Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs
Amtsblatt Nr. L 002 vom 03/01/1985 S. 0014 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0142
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0142
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0228
***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (85/3/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 und 76, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Im Hinblick auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. März 1984, 25./26. Juni 1984 und 3./4. Dezember 1984 sollte der Rat unverzueglich die parallelen Vorgänge der Liberalisierung und Harmonisierung durchführen, zu denen diese Richtlinie gehört; dazu wird er bis spätestens Ende Februar 1987 Rechtsakte erlassen, in denen in kohärenter Weise die Zeiträume festgelegt werden, innerhalb derer die Liberalisierung und Harmonisierung wirksam werden. Die Unterschiede zwischen den gegenwärtig in den Mitgliedstaaten für Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge geltenden Normen wirken sich negativ auf die Wettbewerbsbedingungen aus und erschweren den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sind daher gemeinsame Normen für Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere Merkmale bestimmter Fahrzeuge festzulegen, damit diese Fahrzeuge im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten besser eingesetzt werden können. Diese Normen müssen ein Gleichgewicht zwischen dem rationellen und wirtschaftlichen Einsatz der Nutzkraftfahrzeuge und den Erfordernissen sowohl der Unterhaltung des Strassennetzes als auch der Verkehrssicherheit schaffen. Es ist wünschenswert, daß die betreffenden Kraftfahrzeuge den Gemeinschaftsvorschriften über die Geräuschpegel, Sicherheit und Abgase entsprechen. Für die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Nutzkraftfahrzeuge können ergänzende technische Vorschriften in bezug auf Gewichte und Abmessungen gelten. Diese Vorschriften dürfen kein Hindernis für den Verkehr von Nutzkraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten bilden. Es erscheint zweckmässig, den Mitgliedstaaten, in deren Gebiet höhere Gewichte und grössere Abmessungen als in dieser Richtlinie vorgesehen zugelassen sind, zu ermöglichen, diese nur auf die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden. Diese Vorschriften können sich auf die Verkehrsunternehmer der übrigen Mitgliedstaaten im Vergleich zu den Vertragsunternehmern des Staates, in dem sie angewendet werden, ungünstiger auswirken als die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie geltenden Vorschriften. Daher ist Artikel 76 des Vertrages heranzuziehen. Zur leichteren Überwachung der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den Vorschriften dieser Richtlinie sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Der Zustand bestimmter Abschnitte des Strassenverkehrsnetzes in Irland und im Vereinigten Königreich erlaubt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie. Daher ist die Anwendung einiger Bestimmungen in diesen Mitgliedstaaten nach einer Regelung, die vom Rat in einem bis spätestens Ende Februar 1987 zu fassenden Beschluß zu erlassen ist, vorläufig zurückzustellen. Diese Regelung kann nicht in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Angesichts des Bedarfs an erheblichen Verbesserungen der entsprechenden Abschnitte des Strassenverkehrsnetzes, deren Durchführung einige Jahre in Anspruch nehmen wird, sind die Voraussetzungen des Artikels 75 Absatz 3 des Vertrages in diesen Mitgliedstaaten gegenwärtig erfuellt und dürften es auch dann noch sein, wenn der Rat seinen Beschluß fasst. Dementsprechend wird dieser Beschluß dann einstimmig gefasst. Die jeweiligen Antriebsachslasten der fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombinationen sind so bald wie möglich festzulegen. Der Erleichterung des kombinierten Verkehrs mit 40-Fuß-ISO-Containern ist Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für a) die Abmessungen von Fahrzeugen, die dazu bestimmt sind, auf Strassen zu verkehren und Güter zu befördern, und mindestens vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und eine Hoechstgeschwindigkeit von über 25 km/h haben; b) die Gewichte und bestimmte andere technische Merkmale der unter Buchstabe a) definierten und in Anhang I Nummer 2 spezifizierten Fahrzeuge. (2) Alle in Anhang I angegebenen Werte für die Gewichte gelten als Verkehrsnormen und betreffen daher die Beladungsbedingungen und nicht die Produktionsnormen, die in einer späteren Richtlinie festgelegt werden. