31985K0122

85/122/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 4. Februar 1985 zur Änderung der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS vom 3. Juli 1981 über die Pflicht zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken

Amtsblatt Nr. L 046 vom 15/02/1985 S. 0054 - 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0160
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0160


*****

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 4. Februar 1985

zur Änderung der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS vom 3. Juli 1981 über die Pflicht zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken

(85/122/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung Nr. 1946/84/EGKS (2), wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Stahlvertriebsunternehmen ab 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 Verhaltensmaßregeln über die Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen für Stahl sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken aufzuerlegen.

Nicht unter diese Regel fielen, insbesondere

- die sogenannten Stahlhändler »der zweiten Hand", die ausschließlich bei anderen Händlern der Gemeinschaft einkaufen, unabhängig vom Umfang ihrer Wiederverkäufe;

- die Stahlhändler aller Kategorien, deren jährliches Wiederverkaufvolumen - einschließlich desjenigen ihrer Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen weniger als 3 000 Tonnen Edelstahl oder 6 000 Tonnen Stahl insgesamt beträgt.

Die vorstehend genannten Stahlhändler, deren Bedeutung zwar begrenzt, deren Einfluß aber angesichts ihrer grossen Zahl gleichwohl nicht zu unterschätzen ist, spielen normalerweise keine das Marktgeschehen beherrschende Rolle. Die Erfahrung lehrt allerdings, daß aufgrund ihrer Handlungsfreiheit Stahlhandlungen kleinerer Grösse oder »der zweiten Hand" in mehreren Regionen der Gemeinschaft, wo Marktgleichgewichte und Unausgewogenheiten in der Tätigkeit des Handels festgestellt wurden, durch ihr Verhalten einen bestimmenden Einfluß auf das Preisniveau bestimmter Sorten oder Qualitäten von Stählen ausgeuebt haben.

Infolgedessen erscheint es angezeigt, eine ausreichend grosse Zahl von Stahlhändlern, deren Tätigkeit sich nachteilig auf die Preisstabilität auswirkt und zu diskriminierenden Situationen führt, von der Anwendung der genannten Bestimmungen nicht mehr auszunehmen.

Im Interesse eines wohlgeordneten Stahlmarktes, für den das Jahr 1985 eine entscheidende Phase darstellen wird, ist es vielmehr vonnöten alle Stahlhändler den genannten Vorschriften zu unterwerfen.

Allerdings ist es nicht erforderlich allen kleinen Stahlhandlungen sämtliche Pflichten aufzuerlegen, die bislang nur für die grösseren Händler galten. Ein Teil der kleinen Händler kann von der Verpflichtung entbunden werden, Preise und Verkaufbedingungen zu veröffentlichen, sofern die von ihnen gestellten Preise - mit einer angemessenen Marge - notwendigerweise den von den Händlern und Produzenten, die ihre Lieferanten sind, veröffentlichten Preise angeglichen sind.

Es gilt auch, dafür Sorge zu tragen, daß den kleinen Händlern keine erdrückenden bürokratischen Auflagen gemacht werden, die in keinem Verhältnis zu ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsführung stehen, wie auch davon abzusehen ist, den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben und Dienstleistungen übermässig zu erschweren, denen ja die Durchführung der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS obliegt. Letztere sollte im übrigen auf die Unternehmen bzw. Organisationen beschränkt werden, die gewöhnlich eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben. Es genügt nämlich, daß die Händler, die nicht der Pflicht zur Veröffentlichung von Preisen und Verkaufsbedingungen unterliegen, verpflichtet werden, eine eigene Preisliste zu führen, aus der hervorgeht, daß die von ihnen gestellten Preise unter den in Artikel 8 bis 15 der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS vorgesehenen Bedingungen angewendet wurden und um darzutun, daß sie keine diskriminierenden Verkäufe unter Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte getätigt haben. Desgleichen muß ein Stahlhändler, der sich an ein Angebot anpasst, das von einem von der Veröffentlichungspflicht entbundenen Händler ausgeht, begründen, daß die Voraussetzungen der Angleichung gegeben waren und nachweisen, daß diese Angleichung ihm durch den effektiven Wettbewerb dieses Händlers aufgezwungen wurde -

SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:

Artikel 1

Die Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Diese Empfehlung gilt für Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes für eigene Rechnung Streckengeschäfte und/oder Verkäufe ab Lager der in Anhang I des Vertrages genannten Stahlerzeugnisse (mit Ausnahme von Schrott) tätigen, sofern sie

- nicht Verkaufsorganisationen im Sinne der Entscheidung Nr. 30/53 (1), geändert durch die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS (2), sind

oder

- gewöhnlich eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben,

nachstehend Stahlhändler genannt.

(1) ABl. EGKS vom 4. 5. 1953, S. 109.

(2) ABl. Nr. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 7".

2. In Artikel 2 wird Absatz 3 gestrichen. Absatz 4 wird zu Absatz 3.

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

(1) Die Stahlhändler, deren Verkaufsvolumen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1984 mindestens 2 000 Tonnen Edelstahl oder mindestens 4 000 Tonnen Stahl insgesamt erreicht hat, sind verpflichtet, Preislisten und Verkaufsbedingungen für die Streckengeschäfte und die Verkäufe ab Lager gemäß den Vorschriften der Artikel 4 bis 8 zu veröffentlichen und einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Stelle mitzuteilen.

Stahlhandels-Muttergesellschaften können Preislisten und Verkaufsbedingungen veröffentlichen, die auch für ihre Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen gelten.

(2) Die Stahlhändler, die von der Pflicht entbunden sind, eine Preisliste und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen, weil sie nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellen, sind gleichwohl gehalten, eine eigene Preisliste aufzustellen und sie der vom Mitgliedstaat bezeichneten Stelle zum Zwecke der in Artikel 15 vorgesehenen Verifizierung zur Verfügung zu halten."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um der vorliegenden Empfehlung bis spätestens 1. März 1985 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

Artikel 3

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1985

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 7. 7. 1984, S. 28.