31985L0002

Richtlinie 85/2/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie 81/363/EWG über Beihilfen für den Schiffbau

Amtsblatt Nr. L 002 vom 03/01/1985 S. 0013 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0144


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RICHTLINIE DES RATES

vom 18. Dezember 1984

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie 81/363/EWG über Beihilfen für den Schiffbau

(85/2/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 81/363/EWG des Rates vom 28. April 1981 betreffend die Beihilfen für den Schiffbau (4), geändert durch die Richtlinie 82/880/EWG (5), läuft am 31. Dezember 1984 aus.

Die in der Richtlinie 81/363/EWG getroffene Regelung für die mittelbaren und unmittelbaren Beihilfen für den Schiffbau hat dazu beigetragen, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermindern; die Richtlinie hat ferner dazu geführt, daß die Gemeinschaft gegenüber den Schiffbau betreibenden Drittländern eine gemeinsame Haltung eingenommen hat.

Die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Schiffbauindustrie, die die Mitgliedstaaten seit 1979 ergriffen haben und die den Zielen der Ratsentschließung vom 19. September 1978 über die Sanierung des Schiffbaus (6) und der Richtlinien 78/338/EWG (7) und 81/363/EWG über die Beihilfen für diese Industrie dienen, haben sich jedoch bis heute wegen der erheblichen Verzögerungen bei ihrer Durchführung und der in diesem Ausmaß unerwarteten Verschärfung der Lage dieses Sektors als unzureichend erwiesen, die in den Richtlinien anvisierten Beihilfenziele zu erreichen, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der Schiffbauindustrie in der Gemeinschaft wiederherzustellen und die Beihilfen für den Schiffbau abzuschaffen.

Die Werftindustrie der Gemeinschaft sollte über eine zusätzliche Frist von zwei Jahren verfügen, um ihre Umstrukturierung zu vollenden, sich den Marktbedingungen anzupassen und eine grössere Produktivität zu erzielen, indem sie sich von der Kostenlast ihrer gegenwärtigen Überkapazitäten befreit und ihre Werften rationalisiert. Es empfiehlt sich deshalb, ab 1. Januar 1987 eine neue Ratsrichtlinie über Beihilfen für den Schiffbau anzuwenden.

Die derzeitige Beihilfenregelung für den Schiffbau gemäß der Richtlinie 81/363/EWG sollte daher bis zum 31. Dezember 1986 verlängert werden, um so die Sanierung und Umstrukturierung dieses Sektors zu fördern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 der Richtlinie 81/363/EWG wird das Datum »31. Dezember 1984" durch »31. Dezember 1986" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BRUTON

(1) ABl. Nr. C 86 vom 28. 3. 1984, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 187.

(3) ABl. Nr. C 307 vom 19. 11. 1984, S. 19.

(4) ABl. Nr. L 137 vom 25. 5. 1981, S. 39.

(5) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1982, S. 46.

(6) ABl. Nr. C 229 vom 27. 9. 1978, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1978, S. 19.