31985L0205

Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 090 vom 29/03/1985 S. 0001 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0158
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0215


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 18. Februar 1985

zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(85/205/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (3), geändert durch die Richtlinie 79/795/EWG der Kommission (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dank den gesammelten Erfahrungen und dem derzeitigen Stande der Technik können einige Vorschriften der Richtlinie 71/127/EWG ergänzt und den tatsächlichen Prüfbedingungen besser angepasst, ja sogar zur Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit verschärft werden.

Aussenspiegel auf der Mitfahrerseite von Fahrzeugen der Klasse M1 (PKW) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) sind zwar weiterhin wahlfrei, erfordern jedoch Änderungen betreffend den Bau des Spiegels und des Spiegelgehäuses, damit sie hinsichtlich Sichtfeld und Abmessungen optimal gestaltet und Erschütterungen und Luftwiderstand auf ein Mindestmaß beschränkt werden können.

Bei Zugmaschinen von Sattelanhängern der Klasse N3 (schwere Nutzfahrzeuge) haben sich die derzeitigen Vorschriften für das äussere seitliche Sichtfeld auf der Seite des Fahrzeugs und hinter demselben als ungenügend erwiesen. Zur Behebung dieses Mangels ist daher ein zusätzlicher, sogenannter »großwinkliger" Rückspiegel anzubringen.

Bei allen Fahrzeugen der Klasse N3 (LKW mit oder ohne Anhänger und Zugmaschinen von Sattelkraftfahrzeugen) haben sich die derzeitigen Vorschriften für das Sichtfeld im Bereich neben dem Aufbau des Fahrerhauses gegenüber dem Fahrer als ungenügend erwiesen. Zur Behebung dieses Mangels ist daher ein sogenannter Anfahrrückspiegel anzubauen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 71/127/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

»Artikel 7

(1) Vom 1. Oktober 1985 an dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Rückspiegel von Kraftfahrzeugen betreffen,

a) - weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die erste Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge verbieten,

wenn die Rückspiegel dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

b) - weder die EWG-Bauartgenehmigung noch die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für einen Rückspiegeltyp verweigern, wenn diese Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen,

- noch das Inverkehrbringen dieser Rückspiegel verbieten, wenn diese mit dem nach dieser Richtlinie erteilten EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind.

(2) Vom 1. Oktober 1986 an

a) - dürfen die Mitgliedstaaten das Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp, dessen Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht, nicht mehr ausstellen;

- können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, dessen Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen;

b) - dürfen die Mitgliedstaaten die EWG-Bauartgenehmigung für einen Rückspiegeltyp nicht mehr erteilen, wenn dieser den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht;

- können die Mitgliedstaaten die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für einen Rückspiegeltyp verweigern, wenn dieser den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

(3) Vom 1. Oktober 1988 an können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge gemäß Ziffer 2.1.3 in Anhang III - verbieten, deren Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Vom 1. Oktober 1992 an können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge gemäß Ziffer 2.1.3 in Anhang III, deren Rückspiegel nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen sowie das Inverkehrbringen von Rückspiegeln, die nicht mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind, verbieten."

2. Die Anhänge erhalten die Fassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.

Bezugnahmen auf die Anhänge der Richtlinie 71/127/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Ziffern der vorliegenden Richtlinie, und zwar

- Ziffer 2 des Anhangs I entspricht Anhang II,

- Ziffer 2.6 des Anhangs I entspricht Anlage 2 zu Anhang II.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 1985 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 1985

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 1.

ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.2 // 1. // »Rückspiegel": eine andere Einrichtung als ein komplexes optisches System wie ein Periskop, deren Funktion darin besteht, nach hinten und nach der Seite des Fahrzeugs in dem unter Ziffer 5 von Anhang III definierten Sichtfeld eine klare Sicht zu vermitteln. // 2. // »Innenspiegel": eine Einrichtung gemäß Ziffer 1, die im Fahrzeuginneren angebracht werden kann. // 3. // »Aussenspiegel": eine Einrichtung gemäß Ziffer 1, die an einem äusseren Fahrzeugteil angebracht werden kann. // 4. // »Überwachungsrückspiegel": ein anderer als der in 1 definierte Rückspiegel, der innen im Fahrzeug oder aussen angebracht wird, um andere als die in 5 von Anhang III definierten Sichtfelder zu vermitteln. // 5. // »Rückspiegeltyp": Rückspiegel, die sich in folgenden wesentlichen Eigenschaften nicht erheblich voneinander unterscheiden: // 5.1. // Abmessungen und Krümmungsradien der spiegelnden Fläche des Rückspiegels; // 5.2. // Art, Form oder Werkstoffe des Rückspiegels, einschließlich der Elemente zur Anbringung an den Aufbau. // 6. // »Rückspiegelgruppe": die Gesamtheit aller Einrichtungen, die eine oder mehrere gleiche Eigenschaften oder Funktionen haben. Sie werden wie folgt eingeteilt: 1.2.3 // // Gruppe I: // Innenspiegel, die ein Sichtfeld nach 5.2 von Anhang III vermitteln; // // Gruppe II und III: // sogenannte »Haupt"-Aussenspiegel, die die in 5.3 von Anhang III definierten Sichtfelder vermitteln; // // Gruppe IV: // sogenannte »großwinklige" Aussenspiegel, die das in 5.4 von Anhang III definierte Sichtfeld vermitteln; // // Gruppe V: // sogenannte »Anfahr"-Aussenspiegel, die das in 5.5 von Anhang III definierte Sichtfeld vermitteln. 1.2 // 7. // »r": Mittelwert der Krümmungsradien, die auf der spiegelnden Fläche gemäß Anlage I Absatz 2 zu diesem Anhang zu messen sind. // 8. // »Hauptkrümmungshalbmesser an einem Punkt der spiegelnden Fläche (ri)": die mit Hilfe des in Anlage I definierten Geräts erhaltenen Werte, gemessen auf dem Bogen der spiegelnden Fläche, der durch den Mittelpunkt dieser Fläche parallel zum Segment b gemäß Definition in 2.2.1 von Anhang II hindurchgeht sowie auf dem zu diesem Bogen rechtwinkligen Bogen. // 9. // »Krümmungsradius in einem Punkt der spiegelnden Fläche (rp)": das arithmetische Mittel der Hauptkrümmungshalbmesser ri und r'i, d. h.: 1.2.3 // // rp = // ri + r'i 2 1.2 // 10. // »Mittelpunkt der spiegelnden Fläche": der Flächenschwerpunkt des sichtbaren Bereichs der spiegelnden Fläche. // 11. // »Abrundungsradius der Bestandteile des Rückspiegels": der Radius »c" eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist. // 12. // »Augenpunkte des Fahrers" sind zwei Punkte, die 65 mm voneinander entfernt sind und in 635 mm Höhe senkrecht über dem in Anlage 2 zu diesem Anhang definierten R-Punkt des Führersitzes liegen. Die Verbindungsgerade der beiden Punkte liegt rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs. Die Mitte dieser die beiden Augenpunkte verbindenden Strecke liegt in der senkrechten Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Fahrersitzplatzes, wie vom Hersteller angegeben, gehen sollte. // 13. // »Ambinokulare Sicht" ist das ganze, sich aus der Überlagerung der monokularen Sichtfelder des rechten und des linken Auges ergebende Sichtfeld (siehe nachstehende Abbildung). 1.2.3 // // E // = Innenspiegel // // OD Ö // = Augen des Fahrers // // ID IE // = monokulare virtülle Bilder // // I // = ambinokulares virtülles Bild // // A // = Sichtwinkel des linken Auges // // B // = Sichtwinkel des rechten Auges // // C // = binokularer Sichtwinkel // // D // = ambinokularer Sichtwinkel 1.2 // 14. // »Fahrzeugtyp hinsichtlich der Rückspiegel": Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich folgender wesentlicher Elemente keine Unterschiede aufweisen: // 14.1. // Eigenschaften der Aufbauten, die das Sichtfeld einschränken; // 14.2. // Koordinaten des R-Punktes; // 14.3. // Anordnung und Typen der vorgeschriebenen und wahlfreien Rückspiegel, falls solche angebaut sind. // 15. // »Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2, N3" sind die in Anhang I zur Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Fahrzeugklassen.

Anlage 1 zu Anhang I

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES KRÜMMUNGSHALBMESSERS »r" DER SPIEGELNDEN FLÄCHE DES RÜCKSPIEGELS

1.2 // 1. // MESSUNGEN // 1.1. // Meßgeräte // // Das in Abbildung 1 beschriebene Gerät, genannt »Sphärometer", wird benutzt. // 1.2. // Meßstellen // 1.2.1. // Die Hauptkrümmungsradien werden an drei Punkten gemessen; diese befinden sich möglichst nahe bei 1 / 3, 1 / 2, und 2 / 3 der durch den Mittelpunkt der spiegelnden Fläche hindurchgehenden und parallel zur Strecke b verlaufenden Bogens der spiegelnden Fläche oder den durch den Mittelpunkt dieser Fläche hindurchgehenden Bogens, der senkrecht zur Strecke b verläuft, wenn der letztgenannte länger ist. // 1.2.2. // Wenn die Messungen in den in 8 des Anhangs I festgelegten Richtungen wegen der Abmessungen der spiegelnden Fläche nicht möglich sind, so können die mit der Prüfung beauftragten technischen Dienste am genannten Punkt Messungen in zwei senkrecht zueinander verlaufenden Richtungen vornehmen, die den oben vorgeschriebenen möglichst naheliegen. // 2. // BERECHNUNG DES KRÜMMUNGSRADIUS »r" // // »r" in mm wird nach folgender Formel berechnet: 1.2.3 // // r = // rp1 + rp2 + rp3 3 1.2 // // wobei rp1 = Krümmungsradius des ersten Messpunktes, rp2 = Krümmungsradius des zweiten Messpunktes, rp3 = Krümmungsradius des dritten Messpunktes.

Anlage 2 zu Anhang I

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND ZUR PRÜFUNG DER RELATIVEN STELLUNG DER R- UND H-PUNKTE

Die einschlägigen Absätze von Anhang II der Richtlinie 77/649/EWG sind anzuwenden.

