31985L0312

Neunundvierzigste Richtlinie 85/312/EWG der Kommission vom 31. Mai 1985 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 165 vom 25/06/1985 S. 0021 - 0021


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NEUNUNDVIERZIGSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1985

zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(85/312/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die achtundvierzigste Richtlinie der Kommission 85/157/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß der Inhalt der Anhänge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ständig angepasst werden muß.

Die Verwendung von »Carbadox" und »Olaquindox" als Wachstumsförderer ist in der Gemeinschaft wegen ihrer günstigen Effekte bei der Aufzucht von Schweinen weitgehend verbreitet.

Um bis zur Annahme der Monographien die Unbedenklichkeit der Verwendung von »Carbadox" und »Olaquindox" zu gewährleisten, ist es angezeigt, daß die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die beim Umgang freiwerdende Staubmenge nicht den in der Richtlinie vorgesehenen Wert überschreitet. Es hat sich als notwendig erwiesen, bestimmte Merkmale der Zusatzstoffe selbst sowie der in Futtermitteln eingebrachten Zusatzstoffe zu präzisieren.

Es empfiehlt sich, die Zulassungsdauer der Verwendung der Wachstumsförderer »Carbadox" und »Olaquindox" auf einzelstaatlicher Ebene für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern, bis die Ergebnisse der in einigen Mitgliedstaaten noch laufenden Untersuchungen vorliegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG wird in Teil F »Wachstumsförderer" die Angabe 31. Mai 1985 in der Spalte »Zulassungsdauer" durch die Angabe 31. Oktober 1985 bei folgenden Positionen ersetzt:

- Nr. 2 Carbadox,

- Nr. 3 Olaquindox.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 27. 2. 1985, S. 27.