Verordnung (EWG) Nr. 339/85 der Kommission vom 7. Februar 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle 28.47 B ex II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 038 vom 09/02/1985 S. 0005 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 339/85 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle 28.47 B ex II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wieder eingeführt werden. Für Natriumdichromat der Tarifstelle 28.47 B ex II beträgt der individuelle Plafond 305 000 ECU. Am 6. Februar 1985 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Ware aus Rumänien den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber Rumänien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 12. Februar 1985 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 28.47 B ex II (NIMEXE-Kennziffer 28.47-41) // Natriumdichromat // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 1985 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984, S. 1.