Verordnung (EWG) Nr. 850/85 der Kommission vom 29. März 1985 über die Einstellung des Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 091 vom 30/03/1985 S. 0057 - 0057
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 850/85 DER KOMMISSION vom 29. März 1985 über die Einstellung des Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 97/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Wittling. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Wittlingfänge in Gewässern des ICES-Bereiches VII (ausgenommen VII a) durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht; die Niederlande haben die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 1. März 1985 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Wittlingfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII (ausgenommen VII a) durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Wittlingfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VII (ausgenommen VII a) durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. März 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14. (3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1985, S. 5.