31985L0505

Richtlinie 85/505/EWG des Rates vom 14. November 1985 zur Änderung der Richtlinie 65/269/EWG zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 309 vom 21/11/1985 S. 0027 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 4 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 4 S. 0011


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RICHTLINIE DES RATES

vom 14. November 1985

zur Änderung der Richtlinie 65/269/EWG zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

(85/505/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 65/269/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 73/169/EWG des Rates (5), hat der Rat eine Regelung für die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen.

Bei der Anwendung der genannten Richtlinie ergaben sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwendung dieser Genehmigungen für bestimmte Fahrzeugkombinationen.

Aufgrund der bisherigen Erfahrung ist das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen für Zugmaschinen im Hinblick auf seine verwaltungsmässigen, wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile für den Einsatz von Fahrzeugkombinationen allgemein anzuwenden.

Auf Gemeinschaftsebene ist ein einheitliches Verfahren bei der Erteilung dieser Genehmigungen anzuwenden.

Die Richtlinie 65/269/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Richtlinie 65/269/EWG wird folgender Absatz angefügt:

»Wird die Beförderung mit mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen durchgeführt, so wird die erforderliche Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zugmaschine zugelassen ist, erteilt. Sie gilt jeweils für sämtliche aneinander gekoppelten Fahrzeuge, selbst wenn der Anhänger oder der Sattelanhänger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung zugelassen oder zum Betrieb freigegeben oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen oder zum Betrieb freigegeben ist.".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SCHLECHTER

(1) ABl. Nr. C 350 vom 31. 12. 1980, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 80.

(3) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 54.

(4) ABl. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1469/65.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1973, S. 20.