31985D0568

85/568/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds infolge des Beitritts Spaniens und Portugals

Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0040 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0072
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0024


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BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 1985

zur Änderung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds infolge des Beitritts Spaniens und Portugals

(85/568/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 126,

nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 83/516/EWG (1) sind 40 v. H. aller für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 verfügbaren Mittel für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Grönland, Griechenland, den französischen überseeischen Departements, Irland, dem Mezzogiorno und Nordirland bestimmt; die Nennung Grönlands ist wegen des Austritts Grönlands aus der Gemeinschaft hinfällig geworden.

Die gemeinschaftliche Regelung ist im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals anzupassen, und zwar insbesondere entsprechend der im Anhang zur Schlussakte des Beitrittsvertrags enthaltenen Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Beteiligung Spaniens und Portugals an den Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 83/516/EWG sind die Gebiete Spaniens und Portugals zu bestimmen, die wirtschaftlich und sozial besonders benachteiligt sind und die für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung eine Zuweisung aus den Mitteln für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 des genannten Beschlusses erhalten.

Der Anteil dieser Zuweisung ist zu erhöhen, um zwischen den Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in den besonders benachteiligten Gebieten einerseits und in den übrigen Gebieten, die von hoher Arbeitslosigkeit und von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind und/oder industriell und sektoral umstrukturiert werden, andererseits ein neues finanzielles Gleichgewicht zu schaffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 83/516/EWG erhält folgende Fassung:

»(3) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988 sind 44,5 v. H. aller für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 verfügbaren Mittel für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Griechenland, in den autonomen Regionen Andalucia, Canarias, Castilla-Léon, Castilla-La Mancha, Extremadura, Galicia, Murcia, in den ciudades Ceuta und Melilla, in den französischen überseeischen Departements, in Irland, im Mezzogiorno, in Portugal und in Nordirland bestimmt, die zuschußfähig sind und den Leitlinien für die Verwaltung des Fonds entsprechen. Die verbleibenden Mittel werden auf Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in den übrigen Gebieten konzentriert, die von hoher Arbeitslosigkeit und von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind und/oder industriell und sektoral umstrukturiert werden."

Artikel 2

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals wird dieser Beschluß am 1. Januar 1986 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. KRIEPS

(1) ABl. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 38.