Verordnung (EWG) Nr. 645/85 der Kommission vom 13. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker
Amtsblatt Nr. L 073 vom 14/03/1985 S. 0018 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0135
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 645/85 DER KOMMISSION vom 13. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 663/83 (4), bestimmt, daß alle, die auf die Vergütung der Lagerkosten Anspruch haben, dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens bis zum 15. jedes Monats die sich auf diese Vergütung beziehenden Angaben für den Vormonat mitteilen. Diese Frist kann um höchstens fünf Tage verlängert werden. Diese Frist hat einen rein verwaltungsmässigen Charakter und wurde ursprünglich vorgesehen, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, innerhalb einer bestimmten Frist die Vergütung auszuzahlen und um eine Gemeinschaftsverwaltung der Lagerkostenausgleichsregelung unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen. Die Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung der vorgenannten Angaben durch den Anspruchsberechtigten hat wegen Fehlens einschlägiger Vorschriften zu Zweifeln darüber geführt, ob der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehene Anspruch auf Vergütung der Lagerkosten erhalten bleibt. Unter diesen Umständen ist es angebracht, für den Fall einer Verspätung der fraglichen Mitteilung klarzustellen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Zahlung der Vergütung verschieben kann, ohne daß der Berechtigte seines Anspruchs verlustig geht. Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 sieht die Festsetzung des Gesamtbetrags der Vergütungen sowie desjenigen der Abgaben innerhalb einer Hoechstfrist vor. Er bestimmt ferner, daß die Zahlung dieser Beträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen muß, der von dem Zeitpunkt dieser Festsetzung unabhängig ist. Um auf die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und auf die von ihnen bisher geuebte Verwaltungspraxis besser einzugehen, empfiehlt es sich, für die Zahlung der fraglichen Beträge eine Frist zu wählen, die in unmittelbarer Beziehung zu ihrer Festsetzung steht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 erhält folgende Fassung: »(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden innerhalb von 30 Tagen, die auf die Festsetzung der im gleichen Absatz genannten Beträge folgen, ausgezahlt. Überschreitet der Anspruchsberechtigte die in Artikel 13 Absätze 1 und 6 genannte Mitteilungsfrist, so können die Mitgliedstaaten die Zahlung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vergütung hinausschieben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978, S. 5. (4) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1983, S. 12.