ANHANG II

BAUVORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR RÜCKSPIEGEL

1.2 // 1. // ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN // 1.1. // Alle Rückspiegel müssen einstellbar sein. // 1.2. // Die spiegelnde Fläche der Rückspiegel muß in ein Gehäuse eingefasst sein, das an seinem Rand an allen Stellen und in allen Richtungen einen Wert von »c" 2,5 mm aufweisen muß. Ragt die spiegelnde Fläche über die Schutzverkleidung hinaus, so muß der Abrundungsradius »c" auf dem die Schutzverkleidung überragenden Umfang 2,5 mm sein, und die spiegelnde Fläche muß in die Schutzverkleidung zurückweichen, wenn auf die am weitesten über die Schutzverkleidung hinausragende Stelle eine Kraft von 50 N in waagerechter Richtung annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgebracht wird. // 1.3. // Ist der Rückspiegel auf einer ebenen Fläche angebracht, müssen sämtliche Teile des Rückspiegels, die unter statischen Bedingungen bei jedweder Einstellung des Rückspiegels von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Falle von Innenspiegeln und 100 mm im Falle von Aussenspiegeln berührt werden können, sowie sämtliche Teile, die nach der Prüfung gemäß 4.2 am Fahrzeug verbleiben, Abrundungsradien von 2,5 mm haben. // 1.3.1. // Kanten von Befestigungslöchern und Eindrückungen mit einem Durchmesser oder einer Diagonale von weniger als 12 mm sind von den Anforderungen nach 1.3 über den Abrundungsradius ausgenommen, wenn sie gebrochen sind. // 1.4. // Die Einrichtung zur Befestigung des Spiegels am Fahrzeug muß so beschaffen sein, daß ein Zylinder mit einem Halbmesser von 50 mm, dessen Achse die (oder eine der) Drehachse(n) ist, die das Umklappen des Rückspiegels im Falle eines Aufpralls in der gewünschten Richtung zur Folge hat (haben), die Befestigungsfläche der Einrichtung zumindest teilweise schneidet. // 1.5. // Bei Aussenspiegeln gelten die Bestimmungen für die in 1.2 und 1.3 erwähnten Teile nicht, wenn sie aus Werkstoffen mit einer Härte von µ 60 Shore A bestehen. // 1.6. // Bei Innenspiegeln gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte von < 50 Shore A, die auf starren Teilen montiert sind, die Bestimmungen nach 1.2 und 1.3 nur für diese Teile. // 2. // ABMESSUNGEN // 2.1. // Innenspiegel (Gruppe I) // // Die spiegelnden Flächen müssen Abmessungen haben, die auf der Spiegelfläche die Beschreibung eines Rechtecks mit den Seitenlängen 4 cm und 1.2.3.4,5 // // // a = 15 cm × // 1 1.2.3.4.5 // // // // 1 + // 1 000 r 1.2 // // ermöglichen. // 2.2. // Hauptaussenspiegel (Gruppen II und III) // 2.2.1. // Die Abmessungen der spiegelnden Flächen müssen so sein, daß sich folgendes darauf beschreiben lässt: // // - ein Rechteck von 4 cm Höhe mit einer Basis von a cm Länge, // // - eine Strecke parallel zur Höhe des Rechtecks mit einer Länge von b cm. // 2.2.2. // Die Mindestwerte von a und b sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich: 1.2.3.4 // // // // // Rück- spiegel- gruppen // Fahrzeugklassen, für die die Rückspiegel bestimmt sind // a // b // // // // 1.2.3,4.5 // II // M2, M3, N2 und N3 // 17 // 20 // 1.2.3.4.5 // // // 1 + // 1 000 r 1.2.3,4.5 // // // // // // // // // III // M1 und N1 // 13 // 7 // 1.2.3.4.5 // // N3 (falls die Vorschriften von 2.1.3 von Anhang III gelten) // 1 + // 1 000 r // // // // // // 1.2 // 2.3. // »Weitwinkel-Rückspiegel" (Gruppe IV) // // Der Umriß der spiegelnden Fläche muß eine einfache geometrische Form haben und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in 5.4, Anhang III, vorgeschriebenen Sichtfeldes ermöglichen. // 2.4. // »Rampen-Rückspiegel" (Gruppe V) // // Der Umriß der spiegelnden Fläche muß eine einfache geometrische Form haben, und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in 5.5, Anhang III, vorgeschriebenen Sichtfeldes ermöglichen. // 3. // SPIEGELNDE FLÄCHE UND REFLEXIONSGRADE // 3.1. // Die spiegelnde Fläche eines Rückspiegels muß entweder eine Plan- oder eine Konvexspiegelfläche sein. // 3.2. // Unterschiede zwischen den Krümmungsradien // 3.2.1. // Der Unterschied zwischen ri oder r'i und rp darf an keinem Bezugspunkt 0,15 r übersteigen. // 3.2.2. // Der Unterschied zwischen den einzelnen Krümmungsradien (rp1, rp2 und rp3) und »r" darf 0,15 r nicht übersteigen. // 3.2.3. // Ist »r" 3 000 mm, so wird der in 3.2.1. und 3.2.2 angegebene Wert auf 0,25 r erhöht. // 3.3. // »r" darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten: // 3.3.1. // 1 200 mm für Innenspiegel (Gruppe I) und Hauptaussenspiegel der Gruppe III. // 3.3.2. // 1 800 mm für Aussenspiegel der Gruppe II. // 3.3.3. // 400 mm für »großwinklige" Aussenspiegel (Gruppe IV) und Anfahr-Aussenspiegel (Gruppe V). // 3.4. // Der normale Reflexionsgrad, gemessen nach dem Verfahren in Anlage 1 zu diesem Anhang, darf 40 % nicht unterschreiten. // // Bei spiegelnden Flächen mit zwei Stellungen »Tag" und »Nacht") müssen in der »Tag"-Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkannt werden können. Der normale Reflexionsgrad in der »Nacht"-Stellung darf nicht niedriger sein als 4 %. // 3.5. // Die spiegelnde Fläche muß die in 3.4 vorgeschriebenen Eigenschaften auch nach längerer Benutzung bei schlechtem Wetter behalten. // 4. // PRÜFUNGEN // 4.1. // Die Rückspiegel werden den Prüfungen gemäß Punkt 4.2 und 4.3 unterzogen. // 4.1.1. // Bei allen Aussenspiegeln, bei denen sich kein Teil unabhängig von der Spiegeleinstellung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs weniger als 2 m über dem Boden befindet, sind die unter Punkt 4.2 genannten Prüfungen nicht erforderlich. // // Diese Abweichung gilt auch, wenn sich Befestigungselemente der Rückspiegel (Halterungsplatten, Halterung, Kugelgelenk usw.) weniger als 2 m über dem Boden und innerhalb der Gesamtfahrzeugbreite befinden. Diese wird auf der durch die untersten Befestigungselemente des Rückspiegels oder andere weiter vorne befindliche Punkte hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen, wenn damit eine grössere Gesamtbreite ermittelt wird. // // In diesem Fall ist eine Beschreibung mitzuliefern, aus der hervorgeht, daß der Rückspiegel so anzubringen ist, daß der Anbau seiner Befestigungselemente den obigen Vorschriften entspricht. // // Wird diese Abweichung in Anspruch genommen, so ist auf der Halterung das Zeichen in dauerhafter Form anzubringen. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Betriebserlaubnisbogen anzubringen. // 4.2. // Schlagprüfung // 4.2.1. // Beschreibung der Prüfeinrichtung // 4.2.1.1. // Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Pendel, das um zwei waagerechte und rechtwinklig zueinander verlaufende Achsen schwingen kann, von denen die eine senkrecht zu der die Anlaufbahn des Pendels enthaltenen Ebene verläuft. // // Das Ende des Pendels besteht aus einem Hammer in Form einer starren Kugel mit 165 ± 1 mm Durchmesser, die mit einem 5 mm dicken Gummibelag mit der Shore-Härte A 50 versehen ist. // // Eine Messeinrichtung ermöglicht die Messung des grössten Winkelausschlags des Pendelarms in der Ebene der Anlaufbahn. // // Eine starr an der Pendelhalterung befestigte Unterlage dient zur Anbringung der Prüfmuster für die Schlagprüfung, die in 4.2.2.6 präzisiert werden. // // In Abbildung 1 sind die Abmessungen der Prüfeinrichtungen und die Vorschriften für ihren Aufbau wiedergegeben.

Abbildung 1

1.2 // 4.2.1.2. // Das Schlagzentrum des Pendels liegt in der Mitte der Kugel, die den Hammer bildet. Sein Abstand »1" zur Drehachse des Pendels in der Anlaufbahn beträgt 1 m ± 5 mm. Die reduzierte Masse des Pendels beträgt m0 = 6,8 ± 0,05 kg (zwischen »m0" und der Gesamtmasse m des Pendels sowie der Entfernung d zwischen dem Schwerpunkt des Pendels und seiner Drehachse besteht die Beziehung 1.2.3.4 // // m0 = m // d 1 // ). 1.2 // 4.2.2. // Beschreibung der Prüfung // 4.2.2.1. // Der Rückspiegel ist nach der vom Hersteller des Geräts oder gegebenenfalls vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Art und Weise an der Unterlage zu befestigen. // 4.2.2.2. // Positionierung des Rückspiegels für die Prüfung // 4.2.2.2.1. // Die Rückspiegel sind so an der Pendelschlageinrichtung anzubringen, daß die nach den Montagevorschriften des Antragstellers waagerecht und senkrecht verlaufenden Achsen in einer möglichst entsprechenden Stellung sind. // 4.2.2.2.2. // Ist der Rückspiegel gegenüber der Grundplatte verstellbar, so ist als Prüfposition in dem vom Antragsteller vorgesehenen Einstellbereich die für das Ausweichen vor dem Pendel ungünstigste Stellung zu wählen. // 4.2.2.2.3. // Ist der Rückspiegel gegenüber der Grundplatte verstellbar, so ist der kürzeste Abstand zwischen Schutzverkleidung und Grundplatte zu wählen. // 4.2.2.2.4. // Ist die spiegelnde Fläche innerhalb der Schutzverkleidung verstellbar, so ist die Stellung so zu wählen, daß ihre vom Fahrzeug am weitesten entfernte obere Ecke gegenüber der Schutzverkleidung am weitesten hervorsteht. // 4.2.2.3. // Ausgenommen bei Prüfung 2 für Innenspiegel (siehe 4.2.2.6.1) müssen die horizontale und die vertikale Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Hammers hindurchgehen, bei senkrechter Stellung des Pendels durch das Zentrum der spiegelnden Fläche hindurchgehen, wie es in 10 von Anhang I definiert ist. Die Längsrichtung der Pendelschwingung muß parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen. // 4.2.2.4. // Wird bei den in 4.2.2.1 und 4.2.2.2 festgelegten Einstellungsbedingungen das Wiederemporgehen des Hammers durch Bauteile des Rückspiegels behindert, so wird der Aufschlagpunkt in senkrechter Richtung zu der betreffenden Drehachse verschoben. // // Dabei muß genau die für die Prüfung notwendige Verschiebung erhalten werden. Diese ist so begrenzt, daß // // - entweder die den Hammer begrenzende Kugel den in 1.4 beschriebenen Zylinder zumindest tangiert // // - oder die Berührung des Hammers in einem Abstand von mindestens 10 mm vom Rand der spiegelnden Fläche erfolgt. // 4.2.2.5. // Die Prüfung besteht darin, daß der Hammer aus einer Höhe fallengelassen wird, die einem Winkel des Pendels von 60° zur Senkrechten entspricht, und daß er in dem Augenblick auf den Rückspiegel auftrifft, wenn sich das Pendel in senkrechter Stellung befindet. // 4.2.2.6. // Die Schlagprüfung der Spiegel erfolgt unter den nachstehenden Bedingungen: // 4.2.2.6.1. // Innenspiegel // // Prüfung 1: Der Aufschlagspunkt muß den Bestimmungen in 4.2.2.3 entsprechen. Der Aufschlag des Hammers muß die spiegelnde Fläche des Rückspiegels treffen. // // Prüfung 2: Aufschlagspunkt am Rand der Schutzverkleidung, so daß der resultierende Aufschlag zur spiegelnden Fläche einen Winkel von 45 Grad bildet und auf der waagerechten Ebene durch den Mittelpunkt dieser Fläche verläuft. Der Aufschlag des Hammers muß die spiegelnde Fläche des Rückspiegels treffen. // 4.2.2.6.2. // Aussenspiegel // // Prüfung 1: Der Aufschlagspunkt entspricht den Bedingungen in 4.2.2.3 oder 4.2.2.4; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer die spiegelnde Fläche des Rückspiegels trifft. // // Prüfung 2: Der Aufschlagspunkt entspricht den Bedingungen in 4.2.2.3 oder 4.2.2.4; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer den Rückspiegel auf der der spiegelnden Fläche gegenüberliegenden Seite trifft. // // Im Falle von Rückspiegeln der Gruppe II und III, die mit Rückspiegeln der Gruppe IV an einer gemeinsamen Halterung befestigt sind, werden die obenbeschriebenen Prüfungen auf dem unteren Spiegel vorgenommen. Der Prüfdienst kann jedoch diese oder eine dieser Prüfungen mit dem oberen Spiegel wiederholen, wenn dieser weniger als 2 m über dem Boden angebracht ist. // 4.3. // Biegeprüfung mit der an einer Halterung befestigten Schutzverkleidung // 4.3.1. // Diese Prüfung wird mit allen anderen Rückspiegeln ausser denen der Klasse V vorgenommen. // 4.3.2. // Beschreibung der Prüfung // // Die Schutzverkleidung ist horizontal so in eine Vorrichtung einzuspannen, daß die Einstellelemente der Halterung gut festgemacht werden können. Das der Einspannstelle des Spiegelarms nächstgelegene Ende der Schutzverkleidung wird in Richtung der grössten Abmessung durch einen starren Anschlag von 15 mm Breite, der die ganze Breite der Verkleidung überdeckt, festgehalten. // // Am anderen Ende wird ein gleicher Anschlag auf die Verkleidung aufgesetzt und an diesem die vorgesehene Prüflast aufgebracht (Abbildung 2). // // Das Ende des Gehäuses, das demjenigen gegenüberliegt, auf dem die Belastung aufgebracht wird, kann auch befestigt werden, anstatt in gleicher Stellung gehalten zu werden, wie es in Abbildung 2 dargestellt ist.

