Verordnung (EWG) Nr. 1007/85 der Kommission vom 19. April 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 hinsichtlich des Alters der für die Ausfuhr verkauften Interventionsbutter
Amtsblatt Nr. L 108 vom 20/04/1985 S. 0007 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0141
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1007/85 DER KOMMISSION vom 19. April 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 hinsichtlich des Alters der für die Ausfuhr verkauften Interventionsbutter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisaton für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 591/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 463/85 (4), sieht vor, daß Butter am Tag der Unterzeichnung des Verkaufsvertrags mindestens sechs Monate alt sein muß, um für die von dieser Verordnung vorgesehene Regelung in Betracht zu kommen. In einigen Mitgliedstaaten sind die Interventionßstellen wegen ausserordentlicher Umstände nicht mehr im Besitz von ausreichenden Mengen, um den Verpflichtungen aus den eingegangenen Verträgen nachzukommen. Für diesen Fall sollte vorgesehen werden, daß die betreffenden Interventionsstellen Butter verkaufen können, die am Tag ihrer Auslagerung mindestens sechs Monate alt ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 wird der Wortlaut von Absatz 1 durch folgenden Unterabsatz ergänzt: »Wenn die Interventionsstelle einen Vertrag geschlossen hat und aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht mehr ausreichende Mengen Butter besitzt, kann sie jedoch die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gekaufte Butter verkaufen, die am Tag der Auslagerung nach Artikel 4 Absatz 1 mindestens sechs Monate alt ist." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 68 vom 8. 3. 1985, S. 5. (3) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 35. (4) ABl. Nr. L 54 vom 23. 2. 1985, S. 19.