31985L0298

Richtlinie 85/298/EWG der Kommission vom 22. Mai 1985 zur zweiten Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Amtsblatt Nr. L 154 vom 13/06/1985 S. 0048 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0188
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0188
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0109


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 22. Mai 1985

zur zweiten Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

(85/298/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/131/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sind bestimmte Änderungen des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG erforderlich.

Es erscheint wünschenswert, eine Reihe von in der Richtlinie zugelassenen zeitweiligen Ausnahmen vom Verbot aufzuheben, da nunmehr weniger bedenkliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, daß sie nicht oder nicht mehr die Absicht haben, diese Ausnahmen in Anspruch zu nehmen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 79/117/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Teil A »Quecksilberverbindungen"

a) Ziffer 2 »Quecksilberchlorid (Kalomel)" wird Buchstabe c) gestrichen,

b) Ziffer 5 »Alkoxylalkyl- und Arylquecksilberverbindungen" werden die Buchstaben a) und b) gestrichen.

2. in Teil B »Beständige organische Chlorverbindungen"

a) Ziffer 1 »Aldrin" erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

»Zur Bodenbehandlung gegen Otiorrynchus in der Zierpflanzenzucht in Behältnissen",

b) Ziffer 4 »DDT" wird der Text in Spalte 2 gestrichen,

c) Ziffer 5 »Endrin"

aa) erhält Buchstabe a) folgende Fassung: »gegen Milben bei Cyclamen",

bb) wird Buchstabe b) gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 35.