Beispiel für eine Einrichtung zur Biegeprüfung der Rückspiegel

Abbildung 2

1.2 // 4.3.3. // Die Prüflast beträgt 25 kg. Sie wird eine Minute lang aufrechterhalten. // 5. // ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN // 5.1. // Bei den in 4.2 festgelegten Prüfungen muß das Pendel seine Bewegung so fortsetzen, daß die Projektion der Stellung des Armes in der Anlaufebene zur Senkrechten einen Winkel von mindestens 20° bildet. // // Der Winkel wird mit einer Genauigkeit von ± 1° gemessen. // 5.1.1. // Diese Vorschrift gilt nicht für Rückspiegel, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden; in diesem Fall gelten nach der Prüfung die Vorschriften in 5.2. // 5.1.2. // Der Winkel zwischen dem wiederaufsteigenden Pendel und der Senkrechten wird auf 20 bis 10° vermindert für Rückspiegel der Gruppe II sowie für Rückspiegel der Gruppe III, wenn diese mit solchen der Gruppe IV an der gleichen Halterung befestigt sind. // 5.2. // Bei der Prüfung nach 4.2 darf bei Rückspiegeln, die auf die Windschutzscheibe geklebt werden, im Falle eines Bruchs der Spiegelhalterung der verbleibende Teil die Grundplatte um höchstens 1 cm überragen, und die nach der Prüfung verbleibende Konfiguration muß den Anforderungen von 1.3 genügen. // 5.3. // Bei den Prüfungen nach 4.2 und 4.3 darf die spiegelnde Fläche nicht brechen. Ein Bruch der spiegelnden Fläche ist jedoch zulässig, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist: // 5.3.1. // Die Bruchstücke bleiben an der der Schutzverkleidung oder an einer mit dem Gehäuse fest verbundenen Fläche haften; eine teilweise Ablösung ist jedoch zulässig, solange sie 2,5 mm beidseits eines Sprunges nicht überschreitet. Am Aufschlagspunkt von der Glasoberfläche losgelöste Splitter sind zulässig. // 5.3.2. // Die spiegelnde Fläche besteht aus Sicherheitsglas.

Anlage 1 zu Anhang II

PRÜFMETHODE ZUR FESTSTELLUNG DER REFLEXIONSFÄHIGKEIT

1.2 // 1. // BEGRIFFSBESTIMMUNGEN // 1.1. // Genormter Beleuchtungskörper CEI A (1): (kolorimetrischer Beleuchtungskörper), der den schwarzen Körper bei T68 = 2 855,6 K darstellt. // 1.2. // Genormte Quelle CEI A (1): Wolframfadenlampe mit gasförmiger Atmosphäre, die bei einer Proximalfarbtemperatur von T68 = 2 855,6 K funktioniert. // 1.3. // Kolorimetrischer Bezugsobservator CEI 1931 (1): Strahlungsempfänger, dessen kolorimetrische Eigenschaften den trichromatischen Spektralkomponenten x (l), y (l), z (l) entsprechen (siehe Tabelle). // 1.4. // Trichromatische Spektralkomponenten CEI: trichromatische Komponenten im System CEI (XYZ) der monochromatischen Elemente eines Energieäquivalenz-Spektrums. // 1.5. // Photopische Sicht (1): Sicht des normalen Auges bei Anpassung an Lichtstärken von mindestens mehreren Candelas/m2). // 2. // GERÄT // 2.1. // Allgemeines // // Das Gerät muß eine Lichtquelle umfassen, ferner eine Halterung für die Probe, einen Empfänger mit photölektrischer Zelle, ein Anzeigegerät (siehe Abbildung 1) und die notwendigen Mittel zur Ausscheidung des Fremdlichts. // // Der Empfänger kann zur Erleichterung der Messung des Reflexionsfaktors der nicht planen (konvexen) Rückspiegel eine Ulbricht-Kugel umfassen (siehe Abbildung 2). // 2.2. // Spektraleigenschaften der Lichtquelle und des Empfängers // // Die Lichtquelle muß eine genormte CEI-A-Lichtquelle mit einem optischen System sein, das ein Bündel fast paralleler Strahlen liefert. Es wird empfohlen, einen Spannungsstabilisator zu verwenden, um eine gleichmässige Spannung während der ganzen Funktionsdauer des Geräts zu sichern. // // Der Empfänger muß eine photölektrische Zelle umfassen, deren Spektralansprechung proportional zur Funktion der photopischen Lichtstärke des kolorimetrischen CEI (1931) - Bezugsobservators ist (siehe Anhang). Auch jede andere Kombination Leuchtkörper-Filter-Empfänger mit gleichwertiger Wirkung und gleicher photopischer Sicht wie der genormte CEI-A-Leuchtkörper ist zulässig. Umfasst der Empfänger eine Ulbricht-Kugel, so muß die Innenfläche der Kugel mit einer nicht selektiven weissen Mattfarbe (diffusiv) bedeckt sein. // 2.3. // Geometrische Bedingungen // // Das einfallende Strahlenbündel muß mit der Senkrechten zur Prüfoberfläche wenn möglich einen Winkel (ö) von 0,44 ± 0,09 rad (25 ± 5°) bilden; dieser Winkel darf jedoch die obere Toleranzgrenze, d. h. 0,53 rad oder 30°, nicht überschreiten. Die Achse des Empfängers muß mit dieser Senkrechten einen gleichen Winkel (ö) wie derjenige des einfallenden Strahlenbündels bilden (siehe Abbildung 1). Beim Auftreffen auf der Versuchsfläche muß das Strahlenbündel einen Durchmesser von mindestens 19 mm haben. Das reflektierte Bündel darf nicht breiter sein als die sensible Oberfläche der photölektrischen Zelle, nicht mehr als 50 % dieser Fläche ausmachen und muß, wenn möglich, die gleiche Flächenproportion decken wie das bei der Eichung des Instruments benutzte Strahlenbündel. // // Umfasst der Empfänger eine Ulbricht-Kugel, so muß diese einen Mindestdurchmesser von 127 mm haben. Die Öffnungen in der Wandung der Kugel für die Probe und das einfallende Bündel müssen genügend groß sein, um das einfallende und das reflektierte Strahlenbündel vollständig durchgehen zu lassen. Die photölektrische Zelle muß so angebracht sein, daß sie weder das Licht des einfallenden éclairage".

// 2.4. // Elektrische Eigenschaften der Einheit Zelle-Anzeigegerät // // Die vom Anzeigegerät angezeigte Leistung der photölektrischen Zelle muß eine lineare Funktion der Lichtstärke der photosensiblen Fläche sein. Die elektrischen oder optischen Mittel oder beide müssen so ausgelegt sein, daß sei eine leichte Nullstellung und die Eich-Einstellungen ermöglichen. Sie dürfen die Linearität oder die spektralen Eigenschaften des Instruments nicht beeinträchtigen. Die Präzision der Einheit Empfänger-Anzeigegerät muß ± 2 % der Vollskala oder ± 10 % des kleinsten Meßwertes betragen. // 2.5. // Halterung der Probe // // Mit dieser Vorrichtung muß die Probe so angebracht werden können, daß die Achse der Halterung der Quelle und die Achse der Halterung des Empfängers sich auf der Höhe der spiegelnden Fläche kreuzen. Diese spiegelnde Fläche kann sich im Interesse des zu prüfenden Spiegels oder beiderseits desselben befinden, je nachdem, ob es sich um einen Erstflächenrückspiegel, um einen Rückspiegel mit zwei spiegelnden Flächen oder um einen Prismenrückspiegel vom »flip"-Typ handelt. // 3. // DURCHFÜHRUNGSMETHODE // 3.1. // Direkteichungsmethode // // Bei der Direkteichungsmethode ist das Bezugseichmaß die Luft. Diese Methode gilt für Instrumente, die so gebaut sind, daß sie die Eichung der ganzen Skala ermöglichen, wobei der Empfänger direkt in der Achse der Lichtquelle ausgerichtet sein muß (siehe Abbildung 1). // // Mit diesem Verfahren ist es in bestimmten Flächen, z. B. zur Messung von Oberflächen mit niedriger Reflexivität, möglich, einen mittleren Punkt (zwischen 0 und 100 % der Skala) als Eichpunkt zu nehmen. In diesem Fall ist in der optischen Durchlaufbahn ein Filter mit neutraler Dichte und einem bekannten Transmissionsfaktor anzubringen und das Eichsystem so einzustellen, daß die Anzeigevorrichtung den Transmissionsprozentsatz des Filters mit neutraler Dichte anzeigt. Dieser Filter ist vor den Reflexivitätsmessungen wieder zu entfernen. // 3.2. // Indirekte Eichmethode // // Dieses Eichverfahren wird bei Instrumenten mit geometrisch nicht veränderlichen Quellen und Empfängern angewandt. Es erfordert ein auf geeignete Weise geeichtes und gewartetes Reflexionseichmaß. Dieses Eichmaß sollte wenn möglich ein Planspiegel mit einem Reflexionsgrad sein, der demjenigen des zu prüfenden Rückspiegels möglichst nahesteht. // 3.3. // Messung auf Plan-Rückspiegeln // // Der Reflexionsgrad von Plan-Rückspiegeln kann mit Hilfe von Instrumenten gemessen werden, die nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Eichung funktionieren. Der Reflexionsgrad wird direkt auf der Skala der Anzeigevorrichtung des Instruments abgelesen. // 3.4. // Messung auf nichtplanen (konvexen) Rückspiegeln // // Zur Messung des Reflexionsgrads von nicht planen (konvexen) Rückspiegeln sind Instrumente notwendig, die im Empfänger mit einer Ulbricht-Kugel ausgestattet sind (siehe Abbildung 2). Zeigt das Ablesegerät der Kugel mit einem Eichspiegel mit einem Reflexionsgrad E % ne Unterteilungen an, so entsprechen bei einem unbekannten Spiegel nx Unterteilungen einem Reflexionsgrad von X % nach folgender Formel: 1.2.3 // // X = E // nx ne Bündels noch dasjenige des reflektierten Bündels empfängt.

