31985D0551

85/551/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1985 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Förderung der Rationalisierung der Bearbeitung, der Verarbeitung und Vermarktung von Kartoffeln in England und Wales gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 341 vom 19/12/1985 S. 0027 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1985

zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Förderung der Rationalisierung der Bearbeitung, der Verarbeitung und Vermarktung von Kartoffeln in England und Wales gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(85/551/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/85 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 17. April 1985 eine Änderung des mit der Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1980 (3) genehmigten Programms für den Kartoffelsektor in England und Wales mitgeteilt und am 2. August 1985 durch zusätzliche Angaben ergänzt.

Die genannte Änderung des Programms betrifft die Schaffung und Erweiterung von Lager-, Kühl- und Sortiereinrichtungen für Kartoffeln sowie die Rationalisierung der Verarbeitung von Kartoffeln in der Ernährungsindustrie mit dem Ziel, die Produktion und den Absatz nach Menge, Qualität und Form des Angebots besser auf die Bedürfnisse des Marktes abzustellen und auf diese Weise eine Steigerung der Einkommen der Kartoffelerzeuger zu erreichen; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Die Änderung des Programms enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben (mit Ausnahme von Angaben über die nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse, insbesondere über mögliche Testvorhaben für die Strohverwendung, über die gegenwärtig keine Entscheidung erlassen werden kann), die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den Bereich der Kartoffelerzeugung in England und Wales erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung der Änderung überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 17. April 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte und am 2. August 1985 ergänzte Änderung des Programms für Kartoffeln in England und Wales wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 36 vom 13. 2. 1980, S. 30.