31985D0632

85/632/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1985 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0038 - 0040
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0152


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1985 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (85/632/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/320/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/322/EWG (4), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/321/EWG (6), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: In Italien ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Diese Seuche stellt wegen des umfangreichen Handels mit Tieren wie mit frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine Gefahr für den Viehbestand in den anderen Mitgliedstaaten dar. Infolge des Auftretens dieser Maul- und Klauenseuche hat die Kommission mehrere Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (7), erlassen. Die Kommission hat mehrere Änderungen zu der Entscheidung 85/163/EWG erlassen, um jeweils festzulegen, welche Teile des italienischen Hoheitsgebiets Gegenstand von Handelsbeschränkungen sein sollen, zuletzt mit Entscheidung 85/514/EWG (8). Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Entscheidung 85/163/EWG ist nunmehr eine neue Entscheidung zu erlassen. Der Krankheitsausbruch war infolge der angewandten Maßnahmen und der von den italienischen Behörden unternommenen Schritte, insbesondere der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche, auf bestimmte Teile des italienischen Hoheitsgebiets beschränkt. Nunmehr ist die Seuche jedoch in der Provinz Modena nach Ablauf von neun Monaten erneut aufgetreten. Diesmal handelt es sich anscheinend um einen anderen als den für den ursprünglichen Ausbruch verantwortlichen Virus. Das Ausmaß der restriktiven Maßnahmen ist zu ändern, um der Entwicklung der Seuche und den von den italienischen Behörden auf örtlicher Ebene getroffenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen von Rindern und Schweinen aus dem im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Teil des Hoheitsgebiets Italiens in ihr eigenes Hoheitsgebiet. (2) Die durch die Richtlinie 64/432/EWG vorgesehene Bescheinigung, die mit den aus Italien versandten Tieren mitgeführt wird, ist durch nachstehende Angabe zu vervollständigen:,,Tiere gemäß der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1985''.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das aus dem im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Teil des Hoheitsgebiets Italiens stammt oder von Tieren gewonnen wurde, die aus diesem Gebietsteil stammen und ausserhalb dieses Gebietsteils geschlachtet wurden. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Fleisch von vor dem 1. November 1984 geschlachteten Tieren. (3) Die durch die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1) vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die mit dem aus Italien versandten frischen Fleisch mitgeführt wird, ist durch nachstehende Angabe zu vervollständigen:,,Fleisch gemäß der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1985.''

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet von anderen Fleischerzeugnissen als denen, die den Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen worden sind, aus dem im Anhang aufgeführten Teil des Hoheitsgebiets Italiens stammen oder mit Fleisch von Tieren hergestellt worden sind, die aus diesem Gebietsteil stammen, jedoch ausserhalb dieses Gebietsteils geschlachtet wurden. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von vor dem 1. November 1984 geschlachteten Tieren hergestellt worden sind. (3) Die durch die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (2) vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die mit den in Absatz 1 genannten, aus Italien versandten Fleischerzeugnissen mitgeführt wird, ist durch nachstehende Angaben zu vervollständigen:,,Erzeugnisse gemäß der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1985''.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die aus Italien kommenden Lastwagen, die lebende Tiere transportiert haben, vor der Einfahrt in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und spätestens bei dieser Einfahrt desinfiziert werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handel anwenden, um sie dieser Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach ihrer Notifizierung anzupassen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 6

Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und ändert diese Entscheidung gegebenenfalls entsprechend.

Artikel 7

Die Entscheidung 85/163/EWG wird drei Tage nach der Notifizierung dieser Entscheidung aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 63 vom 2. 2. 1985, S. 23.

(8) ABl. Nr. L 316 vom 27. 11. 1985, S. 52.

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.