(1) Definiert in der Veröffentlichung CEI 50 (45), »Vocabulaire électrotechnique international, Groupe 45,

Wert der trichromatischen Spektralkomponenten des kolorimetrischen Bezugsobservators CEI 1931 (1)

Diese Tabelle ist ein Auszug aus der Veröffentlichung CEI 50 (45) (1970)

1.2.3.4 // // // // // l

nm // x (l) // y (l) // z (l) // // // // // 380 // 0,001 4 // 0,000 0 // 0,006 5 // 390 // 0,004 2 // 0,000 1 // 0,020 1 // 400 // 0,014 3 // 0,000 4 // 0,067 9 // 410 // 0,043 5 // 0,001 2 // 0,207 4 // 420 // 0,134 4 // 0,004 0 // 0,645 6 // 430 // 0,283 9 // 0,011 6 // 1,385 6 // 440 // 0,348 3 // 0,023 0 // 1,747 1 // 450 // 0,336 2 // 0,038 0 // 1,772 1 // 460 // 0,290 8 // 0,060 0 // 1,669 2 // 470 // 0,195 4 // 0,091 0 // 1,287 6 // 480 // 0,095 6 // 0,139 0 // 0,813 0 // 490 // 0,032 0 // 0,208 0 // 0,465 2 // 500 // 0,004 9 // 0,323 0 // 0,272 0 // 510 // 0,009 3 // 0,503 0 // 0,158 2 // 520 // 0,063 3 // 0,710 0 // 0,078 2 // 530 // 0,165 5 // 0,862 0 // 0,042 2 // 540 // 0,290 4 // 0,954 0 // 0,020 3 // 550 // 0,433 4 // 0,995 0 // 0,008 7 // 560 // 0,594 5 // 0,995 0 // 0,003 9 // 570 // 0,762 1 // 0,952 0 // 0,002 1 // 580 // 0,916 3 // 0,870 0 // 0,001 7 // 590 // 1,026 3 // 0,757 0 // 0,001 1 // 600 // 1,062 2 // 0,631 0 // 0,000 8 // 610 // 1,002 6 // 0,503 0 // 0,000 3 // 621 // 0,854 4 // 0,381 0 // 0,000 2 // 630 // 0,642 4 // 0,265 0 // 0,000 0 // 640 // 0,447 9 // 0,175 0 // 0,000 0 // 650 // 0,283 5 // 0,107 0 // 0,000 0 // 660 // 0,164 9 // 0,061 0 // 0,000 0 // 670 // 0,087 4 // 0,032 0 // 0,000 0 // 680 // 0,046 8 // 0,017 0 // 0,000 0 // 690 // 0,022 7 // 0,008 2 // 0,000 0 // 700 // 0,011 4 // 0,004 1 // 0,000 0 // 710 // 0,005 8 // 0,002 1 // 0,000 0 // 720 // 0,002 9 // 0,001 0 // 0,000 0 // 730 // 0,001 4 // 0,000 5 // 0,000 0 // 740 // 0,000 7 // 0,000 2 (2) // 0,000 0 // 750 // 0,000 3 // 0,000 1 // 0,000 0 // 760 // 0,000 2 // 0,000 1 // 0,000 0 // 770 // 0,000 1 // 0,000 0 // 0,000 0 // 780 // 0,000 0 // 0,000 0 // 0,000 0 // // // //

(1) Abgekürzte Tabelle. Die Werte von y (l) = V (l) sind auf vier Stellen nach dem Komma abgerundet.

(2) Geändert 1966 (von 3 auf 2).

Anlage 2 zu Anhang II

BEDINGUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND -ZEICHEN

1.2 // 1. // ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG // 1.1. // Der Antrag auf Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung für einen Rückspiegeltyp ist vom Inhaber einer Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem Beauftragten zu stellen. // 1.2. // Für jeden Rückspiegeltyp ist dem Antrag folgendes beizufügen: // 1.2.1. // eine technische Beschreibung mit Angabe des (der) Fahrzeugtyps (-typen), für den der (die) Rückspiegel bestimmt ist (sind); // 1.2.2. // hinreichend genaue Zeichnungen zur Identifizierung des Rückspiegels und der Anbauvorschriften. Aus den Zeichnungen muß die für die EWG-Bauartgenehmigungsnummer und das zusätzliche Zeichen im Rechteck des Bauartgenehmigungszeichens vorgesehene Stelle ersichtlich sein; // 1.2.3. // vier Rückspiegel: drei Rückspiegel für die Versuche und ein Rückspiegel, der dem Laboratorium für jede Prüfung zur Verfügung steht, die sich später als notwendig erweisen könnte. Auf Ersuchen des Laboratoriums sind weitere Exemplare zur Verfügung zu stellen. // 2. // ANGABEN // // Die Exemplare eines zur EWG-Bauartgenehmigungsprüfung eingereichten Rückspiegeltyps müssen in deutlicher und unzerstörbarer Form die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers sowie eine zur Anbringung des EWG-Bauartgenehmigungszeichens ausreichende Stelle enthalten; diese Stelle muß auf den in 1.2.2 erwähnten Zeichnungen angegeben sein. // 3. // EWG-BAUARTGENEHMIGUNG // 3.1. // Genügt ein nach 1 oben eingereichter Rückspiegeltyp den Vorschriften nach 1 bis 5 von Anhang II, so wird die EWG-Bauartgenehmigung ausgestellt und eine Bauartgenehmigungsnummer zugeteilt. // 3.2. // Diese Nummer wird keinem anderen Rückspiegeltyp zugeteilt. // 4. // ZEICHEN // 4.1. // Jeder dem genehmigten Typ entsprechender Rückspiegel muß ein EWG-Bauartgenehmigungszeichen tragen. // 4.2. // Das Bauartgenehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe »e", gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat (1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 11 für das Vereinigte Königreich, 13 für Luxemburg, 18 für Dänemark, IRL für Irland, GR für Griechenland), angebracht ist, und aus einer Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks. Diese Nummer besteht aus der Bauartgenehmigungsnummer, die auf dem für den betreffenden Typ ausgestellten Bogen angegeben ist (siehe Anlage 3); dieser Nummer vorangestellt sind zwei Zahlen, die der laufenden Nummer der letzten Änderung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zum Zeitpunkt der Ausstellung der EWG-Bauartgenehmigung entsprechen. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch ein Sternchen getrennt. Die laufende Nummer dieser Richtlinie ist 02. // 4.3. // Das EWG-Bauartgenehmigungszeichen wird durch das zusätzliche Zeichen I, II, III, IV oder V ergänzt, das die Rückspiegelgruppe angibt. Das zusätzliche Zeichen ist in der Nähe des den Buchstaben »e" einfassenden Rechtecks in irgendeiner Stellung zu diesem anzubringen. // 4.4. // Das EWG-Bauartgenehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen sind so auf einen wesentlichen Bestandteil des Rückspiegels anzubringen, daß sie am angebauten Rückspiegel unzerstörbar und gut leserlich sein. // 4.5. // Nachstehend sind vier Beispiele für EWG-Bauartgenehmigungszeichen mit zusätzlichem Zeichen gegeben.

Anlage 3 zu Anhang II

MUSTER EINES BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS FÜR RÜCKSPIEGEL

// // // // Name der

zuständigen Behörde // // Mitteilung über die Erteilung, Versagung, den Entzug oder die Ausdehnung der EWG-Bauartgenehmigung für einen Rückspiegeltyp

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung

1. Fabrik- oder Handelsmarke

2. Gruppe (I, II, III, IV, V) (1)

3. Name und Anschrift des Herstellers

4. Name und Anschrift des etwaigen Beauftragten des Herstellers

5. In 4.1.1 von Anhang II vorgesehenes Zeichen ja/nein (1)

6. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am

7. Prüfstelle

8. Datum und Nummer des Prüfprotokolls der Prüfstelle

9. Datum der Erteilung/Versagung/des Entzugs/der Ausdehung der EWG-Bauartgenehmigung (1)

10. Ort

11. Datum

12. In den Anlagen sind folgende Unterlagen enthalten, die die oben angegebene Bauartgenehmi- gungsnummer tragen:

(Zeichnungen, Skizzen, Beschreibung und Pläne des Rückspiegels)

Die Dokumente werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ausdrückliches Ersuchen derselben zugesandt.

13. Etwaige Bemerkungen, insbesondere jede Gebrauchseinschränkung und/oder Montagevor- schriften

(Unterschrift)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL AN DIE FAHRZEUGE

