31985L0576

Richtlinie 85/576/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 78/1035/EWG über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0030 - 0030
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 0018
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 0018


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 78/1035/EWG über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (85/576/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Steuerbefreiung, die in der Richtlinie 78/1035/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 81/933/EWG (5), bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern vorgesehen ist, wurde seit Erlaß der Richtlinie 81/933/EWG nicht geändert. Dies führt wegen der Entwicklung der Verbraucherpreise zu einer Verminderung des Realwertes dieser Steuerbefreiung. Es empfiehlt sich daher, diese Steuerbefreiung anzuheben. Tafia, Sake und ähnliche Getränke können mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger gleichgesetzt werden, deren Freimenge gegenwärtig begrenzt ist; folglich muß die Liste der Getränke, für die eine solche Begrenzung besteht, entsprechend vervollständigt werden. Da die steuerfreie Menge der alkoholischen Getränke begrenzt ist, ist die Menge reinen Alkohols erst recht begrenzt, so daß es sinnvoll erscheint, diesen ausdrücklich zu erwähnen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Richtlinie 78/1035/EWG werden die Worte ,,fünfunddreissig ECU'' durch ,,fünfundvierzig ECU'' ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/1035/EWG erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung: ,,b) Alkohol und alkoholische Getränke- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter), oder-destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter)''.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1986 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS

(1) ABl. Nr. C 167 vom 6. 7. 1985, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 345 vom 31. 12. 1985.

(3) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 5.

(4) ABL. Nr. L 366 vom 28. 12. 1978, S. 34.

(5) ABL. Nr. L 338 vom 25. 11. 1981, S. 24.