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als - »Kraftfahrzeug" jedes Fahrzeug mit Antriebsmotor, das aus eigener Kraft auf Strassen verkehrt; - »Anhänger" jedes zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte Fahrzeug, ausgenommen Sattelanhänger; - »Sattelanhänger" jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, daß es teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird; - »Fahrzeugkombination" entweder - ein Lastzug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger oder - ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Sattelanhänger; - »höchstzulässige Abmessungen" die Hoechstabmessungen, die die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen ist, aufgrund dieser Richtlinie für den grenzueberschreitenden Verkehr für zulässig erklärt hat; - »höchstzulässiges Gewicht" das Hoechstgewicht, zu dem die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen ist, das beladene Fahrzeug aufgrund dieser Richtlinie für den grenzueberschreitenden Verkehr zugelassen hat; - »höchstzulässige Achslast" das Hoechstgewicht auf der belasteten Achse oder Achsgruppe, welches die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen ist, aufgrund dieser Richtlinie für den grenzueberschreitenden Verkehr für zulässig erklärt hat. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen im grenzueberschreitenden Verkehr in ihrem Gebiet den Einsatz von Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen oder in Betrieb genommen sind, nicht aus Gründen, die die Gewichte und Abmessungen betreffen, verweigern oder verbieten, wenn diese Fahrzeuge mit den in Anhang I festgelegten Grenzwerten übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn a) die betreffenden Fahrzeuge in bezug auf bestimmte, in Anhang I nicht aufgeführte Gewichts- und Abmessungsmerkmale nicht den Anforderungen dieses Mitgliedstaats entsprechen; b) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fahrzeuge zugelassen bzw. in Betrieb genommen sind, höhere Grenzwerte als die in Anhang I festgelegten zugelassen hat. (2) Von der Vorschrift in Absatz 1 Buchstabe a) wird jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, unter entsprechender Beachtung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, daß die in ihrem Gebiet zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge in Anhang I nicht aufgeführte Gewichts- und Abmessungsmerkmale aufweisen müssen, die den innerstaatlichen Anforderungen entsprechen. (3) Lässt ein Mitgliedstaat höhere Gewichte und grössere Abmessungen zu, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, so kann er ihre Anwendung auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeug, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, beschränken. Artikel 4 Fahrzeuge, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind und die ab 1. Januar 1990 erstmals in Betrieb genommen werden, müssen ausserdem den technischen Vorschriften der in Anhang II aufgeführten Richtlinien entsprechen, um unter die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 zu fallen. Die Anpassung der in Anhang II enthaltenen Richtlinienliste an den technischen Fortschritt erfolgt gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (2). Artikel 5 Um die Kontrolle der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit dieser Richtlinie zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Fahrzeuge mit einem Nachweis für diese Übereinstimmung versehen sind. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung dieser Richtlinie ausführliche Bestimmungen fest über - Form und Inhalt dieses Nachweises sowie die Bedingungen für seine Ausstellung; - die gegenseitige Anerkennung des von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Nachweises durch einen Mitgliedstaat. Die Richtlinie des Rates 76/114/EWG vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), in der Fassung der Richtlinie 78/507/EWG (2), wird erforderlichenfalls entsprechend geändert. Artikel 6 Diese Richtlinie steht der Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Strassen oder Ingenieurbauten - unabhängig vom Land der Zulassung derartiger Fahrzeuge - nicht entgegen. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten treffen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab den folgenden Zeitpunkten nachzukommen: - für die Anwendung aller Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 4 und von Anhang II ab 1. Juli 1986; - für die Anwendung von Artikel 4 sowie von Anhang II ab 1. Januar 1990. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Hinblick auf die Anwendung dieser Richtlinie ergriffen haben. (2) Der Wert des Gewichts auf der Antriebsachse einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination, einschließlich des Wertes des Gewichts auf der Antriebsachse, die zu einer Doppelachse oder Dreifachachse gehört, ist vom Rat vor dem 31. Dezember 1985 festzulegen. Bis zur Festlegung dieses Wertes wie auch des Gewichts auf den Doppelachsen und Dreifachachsen von Kraftfahrzeugen durch den Rat gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug verkehrt. Artikel 8 (1) Artikel 3 findet hinsichtlich der Normen nach Anhang I Nummern 2.2 und 3.3.2 in Irland und im Vereinigten Königreich vorübergehend keine Anwendung. Diese beiden Mitgliedstaaten wenden