1.2 // 1. // ALLGEMEINES // 1.1. // Rückspiegel sind am Fahrzeug in der Weise anzubringen, daß sie sich nicht so bewegen, daß sich das gemessene Sichtfeld spürbar verändert oder daß Vibrationen in einer Stärke entstehen, die den Fahrer zu einer Fehlinterpretation des wahrgenommenen Bildes verleiten könnte. // 1.2. // Die in 1.1 angegebenen Bedingungen müssen eingehalten werden, wenn das Fahrzeug mit Geschwindigkeiten bis zu 80 % der Hoechstgeschwindigkeit, jedoch höchstens 150 km/h, fährt. // 2. // ANZAHL // 2.1. // Vorgeschriebene Mindestzahl von Rückspiegeln // 2.1.1. // Die in 5 oben vorgeschriebenen Sichtfelder müssen mit Hilfe der vorgeschriebenen Mindestzahl von Rückspiegeln gemäß nachstehender Tabelle erhalten werden: 1.2.3,6 // // // // Fahrzeug-Klasse // Innenspiegel // Aussenspiegel // // 1.2.3,4.5.6 // // // Hauptspiegel // Großwinklige Rückspiegel // Anfahrspiegel // 1.2.3.4.5.6 // // Gruppe I // Gruppe II // Gruppe III // Gruppe IV // Gruppe V // // // // // // // M1 // 1 // - // 1 // - // - // // (siehe jedoch 2.1.2) // (siehe jedoch 2.1.2.3) // auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite (siehe jedoch 2.2.1 dieses Anhangs) // // // // // // // // // M2 // - // 2 // - // - // - // // // (einer links und einer rechts) // // // (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) // // // // // // // M3 // - // 2 // - // - // - // // // (einer links und einer rechts) // // // (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) // // // // // // // N1 // 1 // - // 1 // - // - // // (siehe jedoch 2.1.2) // (siehe jedoch 2.1.2.3) // auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite (siehe jedoch 2.2.1 dieses Anhangs) // // // // // // // // // N2 // - // 2 // - // - // - // // (siehe jedoch 2.2.3) // (einer links und einer rechts) // // (siehe jedoch 2.2.4) // (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) // // // // // // // LKW mit oder ohne Anhänger // - (siehe jedoch 2.2.3) // 2 (einer links und einer rechts) // - // - (siehe jedoch 2.2.4) // 1 (siehe jedoch 3.7) // N3 // // // // // // Sattelzugmaschinen // - (siehe jedoch 2.2.3) // 2 (einer links und einer rechts) // - (siehe jedoch 2.1.3) // 1 // 1 (siehe jedoch 3.7) // // // // // // 1.2 // 2.1.2. // Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gilt jedoch folgendes: // 2.1.2.1. // Genügt der Innenspiegel den Vorschriften nach 5.2 nicht, so ist ein zweiter Aussenspiegel auf der Seite anzubauen, die derjenigen gegenüberliegt, auf der sich der in 2.1.1 vorgeschriebeneRückspiegel befindet. // 2.1.2.2. // Vermittelt der Innenspiegel keine Sicht nach hinten, so ist er nicht vorgeschrieben. // 2.1.2.3. // Aussenspiegel der Gruppe II sind zulässig. // 2.1.3. // Bei Fahrzeugen der Klasse N3 ist jedoch ein Rückspiegel der Gruppe III anstelle desjenigen der Gruppe II zulässig, wenn die in 5.3.2.2 und 5.4 vorgeschriebenen Sichtfelder aus konstruktionsbedingten technischen Gründen für einen Rückspiegel der Gruppe IV nicht erhalten werden können, wenn dieser mit einem solchen der Gruppe II an einer gemeinsamen Halterung befestigt ist. // // Diese Abweichung gilt bis 1. Oktober 1992. // 2.2. // Hoechstzahl wahlfreier Rückspiegel // 2.2.1. // Für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 ist ein Aussenspiegel auf der Seite, die derjenigen des vorgeschriebenen Aussenspiegels nach 2.1.1 gegenüberliegt, zulässig. // 2.2.2. // Für Fahrzeuge der Klasse M2, M3 und N2 ist ein Aussenspiegel der Gruppe V zulässig. // 2.2.3. // Für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 ist ein Innenspiegel zulässig. // 2.2.4. // Für Fahrzeuge der Klasse N2 und der Klasse N3 ausser Zugmaschinen für Sattelschlepper ist ein Rückspiegel der Gruppe IV zulässig. // 2.2.5. // Die in 2.2.1 bis 2.2.4 genannten Rückspiegel müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. // // Die in 2.2.3 genannten Rückspiegel brauchen nicht den Vorschriften von Ziffer 5 zu entsprechen. // 2.2.6. // Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für »Überwachungs"-Rückspiegel nach Ziffer 4 von Anhang I. »Überwachungs"-Aussenspiegel müssen jedoch mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden, wenn das Fahrzeug mit dem technisch zulässigen Gesamtgewicht belastet ist. // 3. // ANBRINGUNGSSTELLE // 3.1. // Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann. // 3.2. // Aussenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Winschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein. Aus konstruktionsbedingten Gründen gilt diese Vorschrift jedoch nicht für Aussenspiegel, die in Staaten mit Rechtsverkehr an der rechten Seite und in Staaten mit Linksverkehr an der linken Seite von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 angebracht sind. // 3.3. // Bei der Prüfung des Sichtfeldes bei Fahrzeugen, die als Fahrgestell mit aufgebautem Führerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die Hoechst- und Mindestbreite der Aufbauten anzugeben; gegebenenfalls sind diese Breiten durch Profile zu simulieren. Alle geprüften Fahrzeug- und Spiegelkonfigurationen müssen auf dem Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp betreffend den Anbau seiner Rückspiegel angegeben sein (siehe Anlage). // 3.4. // Die vorgeschriebenen Aussenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt. // 3.5. // Der Überstand der Rückspiegel über den Fahrzeugumriß darf nicht wesentlich grösser sein, als es zur Erreichung des Sichtfeldes gemäß Ziffer 5 erforderlich ist. // 3.6. // Befindet sich die Unterkante des Aussenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Aussenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Hoechstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem technisch zulässigen Gesamtgewicht beladen ist. // 3.7. // Rückspiegel der Gruppe V müssen so am Fahrzeug angebaut sein, daß sich keine Stelle dieser Rückspiegel oder ihrer Halterungen bei irgendeiner möglichen Einstellung weniger als 2 m über dem Boden befindet, wenn das Fahrzeug mit dem technisch zulässigen Gesamtgewicht beladen ist. // // Dieser Rückspiegel ist jedoch für Fahrzeuge verboten, bei denen die Höhe des Führerhauses die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zulässt. // 3.8. // Unter den in 3.5, 3.6 und 3.7 festgelegten Bedingungen können die zulässigen Hoechstbreiten der Fahrzeuge von den Rückspiegeln überschritten werden. // 4. // EINSTELLUNG // 4.1. // Der Innenspiegel muß vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können. // 4.2. // Der auf der Fahrerseite angebrachte Aussenspiegel muß vom Fahrzeuginnern bei geschlossener Tür, jedoch bei geöffnetem Fenster, verstellt werden können. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung darf von aussen erfolgen. // 4.3. // Die Vorschriften nach 4.2 gelten nicht für solche Aussenspiegel, die nach Umklappen durch Stoß ohne Einstellung wieder in ihre Ausgangsstellung gebracht werden können. // 5. // SICHTFELD // 5.1. // Allgemeines // // Die nachstehend definierten Sichtfelder gelten für ambinokulare Sicht, wobei die Augen mit den »Augenpunkten des Fahrers" gemäß Ziffer 12 von Anhang I zusammenfallen. Die Bestimmung des Sichtfeldes erfolgt mit einem nach 2.6 von Anhang I zur Richtlinie 70/156/EWG in fahrbereitem Zustand befindlichen Fahrzeug mit einem zusätzlichen Mitfahrer von 75 kg ± 1 % auf einem Vordersitz. Sie müssen durch Scheiben hindurch erzielt werden, deren senkrecht zur Oberfläche gemessener Lichtdurchlässigkeitsfaktor mindestens 70 % beträgt. // 5.2. // Innenspiegel (Gruppe I) // // Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m breit ist und sich vom Horizont bis auf 60 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 3). // 5.3. // Hauptaussenspiegel (Gruppen II und III) // 5.3.1. // Linker Aussenspiegel bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr, rechter Aussenspiegel bei Fahrzeugen für Linksverkehr // 5.3.1.1. // Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite überblicken kann, dieses ist rechts (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder links (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeuges parallele, durch den äussersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder durch den äussersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von einem Punkt 10 m hinter den Augenpunkten des Fahrers bis zum Horizont (Abbildungen 4 und 5). // 5.3.2. // Rechter Aussenspiegel für Fahrzeuge für den Rechtsverkehr, linker Aussenspiegel für Fahrzeuge für den Linksverkehr // 5.3.2.1. // Für Fahrzeuge der Klasse M1 und der Klasse N1 mit einer Gesamtmasse bis zu 2 Tonnen muß das Sichtfeld so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder rechts (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äussersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder den äussersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von einem Punkt 20 m hinder den Augenpunkten des Fahrers bis zum Horizont (siehe Abbildung 4). // 5.3.2.2. // Für andere Fahrzeuge als die in 5.3.2.1 genannten muß das Sichtfeld so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 3,50 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder rechts (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äussersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder den äussersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von einem Punkt 30 m hinter den Augenpunkten des Fahrers bis zum Horizont. // // Ausserdem muß der Fahrer von einer Entfernung von 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers gehenden Vertikalebene an die Fahrbahn auf 0,75 m Breite bis zum Horizont überblicken können (Abbildung 5). // 5.4. // »Großwinkliger" Aussenspiegel (Gruppe IV) // 5.4.1. // Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 12,5 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder rechts (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äussersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder den äussersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von 15 bis mindestens 25 m hinter den Augenpunkten des Fahrers. Ferner muß der Fahrer von 3 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene an die Fahrbahn auf 2,5 m Breite überblicken können (siehe Abbildung 6). // 5.5. // Rampenspiegel (Gruppe V) // // Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer auf der Aussenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (siehe Abbildungen 7 a) und 7 b)): // 5.5.1. // zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele Ebene, die durch einen 0,2 m vom äussersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder vom äussersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Breite des Fahrerhauses entfernten Punkt hindurchgeht; // 5.5.1.1. // die Breite des Fahrerhauses des Fahrzeugs wird auf der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen; // 5.5.2. // in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 5.5.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft; // 5.5.3. // hinten durch eine Ebene, die 1,25 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft; // 5.5.4. // vorne durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äusserste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrers, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt (siehe Abbildung 7 b)). // 5.6. // Umfasst ein Rückspiegel mehrere spiegelnde Flächen mit verschiedenen Krümmungsradien oder solche, die gegeneinander abgewinkelt sind, so muß mindestens eine spiegelnde Fläche das für die Gruppe, für die sie angemeldet ist, vorgeschriebene Sichtfeld vermitteln und die entsprechenden Abmessungen aufweisen (siehe 2.2.2 von Anhang II). // 5.7. // Sichtbehinderungen // 5.7.1. // Innenspiegel (Gruppe I) // 5.7.1.1. // Eine Sichtbehinderung durch Einrichtungen wie Kopfstützen, Sonnenblenden, hintere Scheibenwischer oder Heizelemente ist zulässig, wenn sämtliche Einrichtungen nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes verdecken. // 5.7.1.2. // Zur Messung der Sichtbehinderung sind die Kopfstützen in der mit ihrem Einstellsystem möglichen niedrigsten Stellung; die Sonnenblenden sind zurückgeklappt. // 5.7.2. // Aussenrückspiegel (Gruppen II, III, IV und V) // // Bei der Bestimmung der oben vorgeschriebenen Sichtfelder werden Sichtbehinderungen durch die Aufbauten und bestimmte Elemente derselben wie Türgriffe, Umrißleuchten, Fahrrichtungsanzeiger, Enden der hinteren Stoßstangen, . . . sowie die Elemente zur Reinigung der spiegelnden Flächen nicht in Betracht gezogen, wenn diese Sichtbehinderungen insgesamt weniger als 10 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes ausmachen. // 5.8. // Prüfverfahren // // Das Sichtfeld wird ermittelt, indem starke Lichtquellen an die Augenpunkte gesetzt werden und das auf einen senkrechten Kontrollschirm in 60 m Abstand hinter den Augenpunkten.

Anlage I zu Anhang III

ANLAGE ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP IN BEZUG AUF DIE ANBRINGUNG VON RÜCKSPIEGELN

(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern)

1.2 // // // // Name der Behörde // //

EWG-Betriebserlaubnis Nr.

Erweiterung (1)

1. Fabrik- und Handelsmarke des Fahrzeugs

2. Fahrzeugtyp

3. Fahrzeugklasse (M1, M2, M3, N1 µ 2 Tonnen, N1 N2, N3) (2)

3.1. bei Fahrzeugen der Klasse N3: (LKW, Sattelschlepper) (2)

4. Name und Anschrift des Herstellers des Fahrzeugs

5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten

6. Fabrik- oder Handelsmarke des Rückspiegels und Nr. der Bauartgenehmigung

7. Rückspiegelgruppen(n) (I, II, III, IV, V) (2)

8. Die (bis 1. Oktober 1992 gültige) Abweichung für einen Rückspiegel der Gruppe II, der zusammen mit einem Rückspiegel der Gruppe IV an einem Fahrzeug der Klasse N3 befestigt ist (in dem in 2.1.3 von Anhang III erwähnten Fall) wird erteilt/verweigert (2)

9. Erweiterung der EWG-Betriebserlaubnis des Fahrzeugs auf folgenden Rückspiegeltyp:

10. Daten über den R-Punkt der Sitzstellung des Fahrers

11. Hoechst- und Mindestbreiten der Aufbauten, für die der Rückspiegel zugelassen ist (nur im Falle der in 3.3 im Anhang III vorgesehenen Prüfung des Fahrgestells mit Führerhaus)

12. Fahrzeug der EWG-Betriebserlaubnisprüfung vorgeführt am:

13. Mit der Konformitätsprüfung für die EWG-Betriebserlaubnis beauftragter technischer Dienst:

14. Datum des von diesem Dienst ausgestellten Prüfberichts:

15. Nummer des von diesem Dienst ausgestellten Prüfberichts:

16. Die EWG-Betriebserlaubnis betreffend den Anbau der Rückspiegel wird erteilt/versagt (1)

17. Die Erweiterung der EWG-Betriebserlaubnis für den Anbau der Rückspiegel wird erteilt/versagt (1)

18. Ort:

19. Datum:

20. Unterschrift:

21. Folgende Dokumente, die die Nummer der Betriebserlaubnis tragen, sind diesem Bogen beigefügt:

- Zeichnungen, in denen die Befestigung der Rückspiegel dargestellt ist;

- Zeichnungen und Pläne, in denen die Anbaustellung und die Eigenschaften der Stelle des Aufbaus, an der die Rückspiegel montiert werden, angegeben sind;

- allgemeine Ansicht von vorne, von hinten und des Fahrzeuginnenraums, in dem die Rückspiegel angebracht sind.

Diese Dokumente werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ausdrückliches Ersuchen derselben zugesandt.

(1) Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine erste, zweite usw. Erweiterung in bezug auf die ursprüngliche EWG-Betriebserlaubnis handelt.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

0,046 8

0,017 0

0,000 0

690

0,022 7

0,008 2

0,000 0

700

0,011 4

0,004 1

0,000 0

710

0,005 8

0,002 1

0,000 0

720

0,002 9

0,001 0

0,000 0

730

0,001 4

0,000 5

0,000 0

740

0,000 7

0,000 2 ( 2 )

0,000 0

750

0,000 3

0,000 1

0,000 0

760

0,000 2

0,000 1

0,000 0

770

0,000 1

0,000 0

0,000 0

780

0,000 0

0,000 0

0,000 0 // // // //

( 1 ) ABGEKÜRZTE TABELLE . DIE WERTE VON Y (*) = V (*) SIND AUF VIER STELLEN NACH DEM KOMMA ABGERUNDET .

( 2 ) GEÄNDERT 1966 ( VON 3 AUF 2 ).

ANLAGE 2 ZU ANHANG II

BEDINGUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND -ZEICHEN

1.21 .

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1 .

DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINEN RÜCKSPIEGELTYP IST VOM INHABER EINER FABRIK - ODER HANDELSMARKE ODER VON SEINEM BEAUFTRAGTEN ZU STELLEN .

