31985D0640

85/640/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für den Bereich Schweineschlachtung und Schweinefleischverarbeitung in England und Wales gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0057 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1985 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für den Bereich Schweineschlachtung und Schweinefleischverarbeitung in England und Wales gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/640/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/85 (2), insbesondere auf Artikel 5,in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat am 15. Mai 1985 eine Änderung des mit der Entscheidung 81/280/EWG der Kommission (3) genehmigten Programms zur Verbesserung des Bereichs Schweinefleischverarbeitung in England und Wales mitgeteilt. Die genannte Verbesserung betrifft die Modernisierung und Rationalisierung der Anlagen für die Schlachtung und Verarbeitung im Bereich Schweinefleisch, um zur Verbesserung der Verarbeitungsindustrie und zur Entwicklung neuer Techniken beizutragen und auf die Weise die Einkommen der Erzeuger dieses Sektors zu stabilisieren. Sie stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Vorhaben betreffend die Umwelt und die Hygiene können für eine gemeinschaftliche Finanzierung in Betracht kommen. Neue Einheiten für die Schweineschlachtung dagegen müssen eine optimale Grösse haben und dürfen nur finanziert werden, wenn gleichzeitig eine bestimmte nicht rationalisierte Schlachtkapazität abgebaut wird. Die Kühlanlagen müssen mit den bestehenden Verarbeitungseinheiten verbunden sein. Dagegen kommen die Fahrzeuge, die im Rahmen der ,,Kühlkette'' für die Lieferung oder Verteilung der Enderzeugnisse verwendet werden, nicht für eine gemeinschaftliche Finanzierung in Betracht. Die Änderung enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben (ausser den Angaben betreffend die nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse, anhand derer derzeit noch keine Entscheidung erfolgen kann), die zeigen, daß die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Ziele für den betreffenden Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung der Änderung überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der genannten Verordnung aufgeführten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der britischen Regierung am 15. Mai 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Änderung des Programms zur Verbesserung des Bereichs Schweinefleischverarbeitung in England und Wales wird unter den in den Begründungserwägungen dargelegten Vorbehalten genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 36.