31985L0322

Richtlinie 85/322/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG hinsichtlich einiger Bestimmungen betreffend die klassische und die afrikanische Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1985 S. 0041 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0202
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0202
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0174


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Juni 1985

zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG hinsichtlich einiger Bestimmungen betreffend die klassische und die afrikanische Schweinepest

(85/322/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 72/461/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/643/EWG (5), sind die viehseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt worden, denen die Tiere, von denen das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Fleisch stammt, genügen müssen.

Angesichts der Entwicklung der klassischen Schweinepest in einigen Teilen des Gebiets der Gemeinschaft sollten die den Handel betreffenden Maßnahmen verstärkt und die Bedingungen genauer festgelegt werden, unter denen der Status der amtlich anerkannten schweinepestfreien Gebiete bei Auftreten der Seuche zu ändern ist.

Die afrikanische Schweinepest stellt für den Schweinebestand der Mitgliedstaaten auch dann eine Ansteckungsgefahr dar, wenn sie in einigen Gebieten der Gemeinschaft nur ausnahmsweise festzustellen ist. Es sollten deshalb Regeln aufgestellt werden, nach denen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Schweinefleisch Schutzmaßnahmen anzuwenden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 72/461/EWG wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 8 Absatz 1 wird nachstehender Unterabsatz angefügt:

»Handelt es sich bei der betreffenden Krankheit jedoch um die afrikanische Schweinepest, so findet Artikel 8a Anwendung."

2. Es wird nachstehender Artikel eingefügt:

»Artikel 8a

(1) Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die afrikanische Schweinepest vor weniger als zwölf Monaten festgestellt worden ist, verbringt kein frisches Schweinefleisch in das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten.

Nach dem Verfahren des Artikels 9 kann beschlossen werden, daß Unterabsatz 1 auf einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats nicht anzuwenden ist. Diese Ausnahme schließt nicht aus, daß Artikel 6 angewandt wird, wenn in dem oder den vorgenannten Teilen des Hoheitsgebiets ein oder mehrere Fälle von afrikanischer Schweinepest wieder auftreten.

(2) Tritt die afrikanische Schweinepest im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, in dem die Krankheit seit mindestens zwölf Monaten nicht festgestellt worden ist, so kann nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen werden, daß Absatz 1 nur jeweils auf den betreffenen Teil des Hoheitsgebiets anzuwenden ist. Bis dieser Beschluß ergangen ist und unbeschadet des Artikels 8 sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß das Verbringen von frischem Schweinefleisch aus dem Teil des Hoheitsgebiets, in dem die Krankheit festgestellt wurde, in andere Mitgliedstaaten unverzueglich verboten wird. Bei der Abgrenzung dieses Teils des Hoheitsgebiets ist den Kriterien von Artikel 8b Absatz 2 Rechnung zu tragen.

Der Anwendung des Unterabsatzes 1 steht das Auftreten eines oder mehrerer Fälle von afrikanischer Schweinepest in einem vom Hauptgebiet eines Mitgliedstaats räumlich getrennten Teil seines Hoheitsgebiets nicht entgegen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gelten weiterhin als erfuellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

i) der Krankheitsherd oder die Krankheitsherde, die beim Auftreten der afrikanischen Schweinepest im Sinne von Unterabsatz 1 festgestellt wurden, sind innerhalb kürzester Frist beseitigt worden;

ii) der neue Krankheitsherd, für den ein neuer Beschluß nach Unterabsatz 1 beantragt wird, steht epidemiologisch nicht mit dem Krankheitsherd bzw. den Krankheitsherden im Sinne von Ziffer i) in Verbindung.

(3) Die Aufhebung der in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen wird nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen."

3. Es wird nachstehender Artikel eingefügt:

»Artikel 8b

(1) Bei der Abgrenzung der Teile des Hoheitsgebiets gemäß Artikel 8a Absatz 1 wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

- den Methoden zur Bekämpfung und Tilgung der afrikanischen Schweinepest;

- dem Nichtauftreten der Seuche während mindestens zwölf Monaten, festgestellt unter Anwendung aller Nachweismöglichkeiten einschließlich serologischer Kontrollen;

- der Fläche der Teile des Hoheitsgebiets sowie deren verwaltungsmässigen und geographischen Grenzen;

- den zur Verhütung der Ansteckung oder Wiederansteckung des Schweinebestands getroffenen Schutzmaßnahmen;

- den Maßnahmen zur Kontrolle des Transports von Schweinen.

(2) Bei der Abgrenzung der Teile des Hoheitsgebiets gemäß Artikel 8a Absatz 2 wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

- den Methoden zur Bekämpfung der Seuche, insbesondere zur Beseitigung der Schweine der infizierten, befallenen oder befallsverdächtigen Betriebe;

- der Fläche der Teile des Hoheitsgebiets sowie deren verwaltungsmässigen und geographischen Grenzen;

- den Auswirkungen und der Tendenz zur Ausbreitung der Seuche;

- den zur Verhütung einer Ausbreitung der Seuche getroffenen Maßnahmen;

- den getroffenen Maßnahmen zur Beschränkung und Kontrolle der Transporte von Schweinen in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets und aus diesem Teil heraus."

4. Artikel 13a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Der Rat erstellt einstimmig auf Vorschlag der Kommission innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung die Liste der Mitgliedstaaten und der in Absatz 1 Ziffer ii) genannten Teile des Hoheitsgebiets, die frei von Schweinepest sind.

Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 8 wird dieser Status von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt, sobald ein Fall von Schweinepest auftritt. Dieser Mitgliedstaat setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat hebt diese Aussetzung, wenn keine Impfung stattgefunden hat, dreissig Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes oder, wenn Impfungen stattgefunden haben, neunzig Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes auf. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten vom Ende der Aussetzung in Kenntnis. Verstreichen zwischen der Feststellung des ersten Herdes und des letzten aufgetretenen Herdes zwei Monate, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies unverzueglich der Kommission mit. In diesem Fall kann der Entzug der Qualifkation nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen werden.

Bei Entzug der Qualifikation darf diese dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets nach demselben Verfahren erst wieder

- frühestens drei Monate nach Erlöschen des letzten Seuchenherds, wenn keine Impfung vorgenommen wurde,

- frühestens sechs Monate nach Erlöschen des letzten Seuchenherds, wenn Impfungen vorgenommen wurden,

gewährt werden.

(3) Der vorliegende Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1987.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens zum 1. Juli 1987 einen Bericht über die Entwicklung der Lage - insbesondere in bezug auf den Handelsverkehr - zusammen mit entsprechenden Vorschlägen hinsichtlich der Schweinepest.

Der Rat befindet über diese Vorschläge spätestens am 31. Dezember 1987."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DEGAN

(1) ABl. Nr. C 272 vom 12. 10. 1984, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 12 vom 14. 1. 1985, S. 127.

(3) ABl. Nr. C 44 vom 15. 2. 1985, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27.