1.2 .

FÜR JEDEN RÜCKSPIEGELTYP IST DEM ANTRAG FOLGENDES BEIZUFÜGEN :

1.2.1 .

EINE TECHNISCHE BESCHREIBUNG MIT ANGABE DES ( DER ) FAHRZEUGTYPS (- TYPEN ), FÜR DEN DER ( DIE ) RÜCKSPIEGEL BESTIMMT IST ( SIND );

1.2.2 .

HINREICHEND GENAUE ZEICHNUNGEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES RÜCKSPIEGELS UND DER ANBAUVORSCHRIFTEN . AUS DEN ZEICHNUNGEN MUSS DIE FÜR DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSNUMMER UND DAS ZUSÄTZLICHE ZEICHEN IM RECHTECK DES BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHENS VORGESEHENE STELLE ERSICHTLICH SEIN;

1.2.3 .

VIER RÜCKSPIEGEL : DREI RÜCKSPIEGEL FÜR DIE VERSUCHE UND EIN RÜCKSPIEGEL, DER DEM LABORATORIUM FÜR JEDE PRÜFUNG ZUR VERFÜGUNG STEHT, DIE SICH SPÄTER ALS NOTWENDIG ERWEISEN KÖNNTE . AUF ERSUCHEN DES LABORATORIUMS SIND WEITERE EXEMPLARE ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN .

2 .

ANGABEN //

DIE EXEMPLARE EINES ZUR EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSPRÜFUNG EINGEREICHTEN RÜCKSPIEGELTYPS MÜSSEN IN DEUTLICHER UND UNZERSTÖRBARER FORM DIE FABRIK - ODER HANDELSMARKE DES ANTRAGSTELLERS SOWIE EINE ZUR ANBRINGUNG DES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHENS AUSREICHENDE STELLE ENTHALTEN; DIESE STELLE MUSS AUF DEN IN 1.2.2 ERWÄHNTEN ZEICHNUNGEN ANGEGEBEN SEIN .

3 .

EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1 .

GENÜGT EIN NACH 1 OBEN EINGEREICHTER RÜCKSPIEGELTYP DEN VORSCHRIFTEN NACH 1 BIS 5 VON ANHANG II, SO WIRD DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG AUSGESTELLT UND EINE BAUARTGENEHMIGUNGSNUMMER ZUGETEILT .

3.2 .

DIESE NUMMER WIRD KEINEM ANDEREN RÜCKSPIEGELTYP ZUGETEILT .

4 .

ZEICHEN

4.1 .

JEDER DEM GENEHMIGTEN TYP ENTSPRECHENDER RÜCKSPIEGEL MUSS EIN EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHEN TRAGEN .

4.2 .

DAS BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHEN BESTEHT AUS EINEM RECHTECK, IN DEM DER BUCHSTABE "E", GEFOLGT VON DER KENNZAHL ODER DEN KENNBUCHSTABEN DES LANDES, DAS DIE BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT HAT ( 1 FÜR DEUTSCHLAND, 2 FÜR FRANKREICH, 3 FÜR ITALIEN, 4 FÜR DIE NIEDERLANDE, 6 FÜR BELGIEN, 11 FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH, 13 FÜR LUXEMBURG, 18 FÜR DÄNEMARK, IRL FÜR IRLAND, GR FÜR GRIECHENLAND ), ANGEBRACHT IST, UND AUS EINER BAUARTGENEHMIGUNGSNUMMER IN DER NÄHE DES RECHTECKS . DIESE NUMMER BESTEHT AUS DER BAUARTGENEHMIGUNGSNUMMER, DIE AUF DEM FÜR DEN BETREFFENDEN TYP AUSGESTELLTEN BOGEN ANGEGEBEN IST ( SIEHE ANLAGE 3 ); DIESER NUMMER VORANGESTELLT SIND ZWEI ZAHLEN, DIE DER LAUFENDEN NUMMER DER LETZTEN ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 71/127/EWG DES RATES ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEN . DIE LAUFENDE NUMMER UND DIE AUF DEM BOGEN ANGEGEBENE BAUARTGENEHMIGUNGSNUMMER WERDEN DURCH EIN STERNCHEN GETRENNT . DIE LAUFENDE NUMMER DIESER RICHTLINIE IST 02 .

4.3 .

DAS EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHEN WIRD DURCH DAS ZUSÄTZLICHE ZEICHEN I, II, III, IV ODER V ERGÄNZT, DAS DIE RÜCKSPIEGELGRUPPE ANGIBT . DAS ZUSÄTZLICHE ZEICHEN IST IN DER NÄHE DES DEN BUCHSTABEN "E" EINFASSENDEN RECHTECKS IN IRGENDEINER STELLUNG ZU DIESEM ANZUBRINGEN .

4.4 .

DAS EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHEN UND DAS ZUSÄTZLICHE ZEICHEN SIND SO AUF EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DES RÜCKSPIEGELS ANZUBRINGEN, DASS SIE AM ANGEBAUTEN RÜCKSPIEGEL UNZERSTÖRBAR UND GUT LESERLICH SEIN .

4.5 .

NACHSTEHEND SIND VIER BEISPIELE FÜR EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSZEICHEN MIT ZUSÄTZLICHEM ZEICHEN GEGEBEN .

ANLAGE 3 ZU ANHANG II

MUSTER EINES BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS FÜR RÜCKSPIEGEL

// // //

NAME DER

ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE // //

MITTEILUNG ÜBER DIE ERTEILUNG, VERSAGUNG, DEN ENTZUG ODER DIE AUSDEHNUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINEN RÜCKSPIEGELTYP

NUMMER DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1 . FABRIK - ODER HANDELSMARKE

2 . GRUPPE ( I, II, III, IV, V ) ( 1 )

3 . NAME UND ANSCHRIFT DES HERSTELLERS

4 . NAME UND ANSCHRIFT DES ETWAIGEN BEAUFTRAGTEN DES HERSTELLERS

5 . IN 4.1.1 VON ANHANG II VORGESEHENES ZEICHEN JA/NEIN ( 1 )

6 . ZUR BAUARTGENEHMIGUNG VORGELEGT AM

7 . PRÜFSTELLE

8 . DATUM UND NUMMER DES PRÜFPROTOKOLLS DER PRÜFSTELLE

9 . DATUM DER ERTEILUNG/VERSAGUNG/DES ENTZUGS/DER AUSDEHUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ( 1 )

10 . ORT

11 . DATUM

12 . IN DEN ANLAGEN SIND FOLGENDE UNTERLAGEN ENTHALTEN, DIE DIE OBEN ANGEGEBENE BAUARTGENEHMI - GUNGSNUMMER TRAGEN :

( ZEICHNUNGEN, SKIZZEN, BESCHREIBUNG UND PLÄNE DES RÜCKSPIEGELS )

DIE DOKUMENTE WERDEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUF AUSDRÜCKLICHES ERSUCHEN DERSELBEN ZUGESANDT .

13 . ETWAIGE BEMERKUNGEN, INSBESONDERE JEDE GEBRAUCHSEINSCHRÄNKUNG UND/ODER MONTAGEVOR - SCHRIFTEN

( UNTERSCHRIFT )

( 1 ) NICHTZUTREFFENDES STREICHEN .

ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL AN DIE FAHRZEUGE

1.21 .

ALLGEMEINES

1.1 .

RÜCKSPIEGEL SIND AM FAHRZEUG IN DER WEISE ANZUBRINGEN, DASS SIE SICH NICHT SO BEWEGEN, DASS SICH DAS GEMESSENE SICHTFELD SPÜRBAR VERÄNDERT ODER DASS VIBRATIONEN IN EINER STÄRKE ENTSTEHEN, DIE DEN FAHRER ZU EINER FEHLINTERPRETATION DES WAHRGENOMMENEN BILDES VERLEITEN KÖNNTE .

1.2 .

DIE IN 1.1 ANGEGEBENEN BEDINGUNGEN MÜSSEN EINGEHALTEN WERDEN, WENN DAS FAHRZEUG MIT GESCHWINDIGKEITEN BIS ZU 80 % DER HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT, JEDOCH HÖCHSTENS 150 KM/H, FÄHRT .

2 .

ANZAHL

2.1 .

VORGESCHRIEBENE MINDESTZAHL VON RÜCKSPIEGELN

2.1.1 .

DIE IN 5 OBEN VORGESCHRIEBENEN SICHTFELDER MÜSSEN MIT HILFE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTZAHL VON RÜCKSPIEGELN GEMÄSS NACHSTEHENDER TABELLE ERHALTEN WERDEN :

1.2.3,6 // // //

FAHRZEUG-KLASSE

INNENSPIEGEL

AUSSENSPIEGEL // //

1.2.3,4.5.6 // //

HAUPTSPIEGEL

GROSSWINKLIGE RÜCKSPIEGEL

ANFAHRSPIEGEL //

1.2.3.4.5.6 //

GRUPPE I

GRUPPE II

GRUPPE III

GRUPPE IV

GRUPPE V // // // // // //

M1

1

-

1

-

- //

( SIEHE JEDOCH 2.1.2 )

( SIEHE JEDOCH 2.1.2.3 )

AUF DER DER VERKEHRSRICHTUNG GEGENÜBERLIEGENDEN SEITE ( SIEHE JEDOCH 2.2.1 DIESES ANHANGS ) // // // // // // // //

M2

-

2

-

-

- // //

( EINER LINKS UND EINER RECHTS ) // //

( SIEHE JEDOCH 2.2.2 UND 3.7 ) // // // // // //

M3

-

2

-

-

- // //

( EINER LINKS UND EINER RECHTS ) // //

( SIEHE JEDOCH 2.2.2 UND 3.7 ) // // // // // //

N1

1

-

1

-

- //

( SIEHE JEDOCH 2.1.2 )

( SIEHE JEDOCH 2.1.2.3 )

AUF DER DER VERKEHRSRICHTUNG GEGENÜBERLIEGENDEN SEITE ( SIEHE JEDOCH 2.2.1 DIESES ANHANGS ) // // // // // // // //

N2

-

2

-

-

- //

( SIEHE JEDOCH 2.2.3 )

( EINER LINKS UND EINER RECHTS ) //

( SIEHE JEDOCH 2.2.4 )

( SIEHE JEDOCH 2.2.2 UND 3.7 ) // // // // // //

LKW MIT ODER OHNE ANHÄNGER

- ( SIEHE JEDOCH 2.2.3 )

2 ( EINER LINKS UND EINER RECHTS )

-

- ( SIEHE JEDOCH 2.2.4 )

1 ( SIEHE JEDOCH 3.7 )

N3 // // // // //

SATTELZUGMASCHINEN

- ( SIEHE JEDOCH 2.2.3 )

2 ( EINER LINKS UND EINER RECHTS )

- ( SIEHE JEDOCH 2.1.3 )

1

1 ( SIEHE JEDOCH 3.7 ) // // // // // //

1.22.1.2 .

FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M1 UND N1 GILT JEDOCH FOLGENDES :

2.1.2.1 .

GENÜGT DER INNENSPIEGEL DEN VORSCHRIFTEN NACH 5.2 NICHT, SO IST EIN ZWEITER AUSSENSPIEGEL AUF DER SEITE ANZUBAUEN, DIE DERJENIGEN GEGENÜBERLIEGT, AUF DER SICH DER IN 2.1.1 VORGESCHRIEBENERÜCKSPIEGEL BEFINDET .

2.1.2.2 .

VERMITTELT DER INNENSPIEGEL KEINE SICHT NACH HINTEN, SO IST ER NICHT VORGESCHRIEBEN .

2.1.2.3 .

AUSSENSPIEGEL DER GRUPPE II SIND ZULÄSSIG .

2.1.3 .

