grösse praktisch einheitlich sein müssen. Das Behältnis darf keine anderen Früchte enthalten. (4) Die Birnen in Sirup müssen eine für die Sorte Williams typische Farbe haben. Eine leichte Rosaverfärbung gilt nicht als Fehler. Die Farbe von Birnen in Sirup, die besondere Bestandteile enthalten, gilt als typisch, wenn keine ungewöhnliche Verfärbung aufgrund des jeweils verwendeten Bestandteils vorliegt. (5) Birnen in Sirup müssen frei von Fremdstoffen nichtpflanzlichen Ursprungs sowie frei von fremdem Geschmack und Geruch sein. Die Frucht muß fleischige Konsistenz aufweisen und kann einen unterschiedlichen Reifegrad besitzen, darf jedoch weder zu weich noch zu hart sein. (6) Die Birnen müssen praktisch frei sein von a) unschädlichen Fremdstoffen pflanzlichen Ursprungs, b) Schalen, c) fleckigen Einheiten. Ganze Früchte, Hälften und Viertel müssen praktisch frei sein von mechanisch beschädigten Einheiten. Artikel 4 (1) Früchte oder Teile von Früchten gelten als praktisch einheitlich in der Grösse, wenn in einem Behältnis das Gewicht der grössten Einheit höchstens das Doppelte des Gewichts der kleinsten Einheit beträgt. Jedoch gelten bis zum 30. Juni 1987 ganze Früchte und Teile von Früchten als in der Grösse praktisch einheitlich, wenn in einem Behältnis von 2 650 ml das Gewicht der grössten Einheit nicht um mehr als das Zweieinhalbfache das Gewicht der kleinsten Einheit überschreitet. Befinden sich weniger als 20 Einheiten in einem Behältnis, so kann eine Einheit ausser acht gelassen werden. Bei der Bestimmung der grössten und der kleinsten Einheit werden zerfallene Einheiten nicht berücksichtigt. (2) Die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 6 gelten als erfuellt, wenn folgende Toleranzwerte nicht überschritten werden: 1.2,3 // // // // Verarbeitungsart // 1.2.3 // // Ganze Früchte, Hälften und Viertel // Sonstige // // // // Fleckige Einheiten // 15 % nach der Anzahl // 1,5 Kilogramm // Mechanisch beschädigte Einheiten // 10 % nach der Anzahl // nicht anwendbar // Schalen // 100 cm2 Gesamtfläche // 100 cm2 Gesamtfläche // Unschädliche Fremdstoffe pflanzlichen Ursprungs: // // // - Kerngehäuse // 10 Einheiten // 10 Einheiten // - Lose Birnenkerne // 80 Stück // 80 Stück // - Sonstiges Material einschließlich abgelöster zerteilter Kerngehäuse // 60 Stück // 60 Stück // // // Die Toleranzwerte, die nicht in Prozent der Anzahl festgelegt sind, verstehen sich je 10 Kilogramm Abtropfgewicht. Bei ganzen Früchten mit Kerngehäuse gelten Kerngehäuse nicht als Fehler. (3) Für die Anwendung dieses Absatzes 2 bedeuten: a) »fleckige Einheiten": Früchte mit Verfärbungen an der Oberfläche oder Flecken, die sich von der Gesamtfarbe deutlich abheben und auch in das Fleisch eingedrungen sein können, insbesondere Druckstellen, Schorf und dunkle Verfärbungen; b) »mechanisch beschädigt": Einheiten, die in getrennte Teile zerfallen sind; ergeben diese Einzelteile zusammen die Grösse einer Einheit voller Grösse, so gelten sie als volle Einheit; ferner Einheiten, die übermässig abgeschält worden sind und ernsthafte Mängel an der Oberfläche der Einheiten aufweisen, die das Aussehen wesentlich beeinträchtigen; c) »Schale": sowohl die unmittelbar am Birnenfleisch haftende Schale als auch lose im Behältnis vorgefundene Schalen; d) »unschädliche Fremdstoffe pflanzlichen Ursprungs": pflanzliche Stoffe, die nicht zur Frucht selbst gehören oder die Bestandteil der frischen Frucht waren, jedoch während der Verarbeitung hätten entfernt werden müssen, insbesondere Kerngehäuse, Birnenkerne, Stengel und Blätter und Teile davon. Schalen sind jedoch auszuschließen; e) »Kerngehäuse": die Kernkammer oder Teile davon, der Frucht anhaftend, mit oder ohne Kerne. Teile eines Kerngehäuses gelten als eine Einheit, wenn die Teile zusammengefügt ungefähr die Hälfte eines Kerngehäuses ausmachen; f) »lose Birnenkerne": Kerne, die sich nicht im Kerngehäuse, sondern lose im Behältnis befinden. Artikel 5 (1) Birnen und Sirup in einem Behältnis dürfen zusammen nicht weniger als 90 % der Wasserkapazität des Behältnisses betragen. (2) Das Abtropfgewicht der Früchte muß durchschnittlich mindestens folgendem Prozentsatz der in Gramm angegebenen Wasserkapazität des Behältnisses entsprechen: (in Prozent) 1.2,3 // // // Verarbeitungsform // Behältnisse mit einer normalen Wasserkapazität von // 1.2.3 // // 425 ml oder mehr // weniger als 425 ml // // // // Ganze Früchte // 50 // 46 // Hälften // 54 // 46 // Viertel // 56 // 46 // Scheiben // 56 // 46 // Würfel // 56 // 50 // // // (3) Werden Birnen in Sirup in Glasbehältnissen verpackt, so ist die Wasserkapazität vor Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Prozentsätze um 20 ml zu reduzieren. (4) Jedes Behältnis ist mit einem Hinweis zu versehen, aus dem das Datum der Herstellung sowie der Verarbeiter hevorgehen. Die Angaben, die in Kodeform erfolgen können, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem die Herstellung erfolgt. Diese Behörden dürfen zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erlassen. Artikel 6 Der Verarbeiter muß während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmässigen Abständen prüfen, ob die Birnen in Sirup den Anforderungen entsprechen, die als Voraussetzung für die Beihilfe gelten. Das Ergebnis der Überpüfung ist schriftlich festzuhalten. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.