31985R0447

Verordnung (EWG) Nr. 447/85 der Kommission vom 21. Februar 1985 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1984/85

Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1985 S. 0030 - 0031


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 447/85 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 1985

zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1984/85

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 871/84 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit ein etwaiger Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger ausgeglichen werden kann.

In Anwendung von Absatz 4 des genannten Artikels sollte der voraussichtliche Einkommensausfall unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Marktpreisentwicklung bestimmt werden, damit den Schaffleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten ein Vorschuß gewährt werden kann.

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Betrag der je Mutterschaf und Gebiet zu zahlenden Prämie errechnet, indem auf den Einkommensausfall nach Absatz 2 ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt. Für das Gebiet 5 ist dieser Einkommensausfall jedoch um den gewichteten Durchschnitt der tatsächlich gewährten und für den Rest des Wirtschaftsjahres 1984/85 vorhersehbaren variablen Prämien zu verringern. Dieser Durchschnitt wird gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung errechnet.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (3) wird der Vorschuß auf 30 % des geschätzten voraussichtlichen Prämienbetrags festgesetzt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung wird der Vorschuß nur ausgezahlt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt.

Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eine Differenz zwischen dem Grundpreis und dem voraussichtlichen Marktpreis im Wirtschaftsjahr 1984/85 wird für die nachstehenden Gebiete festgestellt:

1.2 // Gebiet // Differenz in ECU/100 kg // 2 // 30,040 // 3 // 61,040 // 4 // 108,040 // 5 // 147,040 // 6 // 137,040

Artikel 2

(1) Die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie beträgt geschätzt:

1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie in ECU // 2 // 5,708 // 3 // 14,039 // 4 // 19,447 // 5 // 9,409 // 6 // 24,667

(2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Erzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zahlen dürfen, beträgt:

1.2 // Gebiet // Vorschuß auf die je Mutterschaf zu zahlende Prämie in ECU // 2 // 1,747 // 3 davon: Dänemark // 4,278 // Niederlande // 4,244 // Luxemburg // 4,309 // Belgien // 4,309 // Deutschland // 4,176 // 4 // 5,866 // 5 // 2,748 // 6 // 7,435.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 35.

(3) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28.