85/643/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Ergänzung und Änderung der Entscheidung 83/461/EWG über eine Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe
Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0061 - 0063
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0156
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1985 zur Ergänzung und Änderung der Entscheidung 83/461/EWG über eine Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (85/643/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 über die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987 [1], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung 83/461/EWG der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe [2], in Erwägung nachstehender Gründe: Die Ergebnisse der in der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 vorgesehenen Erhebungen 1985 und 1987 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überein, wenn die im Merkmalskatalog enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden. Es ist daher erforderlich, im Rahmen des Notwendigen gemeinsame Definitionen für diese Begriffe festzulegen. Es ist ferner erforderlich, bei der Verwirklichung der gesteckten Ziele die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten und der Kommission möglichst gering zu halten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Anhang I der Entscheidung 83/461/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Entscheidung ergänzt. (2) Anhang II der Entscheidung 83/461/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Im Rahmen der Strukturerhebungen 1985 und 1987 sind lediglich diejenigen Definitionen zu berücksichtigen, die dem Merkmalskatalog im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 entsprechen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1985 Für die Kommission Alois PFEIFFER Mitglied der Kommission [1] (1) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 3. [2] (2) ABl. Nr. L 251 vom 12. 9. 1983, S. 100. -------------------------------------------------- ANHANG I DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN ANSTELLE ODER ALS ERGÄNZUNG DER IN DER ENTSCHEIDUNG 83/461/EWG FESTGELEGTEN DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN (I = Definitionen; II = Erläuterungen) H/02 Forstfläche I. Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Pappelanlagen innerhalb oder außerhalb des Waldes sowie forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes. II. Im Falle der Vergesellschaftung zwischen landwirtschaftlichen- und Forstkulturen ist die Fläche anteiligt aufzugliedern. Zur Forstfläche zählen auch solche auf der Gesamtfläche dieses Betriebes wachsende Windschutz- oder bewaldete Grenzstreifen, deren Einbeziehung in die Forstfläche bei dieser Erhebung sinnvoll erscheint. Weihnachtsbäume sind inbegriffen. Zur Forstfläche zählen nicht: - Walnußbäume, die überwiegend für die Fruchterzeugung bestimmt (G/01) sind und andere nicht forstliche Baumanlagen (G) sowie Korbweidenpflanzungen (G/06), -Flächen mit einzelnen Bäumen, kleinen Baumgruppen und einzelne Baumreihen (H/03), -Parks (H/03), Zieranlagen (H/03) und Viehweiden (F/01 oder H/01), -Heideflächen und Moorflächen (F/01 oder H/01), -gewerbliche Forstbaumschulen sowie sonstige Baumschulen außerhalb des Waldes (G/05). H/02 a) Nichtkommerziell I. Forstflächen, die nicht zu kommerziellen Zwecken bewirtschaftet werden. II. Forstflächen, deren Holzerzeugung überwiegend für den Eigenverbrauch bestimmt ist oder die überwiegend anderen Zwecken als der Holzerzeugung dienen. H/02 b) Kommerziell I. Forstflächen, die in der Absicht bewirtschaftet werden, das darauf erzeugte Holz überwiegend zu verkaufen. und/oder H/02 c) Laubwald I. Alle Forstflächen, deren Baumbestand sich zu mindestens 75 % aus Laubbäumen zusammensetzt. H/02 d) Nadelwald I. Alle Forstflächen, deren Baumbestand sich zu mindestens 75 % aus Nadelbäumen zusammensetzt. H/02 e) Mischwald I. Alle übrigen Forstflächen, die nicht Laub- oder Nadelwald sind. J/09 Schafe (jeden Alters) J/09 a) Mutterschafe I. Weibliche Schafe, die geworfen haben. II. Einbegriffen sind: - die zur Zucht bestimmten weiblichen Lämmer, - die ausgemerzten weiblichen Schafe. J/09 b) Sonstige Schafe I. Alle Schafe, die keine Mutterschafe sind. J/10 Ziegen (jeden Alters) J/10 a) Weibliche Zuchttiere I. Weibliche Ziegen, die gezickelt haben. II. Einschließlich: - Geißen und Zicklein für die Zucht, - ausgemerzte Geißen. J/10 b) Sonstige Ziegen I. Alle Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind. J/17 Mutterkaninchen I. Weibliche Kaninchen, die bereits einmal geworfen haben. J/18 Bienen I. Zahl der Stöcke von Bienen, die zur Erzeugung vom Honig gehalten werden. II. Als ein Bienenstock sind die Bienen anzusehen, die einen sozialen Verband (Bienenvolk) bilden, unabhängig von der Art ihrer Unterbringung. L/10 Gesamtzahl der unter L/01 bis L/06 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen). I. Jede Art von Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten auf dem Betrieb im Sinne der Erläuterung zur Definition der Erhebungsmerkmale ,,L/01 bis L/06 landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebes‘‘) durch Personen, die nicht von dem betreffenden Betrieb angestellt wurden, sondern auf eigene Rechnung arbeiten oder von Dritten angestellt wurden, z. B. von Lohnunternehmen, welche Arbeiten auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe durchführen, oder von Genossenschaften. II. Eingeschlossen sind alle Arbeitskräfte, die für fremde Rechnung im befragten Betrieb beschäftigt waren; ausgeschlossen sind jedoch die Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Buchstellen und unbezahlte gegenseitige Hilfe unter Landwirten. Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ist in äquivalent vollzeitliche Arbeitstage oder Arbeitswochen umzurechnen. --------------------------------------------------