BEI FAHRZEUGEN DER KLASSE N3 IST JEDOCH EIN RÜCKSPIEGEL DER GRUPPE III ANSTELLE DESJENIGEN DER GRUPPE II ZULÄSSIG, WENN DIE IN 5.3.2.2 UND 5.4 VORGESCHRIEBENEN SICHTFELDER AUS KONSTRUKTIONSBEDINGTEN TECHNISCHEN GRÜNDEN FÜR EINEN RÜCKSPIEGEL DER GRUPPE IV NICHT ERHALTEN WERDEN KÖNNEN, WENN DIESER MIT EINEM SOLCHEN DER GRUPPE II AN EINER GEMEINSAMEN HALTERUNG BEFESTIGT IST . //

DIESE ABWEICHUNG GILT BIS 1 . OKTOBER 1992 .

2.2 .

HÖCHSTZAHL WAHLFREIER RÜCKSPIEGEL

2.2.1 .

FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE M1 UND N1 IST EIN AUSSENSPIEGEL AUF DER SEITE, DIE DERJENIGEN DES VORGESCHRIEBENEN AUSSENSPIEGELS NACH 2.1.1 GEGENÜBERLIEGT, ZULÄSSIG .

2.2.2 .

FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE M2, M3 UND N2 IST EIN AUSSENSPIEGEL DER GRUPPE V ZULÄSSIG .

2.2.3 .

FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN N2 UND N3 IST EIN INNENSPIEGEL ZULÄSSIG .

2.2.4 .

FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE N2 UND DER KLASSE N3 AUSSER ZUGMASCHINEN FÜR SATTELSCHLEPPER IST EIN RÜCKSPIEGEL DER GRUPPE IV ZULÄSSIG .

2.2.5 .

DIE IN 2.2.1 BIS 2.2.4 GENANNTEN RÜCKSPIEGEL MÜSSEN DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHEN . //

DIE IN 2.2.3 GENANNTEN RÜCKSPIEGEL BRAUCHEN NICHT DEN VORSCHRIFTEN VON ZIFFER 5 ZU ENTSPRECHEN .

2.2.6 .

DIE VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE GELTEN NICHT FÜR "ÜBERWACHUNGS"-RÜCKSPIEGEL NACH ZIFFER 4 VON ANHANG I . "ÜBERWACHUNGS"-AUSSENSPIEGEL MÜSSEN JEDOCH MINDESTENS 2 M ÜBER DEM BODEN ANGEBRACHT WERDEN, WENN DAS FAHRZEUG MIT DEM TECHNISCH ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT BELASTET IST .

3 .

ANBRINGUNGSSTELLE

3.1 .

DIE RÜCKSPIEGEL SIND SO ANZUBRINGEN, DASS DER FAHRER VON SEINEM SITZ AUS IN NORMALER HALTUNG DIE FAHRBAHN HINTER DEM FAHRZEUG ÜBERSEHEN KANN .

3.2 .

AUSSENSPIEGEL MÜSSEN DURCH DIE VOM SCHEIBENWISCHER ÜBERSTRICHENE FLÄCHE DER WINSCHUTZSCHEIBE ODER DURCH DIE SEITENFENSTER SICHTBAR SEIN . AUS KONSTRUKTIONSBEDINGTEN GRÜNDEN GILT DIESE VORSCHRIFT JEDOCH NICHT FÜR AUSSENSPIEGEL, DIE IN STAATEN MIT RECHTSVERKEHR AN DER RECHTEN SEITE UND IN STAATEN MIT LINKSVERKEHR AN DER LINKEN SEITE VON FAHRZEUGEN DER KLASSEN M2 UND M3 ANGEBRACHT SIND .

3.3 .

BEI DER PRÜFUNG DES SICHTFELDES BEI FAHRZEUGEN, DIE ALS FAHRGESTELL MIT AUFGEBAUTEM FÜHRERHAUS GEPRÜFT WERDEN, IST VOM HERSTELLER DIE HÖCHST - UND MINDESTBREITE DER AUFBAUTEN ANZUGEBEN; GEGEBENENFALLS SIND DIESE BREITEN DURCH PROFILE ZU SIMULIEREN . ALLE GEPRÜFTEN FAHRZEUG - UND SPIEGELKONFIGURATIONEN MÜSSEN AUF DEM BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP BETREFFEND DEN ANBAU SEINER RÜCKSPIEGEL ANGEGEBEN SEIN ( SIEHE ANLAGE ).

3.4 .

DIE VORGESCHRIEBENEN AUSSENSPIEGEL AUF DER SEITE DES FAHRERS SIND SO ANZUBAUEN, DASS DER WINKEL ZWISCHEN DER SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGS UND DER DURCH DEN MITTELPUNKT DES SPIEGELS SOWIE DURCH DEN MITTELPUNKT DER 65 MM LANGEN STRECKE ZWISCHEN DEN BEIDEN AUGENPUNKTEN DES FAHRERS HINDURCHGEHENDEN EBENE HÖCHSTENS 55 BETRAEGT .

3.5 .

DER ÜBERSTAND DER RÜCKSPIEGEL ÜBER DEN FAHRZEUGUMRISS DARF NICHT WESENTLICH GRÖSSER SEIN, ALS ES ZUR ERREICHUNG DES SICHTFELDES GEMÄSS ZIFFER 5 ERFORDERLICH IST .

3.6 .

BEFINDET SICH DIE UNTERKANTE DES AUSSENSPIEGELS IN WENIGER ALS 2 M HÖHE ÜBER DER FAHRBAHN, SO DARF DIESER AUSSENSPIEGEL UM NICHT MEHR ALS 0,20 M ÜBER DIE HÖCHSTBREITE DES FAHRZEUGS, GEMESSEN OHNE SPIEGEL, HINAUSRAGEN, WENN DAS FAHRZEUG MIT DEM TECHNISCH ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT BELADEN IST .

3.7 .

RÜCKSPIEGEL DER GRUPPE V MÜSSEN SO AM FAHRZEUG ANGEBAUT SEIN, DASS SICH KEINE STELLE DIESER RÜCKSPIEGEL ODER IHRER HALTERUNGEN BEI IRGENDEINER MÖGLICHEN EINSTELLUNG WENIGER ALS 2 M ÜBER DEM BODEN BEFINDET, WENN DAS FAHRZEUG MIT DEM TECHNISCH ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT BELADEN IST . //

DIESER RÜCKSPIEGEL IST JEDOCH FÜR FAHRZEUGE VERBOTEN, BEI DENEN DIE HÖHE DES FÜHRERHAUSES DIE EINHALTUNG DIESER VORSCHRIFT NICHT ZULÄSST .

3.8 .

UNTER DEN IN 3.5, 3.6 UND 3.7 FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN KÖNNEN DIE ZULÄSSIGEN HÖCHSTBREITEN DER FAHRZEUGE VON DEN RÜCKSPIEGELN ÜBERSCHRITTEN WERDEN .

4 .

EINSTELLUNG

4.1 .

DER INNENSPIEGEL MUSS VOM FAHRER IN NORMALER HALTUNG VERSTELLT WERDEN KÖNNEN .

4.2 .

DER AUF DER FAHRERSEITE ANGEBRACHTE AUSSENSPIEGEL MUSS VOM FAHRZEUGINNERN BEI GESCHLOSSENER TÜR, JEDOCH BEI GEÖFFNETEM FENSTER, VERSTELLT WERDEN KÖNNEN . DIE VERRIEGELUNG IN DER GEWÜNSCHTEN STELLUNG DARF VON AUSSEN ERFOLGEN .

4.3 .

DIE VORSCHRIFTEN NACH 4.2 GELTEN NICHT FÜR SOLCHE AUSSENSPIEGEL, DIE NACH UMKLAPPEN DURCH STOSS OHNE EINSTELLUNG WIEDER IN IHRE AUSGANGSSTELLUNG GEBRACHT WERDEN KÖNNEN .

5 .

SICHTFELD

5.1 .

ALLGEMEINES //

DIE NACHSTEHEND DEFINIERTEN SICHTFELDER GELTEN FÜR AMBINOKULARE SICHT, WOBEI DIE AUGEN MIT DEN "AUGENPUNKTEN DES FAHRERS" GEMÄSS ZIFFER 12 VON ANHANG I ZUSAMMENFALLEN . DIE BESTIMMUNG DES SICHTFELDES ERFOLGT MIT EINEM NACH 2.6 VON ANHANG I ZUR RICHTLINIE 70/156/EWG IN FAHRBEREITEM ZUSTAND BEFINDLICHEN FAHRZEUG MIT EINEM ZUSÄTZLICHEN MITFAHRER VON 75 KG 1 % AUF EINEM VORDERSITZ . SIE MÜSSEN DURCH SCHEIBEN HINDURCH ERZIELT WERDEN, DEREN SENKRECHT ZUR OBERFLÄCHE GEMESSENER LICHTDURCHLÄSSIGKEITSFAKTOR MINDESTENS 70 % BETRAEGT .

5.2 .

INNENSPIEGEL ( GRUPPE I ) //

DAS SICHTFELD MUSS SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DER FAHRER MINDESTENS EINEN EBENEN UND HORIZONTALEN TEIL DER FAHRBAHN ÜBERSEHEN KANN, DER ZENTRISCH ZUR SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGS LIEGT, 20 M BREIT IST UND SICH VOM HORIZONT BIS AUF 60 M ENTFERNUNG HINTER DEN AUGENPUNKTEN DES FAHRERS ERSTRECKT ( ABBILDUNG 3 ).

5.3 .

HAUPTAUSSENSPIEGEL ( GRUPPEN II UND III )

5.3.1 .

LINKER AUSSENSPIEGEL BEI FAHRZEUGEN FÜR RECHTSVERKEHR, RECHTER AUSSENSPIEGEL BEI FAHRZEUGEN FÜR LINKSVERKEHR

5.3.1.1 .

DAS SICHTFELD MUSS SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DER FAHRER MINDESTENS EINEN EBENEN UND HORIZONTALEN TEIL DER FAHRBAHN VON 2,5 M BREITE ÜBERBLICKEN KANN, DIESES IST RECHTS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER LINKS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) BEGRENZT DURCH EINE ZUR SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGES PARALLELE, DURCH DEN ÄUSSERSTEN LINKEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER DURCH DEN ÄUSSERSTEN RECHTEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) DER GESAMTFAHRZEUGBREITE VERLAUFENDE EBENE; DIESER TEIL ERSTRECKT SICH VON EINEM PUNKT 10 M HINTER DEN AUGENPUNKTEN DES FAHRERS BIS ZUM HORIZONT ( ABBILDUNGEN 4 UND 5 ).

5.3.2 .

RECHTER AUSSENSPIEGEL FÜR FAHRZEUGE FÜR DEN RECHTSVERKEHR, LINKER AUSSENSPIEGEL FÜR FAHRZEUGE FÜR DEN LINKSVERKEHR

5.3.2.1 .

FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE M1 UND DER KLASSE N1 MIT EINER GESAMTMASSE BIS ZU 2 TONNEN MUSS DAS SICHTFELD SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DER FAHRER MINDESTENS EINEN EBENEN UND HORIZONTALEN TEIL DER FAHRBAHN VON 4 M BREITE ÜBERBLICKEN KANN, DER LINKS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER RECHTS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) BEGRENZT IST DURCH EINE ZUR SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGS PARALLELE, DURCH DEN ÄUSSERSTEN RECHTEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER DEN ÄUSSERSTEN LINKEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) DER GESAMTFAHRZEUGBREITE VERLAUFENDE EBENE; DIESER TEIL ERSTRECKT SICH VON EINEM PUNKT 20 M HINDER DEN AUGENPUNKTEN DES FAHRERS BIS ZUM HORIZONT ( SIEHE ABBILDUNG 4 ).

5.3.2.2 .