jedoch Artikel 3 auf die unter Nummer 2.2.2 des Anhangs I genannten Sattelkraftfahrzeuge an, - wenn das Gesamtgewicht 38 Tonnen nicht überschreitet, - wenn das Gewicht eines dreiachsigen Kraftfahrzeugs beim Achsabstand nach Nummer 3.3.2 des Anhangs I 22,5 Tonnen nicht überschreitet. (2) Die Kommission legt dem Rat vor dem 30. Juni 1986 einen Bericht über die Entwicklung der Umstände vor, die die in Absatz 1 genannte Ausnahme gerechtfertigt haben. Gleichzeitig mit diesem Bericht übermittelt sie einen Vorschlag betreffend i) die Dauer der Ausnahme und ii) das Verfahren für eine regelmässige Überprüfung der Umstände, die eine Verlängerung der Ausnahme rechtfertigen. Der Rat beschließt bis spätestens 28. Februar 1987 nach den im Vertrag festgelegten Verfahren über diesen Vorschlag. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1984. Im Namen des Rates Der Präsident J. BRUTON (1) ABl. Nr. C 124 vom 17. 12. 1971, S. 63 und ABl. Nr. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 80. (2) ABl. Nr. C 61 vom 10. 6. 1972, S. 5 und ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1980, S. 14. (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34. (1) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 155 vom 13. 6. 1978, S. 31. ANHANG I HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE 1.2 // 1. // Hoechstzulässige Abmessungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fahrzeuge // 1.1. // Grösste Länge // // - Kraftfahrzeug 12,00 m // // - Anhänger 12,00 m // // - Sattelkraftfahrzeug 15,50 m // // - Lastzug 18,00 m // 1.2. // Grösste Breite (alle Fahrzeuge) 2,50 m // 1.3. // Grösste Höhe (alle Fahrzeuge) 4,00 m // 1.4. // Die unter den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke, wie zum Beispiel Container. // 1.5. // Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem Aussenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können. // 2. // Hoechstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen) // 2.1. // Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge // 2.1.1. // 2-achsige Anhänger 18 t // 2.1.2. // 3-achsige Anhänger 24 t // 2.2. // Fahrzeugkombinationen // 2.2.1. // 5- oder 6-achsige Lastzuege // // a) 2-achsiges Kraftfahrzeug mit 3-achsigen Anhänger 40 t // // b) 3-achsiges Kraftfahrzeug mit 2- oder 3-achsigem Anhänger 40 t // 2.2.2. // 5- oder 6-achsige Sattelkraftfahrzeuge // // a) 2-achsiges Kraftfahrzeug mit 3-achsigem Sattelanhänger 40 t // // b) 3-achsiges Kraftfahrzeug mit 2- oder 3-achsigem Sattelanhänger 40 t // // c) 3-achsiges Kraftfahrzeug mit 2- oder 3-achsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44 t // 3. // Hoechstzulässige Achslast für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fahrzeuge (in Tonnen) // 3.1. // Einzelachsen // // Einzelachse ohne Antrieb 10 t // 3.2. // Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern // // Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen: // 3.2.1. // weniger als 1,0 m (d < 1,0) 11 t // 3.2.2 // 1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 µ d < 1,3) 16 t // 3.2.3 // 1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 µ d < 1,8) 18 t // 3.2.4. // 1,8 m oder mehr (1,8 µ d) 20 t // 3.3. // Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern // // Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen: // 3.3.1. // 1,3 m oder weniger (d µ 1,3) 21 t // 3.3.2. // über 1,3 m und bis zu 1,4 m (1,3 < d µ 1,4) 24 t // 4. // Mit den Gewichten und Abmessungen zusammenhängende Merkmale der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fahrzeuge // 4.1. // Alle Fahrzeuge // // Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen, wenn es im grenzueberschreitenden Verkehr eingesetzt wird. // 4.2. // Lastzuege // // Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers beträgt mindestens 3,00 m. ANHANG II LISTE DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN RICHTLINIEN 1.2.3 // // // // Nummer // Titel // Amtsblatt // // // // 70/157/EWG // Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen // Nr. L 42/70 // 73/350/EWG // dito // Nr. L 321/73 // 77/212/EWG // dito // Nr. L 66/77 // 70/221/EWG // Behälter für fluessigen Kraftstoff und Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern // Nr. L 76/70 // 79/490/EWG // dito // Nr. L 128/79 // 70/311/EWG // Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern // Nr. L 133/70 // 71/127/EWG // Rückspiegel von Kraftfahrzeugen // Nr. L 68/71 // 79/795/EWG // dito // Nr. L 239/79 // 71/320/EWG // Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern // Nr. L 202/71 // 74/132/EWG // dito // Nr. L 74/74 // 75/524/EWG // dito // Nr. L 326/75 // 79/489/EWG // dito // Nr. L 128/79 // Berichtigung // dito // Nr. L 146/79 // 72/306/EWG // Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen // Nr. L 190/72 // Berichtigung // dito // Nr. L 215/74 // 80/1269/EWG // Motorleistung der Kraftfahrzeuge // Nr. L 375/80 // // //