31985R0284

Verordnung (EWG) Nr. 284/85 der Kommission vom 1. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

Amtsblatt Nr. L 030 vom 02/02/1985 S. 0007 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 0000/85 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit der Verordnung (EWG) nr. 2541/84 der Kommission (1) eingeführte Ausgleichsabgabe wird durch den Unterschied bestimmt, der zwischen dem niedrigsten Frei-Grenze-Preis, zu dem repräsentative Mengen unvergällten französischen Alkohols auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, und einem Gleichgewichtspreis festgestellt wird, der ohne Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen der normale Preis für unvergällten Alkohol auf den Märkten der Gemeinschaft sein würde. Dieser Unterschied wird um einen Abschlag in angemessener Höhe verringert, damit jede Gefahr einer überhöhten Festsetzung der Ausgleichsabgabe vermieden wird, die sich aus den pauschalen Berechnungsgrundlagen ergeben könnte.

Die Frei-Grenze-Preise für in der Gemeinschaft angebotenen unvergällten französischen Alkohol haben sich nicht erheblich geändert, während der genannte Gleichgewichtspreis sich derzeit auf 52 ECU je Hektoliter beläuft. Die Ausgleichsabgabe muß deshalb entsprechend erhöht werden.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 unterliegt der Anwendung der Ausgleichsabgabe jeder in Frankreich hergestellte Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der in die anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, wenn ihm keine Bescheinigung beigefügt ist, aus der sein nichtlandwirtschaftlicher Ursprung oder die gemäß den in Frankreich geltenden Bestimmungen durchgeführte Vergällung hervorgeht.

Bei der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen haben sich hinsichtlich der Klassifizierung der betreffenden Erzeugnisse in die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Tarifnummern und der Form der vorgenannten Bescheinigung gewisse Schwierigkeiten ergeben. Zur Behebung dieser Schwielrigkeiten ist es angezeigt, den Wortlaut dieser Bestimmungen zu ändern.

Artikel 10 der Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom 25. Juni zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (2) sieht unter anderem vor, daß eine Zollschuld entsteht, wenn im innergemeinschaftlichen Handel auf Gemeinschaftswaren Zoll- oder Agrarabgaben erhobenw werden. Der Bezug auf diese Bestimmungen ist geeignet, die Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 zu klären.

Es ist angezeigt, die Bestimmungen zu präzisieren, unter denen die betreffenden Waren von der besagten Abgabe befreit werden können.

Es ist ausserdem angezeigt, gewisse Anwendungsschwierigkeiten dieser Verordnung im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beheben. Zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die betreffenden Erzeugnisse in eine Freizone, ein Zollager oder en aktiven Veredelungsverkehr überführt werden können, ist es angezeigt, eine Anwendung vorzusehen, die den Verfahren gemäß den Richtlinien 69/73/EWG (3), 69/74/EWG (4) und 69/75/EWG (5) des Rates vom 4. März 1969 entspricht.

Bei gleicher Gelegenheit sollte das Verfahren präzisiert werden, das nach Erhebung der Ausgleichabgabe in einem Mitgliedstaat zu befolgen ist, wenn der betreffende Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 1 1

1. Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird eine Ausgleichsabgabe auf in Frankreich hergestellte Erzeugnisse

- der Tarifnummer 22.08 des Gemeinsamen Zolltarifs, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern,

- der Tarifstelle 22.09 A iI des Gemeinsamen Zolltarifs

erhoben.

Ausgenommen sind Erzeugnisse, die

a) entweder nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Vertrages sind

b) oder gemäß den in Frankreich einschlägigen Bestimmungen vergällt worden sind.

Der Betrag der Ausgleichsabgabe wird auf 0,08 ECU je % vol und hl Erzeugnis festgesetzt.

(2) Der Nachweis dafür, daß die Bedingung nach Buchstabe a) oder die nach Buchstabe b) des vorstehenden Absatzes erfuellt ist, kann nur durch eine der folgenden Angaben im Feld »Warenbezeichnung" des zur Begründung des Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ausgestellten Dokuments erbracht werden:

»ERZEUGNIS NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE DES VERTRAGES"

oder

»GEMÄß DEN EINSCHLAEGIGEN FRANZÖSISCHEN BESTIMMUNGEN VERGÄLLTES ERZEUGNIS."

Diese Angaben werden durch den Stempel der französischen Zollstelle bestätigt, die dieses Dokument beglaubigt oder registriert hat.

(3) Wird das Dokument gemäß Absatz 2 durch ein neues Dokument zur Begründung des Gemeinschaftscharakters der Erzeugnisse ersetzt, so trägt dieses neue Dokument im Feld »Warenbezeichnung" die auf dem ersetzten Dokument stehende Angabe. Diese Angabe wird duch den Stempel der zollstelle bestätigt, die das neue Dokument beglaubigt oder registriert.

(4) Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gelten die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse als in Frankreich hergestellt, es sei denn, es wurde zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des die Abgabe erhebenden Mitgliedstaats nachgewiesen, daß sie anderswo hergestellt wurden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ausser Frankreich erheben die Ausgleichsabgabe

- nach Wahl der zuständigen Behörden entweder bei der Abfertigung des in Artikel 1 genannten Äthylalkohols zum steuerrechtlich freien Verkehr oder bei seiner Überführung in ein Verfahren, das die Nichterhebung von Steuern vorsieht,

- in den anderen Fällen der Entstehung einer Zollschuld für dieses Erzeugnis nach Maßgabe von Artikel 10 der Richtlinie 79/623/EWG.

(2) Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Beteiligten im Rahmen und nach Maßgabe der zur Anwendung der Richtlinien 69/73/EWG, 69/74/EWG und 69/75/EWG getroffenen nationalen Regelungen

- ein Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Zollagerung benutzen,

- den Äthylalkohol in eine Freizone verbringen.

Wird das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs benutzt, so sind die Veredelungserzeungisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen.

Findet das Zollagerverfahren Anwendung, so sind die üblichen Behandlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 71/235/EWG ausgeschlossen.

(3) Wurde die Ausgleichsabgabe gemäß Absatz 1 erhoben und das betreffende Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so trägt das im Versandmitgliedstaat zur Begründung des Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ausgestellte Dokument im Feld »Warenbezeichnung" eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, die durch den Stempel der zuständigen Zollstelle bestätigt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 279 vom 17. 7. 1979, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 11.