31985L0573

Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 77/436/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0022 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0049


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Dezember 1985

zur Änderung der Richtlinie 77/436/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

( 85/573/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 1 ) , in der Fassung der Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund des technologischen Fortschritts und angesichts der Notwendigkeit , das Verhältnis zwischen Qualität und Preis der Erzeugnisse zu verbessern und sie vor möglichen Wettbewerbsverzerrungen zu schützen , die einerseits durch die Einfuhr der gleichen in Drittländern produzierten Erzeugnisse und andererseits durch Konkurrenzerzeugnisse bedingt sein können , empfiehlt es sich , das Erfordernis einer Mindestmenge des zur Gewinnung des Kaffee-Extraktes verwendeten ungebrannten Kaffees und des Hoechstgehalts an unlöslichen Elementen in diesem Erzeugnis zu streichen und den Mindestgehalt an Trockenmasse für Kaffee-Extrakt und Zichorien-Extrakt zu vermindern .

In Anbetracht der industriellen Entwicklung erscheint es geboten , auch für Zichorien-Extrakte ein Erzeugnis in konzentrierter Form vorzusehen .

Die Richtlinie 77/436/EWG ( 5 ) , in der Fassung der Akte über den Beitritt Griechenlands , ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 77/436/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen .

2 . Artikel 4 erhält folgende Fassung :

" Artikel 4

Die in Artikel 1 genannten festen oder pastenförmigen Erzeugnisse in Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von mehr als 25 g bis 10 kg dürfen im Einzelhandel nur als Verpackungen mit folgenden Nennfuellgewichtseinheiten angeboten werden : 50 g , 100 g , 200 g , 250 g ( nur für Mischungen von Kaffee - und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte , die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind ) , 300 g ( nur für Kaffee-Extrakte ) , 500 g , 750 g , 1 kg , 1,5 kg , 2 kg , 2,5 kg , 3 kg oder ein Vielfaches von 1 kg . "

3 . Artikel 6 erhält folgende Fassung :

" Artikel 6

( 1 ) Die Richtlinie 79/112/EWG findet auf die im Anhang der vorliegenden Richtlinie definierten Erzeugnisse , die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen , nach Maßgabe folgender Vorschriften Anwendung :

1 . a ) Die in Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG erwähnte Verkehrsbezeichnung ist die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie vorbehaltene Bezeichnung .

b ) Sie kann durch die Angabe " konzentriert " ergänzt werden :

i ) bei dem unter Nummer 1 Buchstabe c ) des Anhangs definierten Erzeugnis , sofern dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trokkenmasse mehr als 25 Gewichtshundertteile beträgt ;

ii ) bei dem unter Nummer 2 Buchstabe c ) des Anhangs definierten Erzeugnis , sofern dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Gewichtshundertteile beträgt .

2 . Die Etikettierung enthält ausser den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehenen Angaben folgende zwingende Angaben :

a ) Bei den unter Nummer 1 des Anhangs definierten Erzeugnissen , deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht , die Angabe " entkoffeiniert " ;

b ) bei den unter Nummer 1 Buchstabe c ) und Nummer 2 Buchstabe c ) des Anhangs definierten Erzeugnissen

i ) die Angabe " mit Zucker geröstet " , wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff gewonnen wird ;

ii ) die Angabe " gezuckert " oder " mit Zucker haltbar gemacht " oder " mit Zuckerzusatz " , wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist .

Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet , so müssen sie anstelle der Angabe " Zucker " angegeben werden ;

c ) bei den unter Nummer 1 Buchstaben b ) und c ) des Anhangs definierten Erzeugnissen den Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse in Hundertteilen des Gewichts des fertigen Erzeugnisses ;

d ) bei den unter Nummer 2 Buchstaben b ) und c ) des Anhangs definierten Erzeugnissen den Mindestgehalt an aus Zichorie stammender Trokkenmasse in Hundertteilen des Gewichts des fertigen Erzeugnisses .

3 . Die in vorstehender Nummer 2 Buchstabe a ) und b ) genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht wie die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a ) der Richtlinie 79/112/EWG genannten Angaben .

( 2 ) Die Etikettierung der im Anhang definierten Erzeugnisse , die nicht an den Endverbraucher abgegeben werden sollen , enthält nur folgende zwingende Angaben :

- die Verkehrsbezeichnung entsprechend Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ) ;

- die Nettonennfuellmenge , ausgedrückt in Gewichts-/oder Volumeneinheit , ausser bei lose angebotenen Erzeugnissen ;

- eine Angabe , die eine Feststellung der Partie ermöglicht ;

- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers .

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben werden auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett oder auf einem Begleitpapier angebracht . "

4 . Der Anhanr erhält folgende Fassung :

" ANHANG

BEZEICHNUNG UND DEFINITION DER ERZEUGNISSE

1 . Kaffee-Extrakte , auf die diese Richtlinie Anwendung findet

a ) " Kaffee-Extrakt " oder " löslicher Kaffee-Extrakt " oder " löslicher Kaffee " oder " Instantkaffee " :

Kaffee-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mindestens 95 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

b ) " Kaffee-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Kaffee-Extrakt " :

Kaffee-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse höchstens 85 und mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

c ) " Flüssiger Kaffee-Extrakt " :

Kaffee-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trokkenmasse höchstens 55 und mindestens 15 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es darf jedoch gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtshundertteilen enthalten .

2 . Zichorien-Extrakte , auf die diese Richtlinie Anwendung findet

a ) " Zichorien-Extrakt " oder " lösliche Zichorie " oder " Instant-Zichorie " :

Zichorien-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mindestens 95 Gewichtshunderteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

b ) " Zichorien-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Zichorien-Extrakt " :

Zichorien-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse höchstens 85 und mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

c ) " Flüssiger Zichorien-Extrakt " :

Zichorien-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse weniger als 55 , aber mehr als 25 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es draf jedoch Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Gewichtshundertteilen enthalten . "

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie in der Weise nachzukommen , daß spätestens am 1 . Januar 1987 der Handel mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zugelassen und am 1 . Juli 1988 der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , verboten wird .

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1985 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . FISCHBACH

( 1 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . C 90 vom 31 . 3 . 1984 , S . 5 .

( 3 ) ABl . Nr . C 46 vom 18 . 2 . 1985 , S . 93 .

( 4 ) ABl . Nr . C 248 vom 17 . 9 . 1984 , S . 19 .

( 5 ) ABl . Nr . L 172 vom 12 . 7 . 1977 , S . 20 .