31985L0581

Richtlinie 85/581/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung - infolge des Beitritts von Spanien und Portugal - der Richtlinie 85/210/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0037 - 0037
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0052
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0087


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung - infolge des Beitritts von Spanien und Portugal - der Richtlinie 85/210/EWG zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (85/581/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 27 und 396, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung des nachstehenden Grundes: In Anbetracht des Beitritts von Spanien und Portugal ist Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 85/210/EWG (1) anzupassen. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Organe der Gemeinschaften vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen erlassen; diese Maßnahmen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des genannten Vertrages und gleichzeitig mit diesem in Kraft - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 85/210/EWG wird ,,fünfundvierzig Stimmen'' durch ,,vierundfünfzig Stimmen'' ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 wirksam.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS

(1) ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25.