FÜR ANDERE FAHRZEUGE ALS DIE IN 5.3.2.1 GENANNTEN MUSS DAS SICHTFELD SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DER FAHRER MINDESTENS EINEN EBENEN UND HORIZONTALEN

TEIL DER FAHRBAHN VON 3,50 M BREITE ÜBERBLICKEN KANN, DER LINKS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER RECHTS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) BEGRENZT IST DURCH EINE ZUR SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGS PARALLELE, DURCH DEN ÄUSSERSTEN RECHTEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER DEN ÄUSSERSTEN LINKEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) DER GESAMTFAHRZEUGBREITE VERLAUFENDE EBENE; DIESER TEIL ERSTRECKT SICH VON EINEM PUNKT 30 M HINTER DEN AUGENPUNKTEN DES FAHRERS BIS ZUM HORIZONT . //

AUSSERDEM MUSS DER FAHRER VON EINER ENTFERNUNG VON 4 M HINTER DER DURCH DIE AUGENPUNKTE DES FAHRERS GEHENDEN VERTIKALEBENE AN DIE FAHRBAHN AUF 0,75 M BREITE BIS ZUM HORIZONT ÜBERBLICKEN KÖNNEN ( ABBILDUNG 5 ).

5.4 .

"GROSSWINKLIGER" AUSSENSPIEGEL ( GRUPPE IV )

5.4.1 .

DAS SICHTFELD MUSS SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DER FAHRER MINDESTENS EINEN EBENEN UND HORIZONTALEN TEIL DER FAHRBAHN VON 12,5 M BREITE ÜBERBLICKEN KANN, DER LINKS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER RECHTS ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) BEGRENZT IST DURCH EINE ZUR SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGS PARALLELE, DURCH DEN ÄUSSERSTEN RECHTEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER DEN ÄUSSERSTEN LINKEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) DER GESAMTFAHRZEUGBREITE VERLAUFENDE EBENE; DIESER TEIL ERSTRECKT SICH VON 15 BIS MINDESTENS 25 M HINTER DEN AUGENPUNKTEN DES FAHRERS . FERNER MUSS DER FAHRER VON 3 M HINTER DER DURCH DIE AUGENPUNKTE DES FAHRERS HINDURCHGEHENDEN SENKRECHTEN EBENE AN DIE FAHRBAHN AUF 2,5 M BREITE ÜBERBLICKEN KÖNNEN ( SIEHE ABBILDUNG 6 ).

5.5 .

RAMPENSPIEGEL ( GRUPPE V ) //

DAS SICHTFELD MUSS SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DER FAHRER AUF DER AUSSENSEITE DES FAHRZEUGS MINDESTENS EINEN EBENEN UND HORIZONTALEN TEIL DER FAHRBAHN ÜBERSEHEN KANN, DER DURCH DIE FOLGENDEN SENKRECHTEN EBENEN BEGRENZT IST ( SIEHE ABBILDUNGEN 7 A ) UND 7 B )):

5.5.1 .

ZUR SENKRECHTEN LÄNGSMITTELEBENE DES FAHRZEUGS PARALLELE EBENE, DIE DURCH EINEN 0,2 M VOM ÄUSSERSTEN RECHTEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN RECHTSVERKEHR ) ODER VOM ÄUSSERSTEN LINKEN PUNKT ( BEI FAHRZEUGEN FÜR DEN LINKSVERKEHR ) DER BREITE DES FAHRERHAUSES ENTFERNTEN PUNKT HINDURCHGEHT;

5.5.1.1 .

DIE BREITE DES FAHRERHAUSES DES FAHRZEUGS WIRD AUF DER DURCH DIE AUGENPUNKTE DES FAHRERS HINDURCHGEHENDEN SENKRECHTEN QUEREBENE GEMESSEN;

5.5.2 .

IN QUERRICHTUNG DURCH EINE EBENE, DIE 1 M VOR DER IN 5.5.1 ERWÄHNTEN EBENE PARALLEL ZU DIESER VERLÄUFT;

5.5.3 .

HINTEN DURCH EINE EBENE, DIE 1,25 M HINTER DER DURCH DIE AUGENPUNKTE DES FAHRERS HINDURCHGEHENDEN EBENE PARALLEL ZU DIESER VERLÄUFT;

5.5.4 .

VORNE DURCH DIE SENKRECHTE EBENE, DIE 1 M VOR DER DURCH DIE AUGENPUNKTE DES FAHRERS HINDURCHGEHENDEN SENKRECHTEN EBENE PARALLEL ZU DIESER VERLÄUFT . VERLÄUFT DIE SENKRECHTE QUEREBENE DURCH DIE ÄUSSERSTE KANTE DES STOSSFÄNGERS DES FAHRZEUGS WENIGER ALS 1 M VOR DER SENKRECHTEN EBENE DURCH DIE AUGENPUNKTE DES FAHRERS, SO IST DAS SICHTFELD AUF DIESE EBENE BESCHRÄNKT ( SIEHE ABBILDUNG 7 B )).

5.6 .

UMFASST EIN RÜCKSPIEGEL MEHRERE SPIEGELNDE FLÄCHEN MIT VERSCHIEDENEN KRÜMMUNGSRADIEN ODER SOLCHE, DIE GEGENEINANDER ABGEWINKELT SIND, SO MUSS MINDESTENS EINE SPIEGELNDE FLÄCHE DAS FÜR DIE GRUPPE, FÜR DIE SIE ANGEMELDET IST, VORGESCHRIEBENE SICHTFELD VERMITTELN UND DIE ENTSPRECHENDEN ABMESSUNGEN AUFWEISEN ( SIEHE 2.2.2 VON ANHANG II ).

5.7 .

SICHTBEHINDERUNGEN

5.7.1 .

INNENSPIEGEL ( GRUPPE I )

5.7.1.1 .

EINE SICHTBEHINDERUNG DURCH EINRICHTUNGEN WIE KOPFSTÜTZEN, SONNENBLENDEN, HINTERE SCHEIBENWISCHER ODER HEIZELEMENTE IST ZULÄSSIG, WENN SÄMTLICHE EINRICHTUNGEN NICHT MEHR ALS 15 % DES VORGESCHRIEBENEN SICHTFELDES VERDECKEN .

5.7.1.2 .

ZUR MESSUNG DER SICHTBEHINDERUNG SIND DIE KOPFSTÜTZEN IN DER MIT IHREM EINSTELLSYSTEM MÖGLICHEN NIEDRIGSTEN STELLUNG; DIE SONNENBLENDEN SIND ZURÜCKGEKLAPPT .

5.7.2 .

AUSSENRÜCKSPIEGEL ( GRUPPEN II, III, IV UND V ) //

BEI DER BESTIMMUNG DER OBEN VORGESCHRIEBENEN SICHTFELDER WERDEN SICHTBEHINDERUNGEN DURCH DIE AUFBAUTEN UND BESTIMMTE ELEMENTE DERSELBEN WIE TÜRGRIFFE, UMRISSLEUCHTEN, FAHRRICHTUNGSANZEIGER, ENDEN DER HINTEREN STOSSSTANGEN, . . . SOWIE DIE ELEMENTE ZUR REINIGUNG DER SPIEGELNDEN FLÄCHEN NICHT IN BETRACHT GEZOGEN, WENN DIESE SICHTBEHINDERUNGEN INSGESAMT WENIGER ALS 10 % DES VORGESCHRIEBENEN SICHTFELDES AUSMACHEN .

5.8 .

PRÜFVERFAHREN //

DAS SICHTFELD WIRD ERMITTELT, INDEM STARKE LICHTQUELLEN AN DIE AUGENPUNKTE GESETZT WERDEN UND DAS AUF EINEN SENKRECHTEN KONTROLLSCHIRM IN 60 M ABSTAND HINTER DEN AUGENPUNKTEN .

ANLAGE I ZU ANHANG III

ANLAGE ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP IN BEZUG AUF DIE ANBRINGUNG VON RÜCKSPIEGELN

( ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 70/156/EWG DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1970 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS VON KRAFTFAHRZEUGEN UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGERN )

1.2 // // //

NAME DER BEHÖRDE // //

EWG-BETRIEBSERLAUBNIS NR .

ERWEITERUNG ( 1 )

1 . FABRIK - UND HANDELSMARKE DES FAHRZEUGS

2 . FAHRZEUGTYP

3 . FAHRZEUGKLASSE ( M1, M2, M3, N1 2 TONNEN, N1 N2, N3 ) ( 2 )

3.1 . BEI FAHRZEUGEN DER KLASSE N3 : ( LKW, SATTELSCHLEPPER ) ( 2 )

4 . NAME UND ANSCHRIFT DES HERSTELLERS DES FAHRZEUGS

5 . GEGEBENENFALLS NAME UND ANSCHRIFT DES BEAUFTRAGTEN

6 . FABRIK - ODER HANDELSMARKE DES RÜCKSPIEGELS UND NR . DER BAUARTGENEHMIGUNG

7 . RÜCKSPIEGELGRUPPEN(N ) ( I, II, III, IV, V ) ( 2 )

8 . DIE ( BIS 1 . OKTOBER 1992 GÜLTIGE ) ABWEICHUNG FÜR EINEN RÜCKSPIEGEL DER GRUPPE II, DER ZUSAMMEN MIT EINEM RÜCKSPIEGEL DER GRUPPE IV AN EINEM FAHRZEUG DER KLASSE N3 BEFESTIGT IST ( IN DEM IN 2.1.3 VON ANHANG III ERWÄHNTEN FALL ) WIRD ERTEILT/VERWEIGERT ( 2 )

9 . ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS DES FAHRZEUGS AUF FOLGENDEN RÜCKSPIEGELTYP :

10 . DATEN ÜBER DEN R-PUNKT DER SITZSTELLUNG DES FAHRERS

11 . HÖCHST - UND MINDESTBREITEN DER AUFBAUTEN, FÜR DIE DER RÜCKSPIEGEL ZUGELASSEN IST ( NUR IM FALLE DER IN 3.3 IM ANHANG III VORGESEHENEN PRÜFUNG DES FAHRGESTELLS MIT FÜHRERHAUS )

12 . FAHRZEUG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNISPRÜFUNG VORGEFÜHRT AM :

13 . MIT DER KONFORMITÄTSPRÜFUNG FÜR DIE EWG-BETRIEBSERLAUBNIS BEAUFTRAGTER TECHNISCHER DIENST :

14 . DATUM DES VON DIESEM DIENST AUSGESTELLTEN PRÜFBERICHTS :

15 . NUMMER DES VON DIESEM DIENST AUSGESTELLTEN PRÜFBERICHTS :

16 . DIE EWG-BETRIEBSERLAUBNIS BETREFFEND DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL WIRD ERTEILT/VERSAGT ( 1 )

17 . DIE ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL WIRD ERTEILT/VERSAGT ( 1 )

18 . ORT :

19 . DATUM :

20 . UNTERSCHRIFT :

21 . FOLGENDE DOKUMENTE, DIE DIE NUMMER DER BETRIEBSERLAUBNIS TRAGEN, SIND DIESEM BOGEN BEIGEFÜGT :

- ZEICHNUNGEN, IN DENEN DIE BEFESTIGUNG DER RÜCKSPIEGEL DARGESTELLT IST;

- ZEICHNUNGEN UND PLÄNE, IN DENEN DIE ANBAUSTELLUNG UND DIE EIGENSCHAFTEN DER STELLE DES AUFBAUS, AN DER DIE RÜCKSPIEGEL MONTIERT WERDEN, ANGEGEBEN SIND;

- ALLGEMEINE ANSICHT VON VORNE, VON HINTEN UND DES FAHRZEUGINNENRAUMS, IN DEM DIE RÜCKSPIEGEL ANGEBRACHT SIND .

DIESE DOKUMENTE WERDEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUF AUSDRÜCKLICHES ERSUCHEN DERSELBEN ZUGESANDT .

( 1 ) GEGEBENENFALLS IST ANZUGEBEN, OB ES SICH UM EINE ERSTE, ZWEITE USW . ERWEITERUNG IN BEZUG AUF DIE URSPRÜNGLICHE EWG-BETRIEBSERLAUBNIS HANDELT .

( 2 ) NICHTZUTREFFENDES STREICHEN .

( 1 ) NICHTZUTREFFENDES STREICHEN .